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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
958
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Oktober 1586,

gebracht hat; das betreffende Ori soll selbe an Ehre und Gut bestrafen und andere au deren Stellewählen; die Unlcrthanen sind nicht verpflichtet, solchen zu schwören, 2> Beim Aufritt jedes LandvogtSsollen zwei ans dem Rath zu Lauis und von Mcndris und ans den sieben Mitrichtcrn zu LuggaruSund im Mainthal bezeichnet werden, welche bei Anlegen der Bußen gegenwärtig sein sollen, damit keineBußen ohne ihr Wissen von den Amtsleuten angelegt werden; die Verordneten sollen auch einen Urbarhaben, in welchen alle Bußen und Verkommnisse eingetragen werden, und welcher den Gesandten aufder Jahrrechnung vorgelegt werden soll, Wenn aber die Amtslcute und Richter ohne Wissen der Ver-ordneten Bußen und Thädigung machen, so sind leztere bei ihren geschworuen Eiden verpflichtet, aufder Jahrrechnung den .Gesandten davon Anzeige zu machen und darüber zu wachen, daß der Kammernichts entgehe; die Kanzler sollen bei ihren Eiden den Amtsleuten und Verordneten alle Klagen undProeessc getreulich mittheilen, widrigen Falls sie an Ehre und Gut bestraft werden, Die Landvögte,Amtslentc, Gesandten und Mitrichtcr dieß- und jenseits deS GebirgS sollen von Urtheilcn, Bestätigun-gen, Liberationen u, s, w. weder Miel noch Gabeil, sondern nur ihr ordentliches GcrichtSgeld nehmen;die Fürsprecher und Konsuln sollen in Zukunft alle zwei Jahre beim Aufritt der Laudvögte einen Eidschwören, weder Miel noch Gaben den Amtsleuten oder Gesandten anzubieten, weder heimlich noch öffent-lich ; jeder Unterthan ist verpflichtet, alle jene, so Mict und Gaben von Urtheilcn angeboten oder gegebenhaben, den Verordneten zu verklagen, welche dann schuldig sind, den Gesandten auf der Jahrrechnungdavon Anzeige zu machen; die Fehlbaren sollen sodann bestraft und deren Hab und Gut confiSeiert werden,wovon die Hälfte der Obrigkeit, ein Bierthcil dem Angeber und ein Vicrtheil dem Spital zufällt; dieVerordneten sollen jene Amtölente, welche Miel und Gaben genommen haben, an Zürich und LucernIchriftlich vcrzeigen, damit sie an Ehre und Gut bestraft werden, 4> Alle zwei Jahre beim Aufritt derLandvögte sollen die Gesandten den Unterthanen anzeigen lassen, daß alle Fürsprecher, Proeuratorcn n, s, w,keine andern Steuern oder Beschwerden, als wozu sie von Rechts wegen verpflichtet sind, auflegeil dürfenbei hoher Strafe, 5) Die Obrigkeiten sollen ihre Gesandten nach Gefallen entschädigen; diese erhaltendann noch die üblichenVerehrungen" bei Verleihung der Zölle und GelcitSbüchsen; alle andern Mietund Gaben von Urtheilcn u, dgl, sind verboten, 6) Alle Appellationen gehören vor die Landvögte undvon da vor die Gesandten auf der Jahrrechnung; bei ausgefällten Urtheilcn soll eS verbleiben; daherdürfen einzelne Parteien nicht mehr von Ort zu Ort um andere Urtheile anhalten; im Fall aber einePartei neue Rechtsamen aufgefunden hat, kann sie unter Verkündung an ihre Gegenpartei auf einem Tagzu Badeil an die eidgenössischen Gesandten gelangen; was dann hier erkannt wird, dabei soll cS gänzlichverbleiben, 7) Die Gesandteil auf den ennetbirgischen Jahrrechnungen dürfen keine Erkanntnisse, diedießcitS des GebirgS in den Orten oder auf Tagen ergangen sind, aufheben; sie sollen auch laut deralten Saznngen keine Todschläger zu liberieren die Befugnis; haben, sondern solcherlei Gesuche sollen an dieOrte gebracht werden, 6) Diese Verordnung lind Sazung sollen die Obrigkeiten vor ihren höchsten Gewaltenverlesen und jedermann ermahnen lassen, derselben nachzuleben; die Gesandten auf beiden Jahrrechnun-gen zu Baden und Lauis sollen einen Eid schwören, sie zu halten; auch sollen in Zukunft obbenannteArtikel unverändert bleiben, 9> Die LandeSordnnng der Landgrafschaft Thurgau wird verlesen und gänz-lich bestätigt, lfl) Weil bisher im Thurgau durch den Landvogt oder das Landgericht oder die NiedernGerichte mancherlei Verzögerungen bei Urtheilcn vorgekommen, wodurch der gemeine Mann in großeKosten gerathen ist, so soll in Zukunft nicht mehr weiter als bis auf das dritte Gericht Verschiebung