Druckschrift 
4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
881
Einzelbild herunterladen
 

Juli 1585,

881

zu greifen und selbe zu ihren Händen zu ziehen oder sie am Leib zu strafen; es wäre auch gut, wennder Wiedertäufer Versammlungen, wo solche gehalten werden, auseinander gejagt würden; gegen dieLehrer welche daS Land durchstreifen und einfältige fromme Leutein Jrrthum und mit Leib und Gut"aus dem Land hinweg führen, solle eine christliche Obrigkeit billiger Woisc mit größerer Strenge verfah-ren, indem sie das Recht habe, selbe an Leib und Leben zu strafen und zwar nicht des Glaubens wegen,sondern weil sie aufrührerisch handeln, meineidig sind und die Unterthancn verführen und zum Ungehor-sam verleiten; denn auch nach dem Gesez Gottes sei der, welcher einen Menschen gestohlen, oder falscheLehre und Gottesdienst gestiftet hat, am Leben bestraft worden; christliche Obrigkeiten brauchen sich des-halb kein Gewissen zu machen; denn sie haben einen ausdrüklichen Befehl von Gott und das Schwertempfangen das Böse zu bestrafen; ihre Meinung sei jedoch, daß die Obrigkeit ohne große Roth dasSchwert selbst gegen die welche es wohl verdient hätten, nicht brauche, und zwar erstlich, damit den Pa-pisten nicht Veranlassung gegeben werde, gegen die Evangelischen, die sie den Wiedertäufern gleich halten,gleiche oder noch größere Strenge anzuwenden, und zweitens, weil die Erfahrung lehre, daß die verführerischeSecte durch Blutvergießen bisher nicht habe können ausgerottet werden, sondern eher zugenommen habe,weil die verurteilten Täufer in ihrer Halsstarrigkeit ihren Ruhm suchen und für Märtyrer wollen ge-halten werden deren Consortcn aber durch ihrer Brüder standhaften Tod in ihrer Lehre noch mehr bestärktwerden und weil überdies das Blutvergießen viele frommen Leute empfindlich geärgert und veranlaßtbat zur Täuferei sich hinzuneigen; um nun dieses alles zu vermeiden und den Widersczlichen nicht alleMittel zur Bekehrung abzuschneiden, halten sie es für zwckmäßiger, daß die Obrigkeit selbe in ewigerGefangenschaft bei Muß, Wasser und Brod halte, damit ihnen Gott mit der Zeit die Gnade verleihe,zur Erkenntnis ihrer Sünden und zur Bekehrung zu gelangen; dieses könne übrigens ohne großenSchaden der Obrigkeit geschehen, weil sie das Vermögen dieser gefangenen Täufer hiefür verwendenkönne- solche Täufer aber, welche sich schwerer malefizischer Verbrechen schuldig gemacht, mögen dieser

.x,, sie möge die Obrigkeit nach göttlichen und kaiserlichen Rechten«»ad.ich. «i.haf.,g 7' ^,,iz',.. zw,. w lh, «»sich, da» sl. fit-

oee leren ; bezuglich eu ^d ihnen einschärfe, nicht allein das bcrncrische Gebiet

«tat ^ g. d.s. i Zutuns. g.g... alt,

Nu zu meiden, lon^ern i verfahren werden und daß Bern sammt den andern

e che ergriffen werden, '"'t a . Verordnung auf ihrem Gebiet publieiercn und

"»-.lisch... S.°d..» ,ch.«Ms,.. -

» all... Kanzel» d.tk»» .» . Gesandt.» der IV Städte auf Ratification hin a»gc»o.n-

.ese Vorschläge dc. Gelehrte" ».. Verschlechterung alter Stände die grollte Ursache der

Und «eil auch die Erfahr»»- A ^ r., Tag »r.d Nach.

"Kreitling der Täufern ^ ^ ^Weinkäufc" besuchen, dem Jagen, Schießen und andernen Wirthshäusern »zcn, a , ^ n mehr obliegen als den Büchern und dem Studieren,

rem Stand nicht geziemen cn ^ ^ ^ ^ Nnterthanen, schwere Laster, als Ehebruch, Hurerei,

'dem ferner auch bei den Wcltfiäw . ^ ^ die Täufer veranlasse,

wnkenhcit u, a, m, im Schwang ^ ^ ^ Abgeordneten beider Stände all roleroullum

> von der Kirche abzusönderu, wir Vorsorgen treffe und damit auf den Svnoden, Kapiteln undkommen. auf daß man allseitig ernstficht Voorg

III