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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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831
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April 1584,

brauchen; die dahin führende Straße soll beiden Thcitcn frei und offen bleiben, mit ihrem Vieh dareinund daraus zu fahren; endlich sollen der Stadt Frciburg ihres Schlosses Montagnh wegen ihre Lehenund Zinsen auf den Stüken, welche in diesem Einschlag Serpcnt gelegen sind, vorbehalten, sowie dieJurisdiction auf diesem Einschlag zuständig sein, t. Bern sucht durch vorgelegte Erkanntnisse zn bewei-sen, daß der Zoll zu Domdidier sammt andern Gütern und Gerechtigkeiten durch die gewesenen HerrenVon Montagnh-leS-Monts dem Bisthum Lausanne zu Lehen erkannt worden seien, und begehrt, daßBiburg als nunmehriger Besizer dieser Herrschaft diese Zölle, Güter und Lehen an Bern als Inhaberdes Bisthums Lausanne erkenne und Fidclität leiste, oder dieses Lehen aufgebe. Die Gesandten vonFreiburg entgegnen, daß dieses Begehren sie befremde, daß Freiburg nicht schuldig zu sein glaube, diesesLehen zu erkennen indem es seit seinem Besiz der Herrschaft Montagnh nie darum angesucht worden,daß es ferner auf alles, was in seinen Landen und Gebieten dem Bisthnm Lausanne gehört habe, ebengut ein Recht zn haben glaube, als die Stadt Bern, Hierüber sprechen die Schiedlcutc: Weil dieStadt Freiburg dchses Lehcnstük so lang und unangefochten besessen, dasselbe auch geringen Werth habeund es unziemlich wäre, wenn um so geringfügige Sachen eine Stadt der andern lchcnpflichtig wäre, sosoll Bern von seiner Ansprache an dieses Lehen abstehen, Zum Schluß stellen die Schicdberren diestündliche Bitte an beide Städte, sie möchten dafür sorgen, daß ihre Untcrthanen künftighin von sichaus und ohne ihrer Obrigkeiten Wissen und Befehl an den Orten, wo ihre Herrschaften an einanderhtnzen, keine Marchsteine sczen. damit Irrung und Gezänk vermieden bleiben, und möchten beiderseitss''r Aufrichtung der nöthigen Marchstcine an den spänigen Orten sorgen,

«82.

(5oliserenz der beiden Orte Bern und Freiburg.

Milden 1384 , 8. Mai

TtaatS -irchiv B-r»- Srcibmg. «bsck, N, SSZ,

Rathsboten: (Nicht angegeben).

». Bezüglich der M-rchnng Zwischen Oron und la Rue wird für gut befunden, daß beider Herr-schaften Landvögte sammt den Stadtschrcibern beider Städte m.t Zuzug von zwe. altern ehrbaren Man-nern von jeder Partei die March berichtigen sollen, daß sie aber, nn Fall sie sich gütlich nicht verständigenkönnten Vollmacht haben Kundschaften bei Eiden aufzunehmen und diesen gemäß die Märchen zusezen;ulSdann' mag jede Partei auf ihrer Jurisdiction nach Gefallen den Plaz brauchen, I». Die zwei Kreuzetischen Oron und BossonncnS sollen durch Obbenannte ebenfalls in Richtigkeit gebracht werden, e. Fer-ner sollen dieselben auch die Marchung zwischen Malens und Corsier in's Reine bringen und die hoheJurisdiction abgrenzen «I. In Betreff der Jurisdiction und der Märchen zu Chaux zwischen Corsierund Chütcl St Denhs vereinbart man sich dahin, daß man es bei dem bestehenden Vertrag bleiben lassen'Nolle, daß übrigens in diesem Bezirk keiner Partei an ihren übrigen Rechten und am Waidgang etwasbenommen sein soll v Ebenso vereinbart man sich hinsichtlich der streitigen Märchen zwischen Prövon-k°up und Romont wobei aber die Rcchtsamen beider Städte vorbehalten werden, L. Freiburg stellt das^suchen um Belassung beim Lehen des Zolls zn Montagnh. K. ES wird verfügt, daß die MärchenZwischen den Gebieten beider Städte weder ausgezogen noch gcsezt werden sollen ohne Vorwisscn beider

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