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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Juli 1585,

sie in allen Röthigen Punkten zu belehren; ferner möchte es von wesentlichem Nuzen sein, zu gelegenerZeit eine allgemeine Disputation oder Rcligionsgespräch mit den Wiedertäufern abzuhalten, um denHauptanstiftern jeglichen Vorwand zu Klagen zu benehmen; denn seit der hl, Apostel Zeiten sei esHebung geweseil, Synoden oder Gespräche abzuhalten, wenn sich Jrrthümer eingeschlichen haben; zudemwäre dieses nichts neues, da dergleichen zu Zürich, Bern und Basel bereits schon vorgekommen; auchhabe vor wenig Jahren der Pfalzgraf bei Rhein nicht ohne Erfolg ein besonderes öffentliches Gesprächzu Frankeuthal mit den Täufern abgehalten und dasselbe hernach im Drnk veröffentlichen lasseil. Be-züglich der gegeil die Wiedertäufer anzuwendenden Strafen sei ihre Ansicht, daß man dabei wohl unter-scheiden muffe zwischen sonst frommen und braven Leuten, mit denen man Mitleiden haben müsse, weilsie sich einzig wegen der Sündhaftigkeit der Welt von dieser abgewendet haben, nnd denabgefeimtenBuben", welche die einfältigen Leute mit glatten Worten und falschen Vorgaben hintergehen; eine christ-lichc Obrigkeit aber dürfe die Täufcrci nicht ungestraft hingehen lassen; auch dürfe mau die Wicdertäufcreinicht für so gering achten, wie viele thun; denn diese Scete lehre viele gefährliche Jrrthümer, indem fienicht allein die Kindertaufe verwerfe nnd durch ihre Wiedertaufe schände und dazu von des Herrn Nacht-mahl wenig halte, sondern weil sie auch in den Hauptpunkten der christlicheil Lehre irre, da sie vorgebe,man könne durch eigene Werke und Leiden selig werden, und dadurch die Verdienste Jesu um die Mensch-heit verwerfe; durch deren Lehre werden alle christlichen Kirchen verwirrt,die Regiment und Haus-haltungen" zerrüttet, das Ansehen der Obrigkeit untergraben, indem sie den Eid der Unterthaucu auf-heben ; auch lehren sie, daß man weder Zinsen noch Zehnten zu geben schuldig sei, wobei sie bei verdor-benen Leuten großen Anklang finden; ferner trennen sie die Ehe, reizen die Kinder und Diensten auf,von ihren Eltern und Herrschaften zu laufen, berauben die Kinder ihrer Erbgüter dadurch, daß sie vielGut aus dem Land schleppen und ihrer Gesellschaft in Mähren zuhändigen; sie entziehen der ObrigkeitZölle uild Abzüge, entblößeil und berauben das Vaterland aller Hülfe wider feindliche Gewalt, sucheudie wahre evangelische Lehre zu verdrängen; wohin dieses führen kann, hat man zu Münster in West-phalen erlebt. Weil man nun nicht gegen alle gleich verfahren könne, so sollten jene, die nicht lchrcuund noch nicht wieder getauft sind, vorerst durch den Prädicantcn und, wenn dieses ohne Erfolg wäre,vor dem Chorgericht in Gegenwart des Amtmanns oder anderer hiefür Bezeichneter, ermahnt werde»,von ihrer Sönderung abzustehen; wenn auch dieses nichts helfen würde, sollte ihnen eine Geldstrafeauferlegt werden, da ihr Geiz und Eigcnnuz bekannt sei; diejenigen aber, welche sich schon mit derWiedcrtaufe beflekt und von der Kirche getrennt habeil, sollen nicht nur mit einer Geldbuße bestraft, sondcr»auch von aller Gemeinschaft und Nuzung gemeinsamer Güter in Holz und Feld, in Wässerungen, Käust"und Verkäufen ausgeschlossen werden; wenn man solche, die ihre Predigen besuchen, mit einer auchso geringen Geldstrafe belegen würde, möchten sie hernach wohl daheim bleiben; die halsstarrigen Wiedeltäufer soll man einziehen und so lauge im Gefängnis; liegen lassen, bis sie wieder zu sich selbst gekom>»c"sind; inzwischen aber sott mau sie unterrichten und ihrer Jrrthümer überweisen; sollte einer nach derUnterweisung halsstarrig bleiben, so soll man ihn aus dem Land weisen und ihm die Rükkehr nicht ehergestatten, als bis er sich bekehrt hat; das Vermögen der Hinweggezogenen soll verarrcstiert und erst da»"ihnen zurükgestcllt werden, wenn sie oder ihre Nachkommen heimkehren und gehorsam sein wollen; bez"glich aber der einheimischen und fremden Täufer, welche zu den Predigen Unterschlauf geben, so habe istmaß der alten kaiserlichen Rechte die Obrigkeit Fug und Recht, auf deren Häuser, Scheunen und Güter