November liäeit».
ordnet, daß an Privatpersonen nicht mehr als 3 Kronen, an Gotteshäuser u. s, w, tl Kronen auf EinFenster gegeben werden dürfen, e. Die auf dem lezten Tage in den Abschied genommene Landesordnungzu Abstellung verschiedener Mißbräuche, sowie des „Tröllens" und der Mick und Gaben wird nunmehrvon der Mehrheit angenommen, Uri. Schwhz und Glarus wären ebenfalls geneigt, sie anzunehmen,müssen sie jedoch vorerst an die Landsgemeinden bringen. Damit aber in diesen Orten inzwischen nichtsgegen diese Landesordnung geschehe, wird an deren Landräthe ganz ernstlich geschrieben, sie möchten sichebenfalls an die aufgestellte Landesordnung halten. Gleichzeitig wird verordnet, daß dieselbe jährlich vonArtikel zu Artikel aus beiden Jahrrechnungen vorgelesen werden soll, damit sich jeder darnach zu verhalten wisse! auch wird sie allen Landvögten dieß- und jenseits des Gcbirgs zur angemessenen Publieationmitgethcilt und «. (S u. Thurgau). I». Ein Porschlag des Schultheiß Pfhffcr von Lneern. bezüglich
der fünfundzwanzigmalhunderttansend (2.500.U00) Kronen, die man für Friedgeld, Pensionen, Anleihenund Sold sammt den verfallenen Zinsen an Frankreich zu fordern hat. wird >n den Abschied genommen.Da die acht Orte ohncdicß eine Gesandtschaft an den König behufs Einforderung der ausstehenden Schul-den und Penstonen abzuordnen vorhaben, so soll sich jedes Ort darüber entschließen, ob man diese Ge-sandten beauftragen wolle, auch über obgenannten Vorschlag mit dem König zu unterhandle.., und sei-nen Entschluß beförderlichst nach Lueern senden, I. (S. u. Thurgau), (S, u. Lauis), I. Nachdem manden mündlichen und schriftlichen Vortrag der österreichischen Commissarien bezüglich der Ve,chwerden dereidgenössischen Kaufleute vernommen und daraus ersehen hat. daß sie die beiden ersten Artikel der Ueber-einkunst von l561 als fortbestehend betrachten und daß nur nock der dritte Artikel streitig .st, werdenObmann Keller Venner von Büren. Schultheiß Pfhffer, Ammann Schorno und Bürgermeister Meyerausgegossen, um mit denselben zu unterhandeln. Bei diesen Unterhandln.^., besteben die österreichi-
" , . dritte Artikel nur auf die Dauer von fünfundzwanzig Jahren ver-
sehen Commissar.en darauf, daß de. orurr « ""
/ , , , , dak wenn die Eidgenossen nach Ablauf dieser Jahre den Zoll von >n-
b.ndl.ch sei, indem es dort hc.pe, vag, wc,». ^ .... ^
' , « ^ . «^iwu dann wieder gütlich darüber unterhandelt werden solle, und
ländigen Maaren nicht mehr gebe» wollen, oauu u ^ ^ ,5^ ^
/ ai.Uänaerung dieses Artikels handle; nc wollen nch ledoch der Eidgenossen-
ay es in ? emna . . Nachbarschaft dazu verstehen, daß von allen Waa-
reu, wc ?c in er ' ig'" ' ^ Die eidgenössischen Eommissarien dringen dagegen auf gänzliche
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Aufhebung des drillen e.r ^ ^ 15^1
es Erzherzogs fo gendcn ^ , besiegelten Vertrags- und Beibrief gänzlich verbleiben ; auch deraufgerichteten und von beiden The .len oe. ,z , ^ , , . .
dritte streitige Artikel soll wieder auf fünfundzwanzig Jabre erneuert se.n; demnacb iollen alle Maa en
^ ,, , . .r-^-,p„osstngaft erzeugt und verarbeitet und durch das österreichische Ge-und Guter, welche in der E.dgenosieniwui » r> < ^ ,
biet in andere Länder verführt werden, nur die Hälfte des fcstgesezten Zolls zu geben guld.g se.n;
.... wenn die Eidgenossen diesen Zoll nicht mehr geben wollen, soll
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ki.-n, » s,w,»r - Dl-M «kd u, d.n
, ' . >,.s. bis zur Ratificat.ou dieser Uebereinkunft der Zoll Nickt weiter ge-
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zugestellt, daß auch der Zoll zu Seckingen gänzlich abgeschafft, daß der Kornkauf den Eidgenossen frei