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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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964
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November 1586,

entschließe, wie man in Zukunft gegen die Mailänder sich verhalten und ob man gegen sie Gegenrechtanwenden wolle durch Verbot der Ausfuhr von Holz, Fleisch, Kohlen, Lohrinde, Fischen und anderer Bedürfnisse, damit den armen Unterthanen geholfen werde, Da sich eine große Anzahl mahländischerBanditen in den ennetbirgischen Landschaften aufhält, die viel Unheil anrichten und die der Herzog gänz-lich auszurotten im Sinn hat, so wird vorgeschlagen, denselben das Geleit abzukünden und sie wegzu-weisen; man hofft durch diese Maßregel viel eher freien feilen Kauf zu erlangen, Landammann Püntiner meldet zum Schluß, daß die Unterthanen zu Lauis, Luggarus, Mendriö und Bellenz, welche vor-läufig die Kosten der Gesandtschaft nach Moyland größtentheils ausgelegt haben, um einen Beitrag andieselben bitten, Das Gesuch wird abgeschlagen, weil die Gesandtschaft allein ihnen zum Northeil ver-anstaltet worden und weil die regierenden Orte ohnehin schon große Kosten tragen müssen, k. Abge-ordnete der Freigrafschaft Burgund eröffnen: Der König von Spanien anerkenne mit großer Befriedigungdie Freundschaft und den Beistand, welchen die Eidgenossen zur Erhaltung seiner Grafschaft Burgundan den Tag gelegt haben, und wünsche sehr, daß die guten Beziehungen zwischen den Eidgenossen undder Grafschaft auch fernerhin fortdauern möchten; denn er habe es sich stets angelegen sein lassen, denGubernatoren sowohl als den andern Einflußreichen des Landes gute Nachbarschaft und Freundschaft gegendie Eidgenossen anzuempfehlen; inzwischen aber seien diese friedlichen Beziehungen wegen Marchstreitig-keiten zwischen Bern und der Grafschaft etwas getrübt worden; um nun diese langwierigen Mißverständ-nisse endlich zu beseitigen, habe der König sich entschlosseil, benannten Marchstreit durch einen Rechts-spruch der Eidgenossen, jedoch mit Ausschluß des betheiligtcn Bern, entscheiden zu lassen, welchem sichunterziehen zu wollen der König zum Voraus erkläre; er bitte demnach, die Eidgenossen möchten Com-missarien abordnen, welche in Gegenwart beider Parteien an den streitigen Orten Augenschein einnehmen,die betreffenden Rechtsinnen anhören und untersuchen und darüber berichten sollen, damit, dann die Eid-genossen auf einer ordentlichen Tagsazung den Rechtsspruch erlassen und die Orte und Gegenden, welchedie Grafschaft Burgund und das Land der Waadt von einander scheiden, bestimmt angeben und zuthei-len können, Schließlich übergeben sie ein diesen Grenzstrcit betreffendes Schreiben deö Königs Philippvon Spanien, Weil jedoch die Gesandten von Bern darüber nicht instruiert sind, wird der Handelilmtruomlum genommen, «?. Bezüglich der Grafschaft Burgund bemerkt der spanische Gesandte ferner,daß Bern vorzüglich au den waltenden Differenzen die Schuld trage und auf alle Weise die Mißver-ständnisse zu unterhalten suche, und verlangt nun, daß auch Bern sich jezt erkläre, ob es dem Spruchder Eidgenossen sich unterziehen wolle, und daß es seinen Amtsleuten und Unterthanen verbiete, vorErledigung der Sache etwas gegen das burgundische Gebiet und des Königs Rechtsinnen daselbst anzu-fangen, Die Gesandten von Bern lehnen darauf die Anschuldigung von sich ab, als tragen sie daran dieSchuld, daß die streitige Untcrmarchung nnumehr nicht erörtert worden, und begehren, daß man ihnenauch diesen Vortrag in den Abschied gebe, Nachdem man auch diesen Vortrag des spanischen Gesand-ten, sowie die Antwort und das Begehren der Gesandten von Bern angehört hat, zu einer Erklärungdarüber aber nicht instruiert ist, wird der Handel all instruonllum genommen; Bern wird indes; ermahnt,seine Resolution mit Beförderung nach Zürich zu schiken, «R. Die Verordnung, daß Gesuche von PrivatPersonen um Schenkung von Fenstern in ihre Häuser in den einzelnen Orten vorzubringen seien, daßaber dergleichen Gesuche für Gotteshäuser, Klöster, Raths-, Gcsellschafts- und Schüzcuhäuscr auf gemein-eidgenössischen Tagen wohl vorgebracht werden dürfen, wird hicmit gänzlich bestätigt. Zugleich wird ver-