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bleiben sollen; Freiburg glaube demnach, daß, weil es seither in den Ben; der Herrschaft St. Dcnysgekommen, den Edelleuten kraft obigen Vertrags ihre Gerechtigkeiten und Niedern Gerichte fernerhin g»hören sollen. Bern dagegen will von seinen Gcwahrsamen, Erkanntnissen, Kundschaften und dein Ver-trag von >544 nicht abstehen. — Hierüber sprechen die Schiedleutc: Es soll der spänigcn Herrlichkeitund Landmarch halb bei der Erläuterung und dem Inhalt obbenanntcn Vertrags verbleiben; ;u Ber-mcidung wcitcrn Spans sollen die Parteien die March, wie sie von Bern gemäß des Vertrags angogeben worden, mit neuen Marchsteinen und Zeichen versehen und so ihrer Jurisdiction Umfang augcn^fälliger machen; sie sowohl als ihre beidseitigen Unterthancn sollen bei ihren in diesem Bezirk inhabcndcnLehen, Zinsen, Zehnte», Waidfahrtcn und Holzhau, wie sie diese bisher besessen haben, bleiben; keinTheil soll seine Güter in andern Zeiten, als bisher üblich gewesen, einschlagen und beschlossen halten,um dem andern die Waidfahrt zu versperren. «>. Zwischen der frciburgischen Herrschaft Romont unddenen von Lucens und Prllvonloup, zu Bern gehörig, waltet ein Anstand bezüglich der March zu „Mon4chervet." Nach Anhörung beider Parteien und nach Besichtigung des streitigen Orts wird von den SchiebHerren gesprochen: Der untere und Langenaker gegen Sonnenniedergang soll den Herren von Bern mitder hohen Obrigkeit unterworfen sein, der obere und kleine Akcr aber gegen Sonnenaufgang den Herrenvon Freiburg, jedoch jedermann an seinen Gerechtigkeiten, Lehen, Zinsen und Zehnten, Wun und Wa>-den auf diesen Ackern unbeschadet. »>. Es kommen nun noch die im lczten Abschied zu Freiburg uncr-ledigten fünf Artikel zur Sprache, nämlich: l) Der Anstand um ein Stük Land zu Allerens, welchesGraf Ludwig von Savohcn >333 dem „Vidomc" zu Milden um 100 Groß Vodenzins an das SchloßMilden aeecnsiert hatte, welches nun Bern kraft dieser Aceensation, Freiburg aber wegen seines SchleiesRue anspricht. 2) Das Begehren Berns, Freiburg solle ihm wegen des Visthums Läusanne das SchillVillarzel-le-Gibloux sammt Zubehör zuerkennen. 3) Die Ansprache auf die zwei Häuser zu Chatonuaye,welche vormals nach Villarzel gehört hatten. 4) Des Herrn von Grandcourt vermeinte Ansprache auder Edcln von Stäfis Güter zu Rueprcö, Autavaux und Forel. 5) Der Waidgangsstreit zwischen denenvon Nuvillh in der Herrschaft Stäfis und denen von Sassel. — Darüber wird nun von den SchiebHerren gesprochen: ml 1) Weil Bern seine Gerechtigkeit und seinen vicljährigen ruhigen Besiz dcS span'^gen Stüks zu Allercnö, sowie seine Oberherrlichkeit über das Dorf Brenlcs genügend erwiesen hat,soll es bei dieser Gerechtigkeit verbleiben; all 2) Weil die Stadt Freiburg vor hundert Jahren das Vcb scVillarzel-le-Gibloux erobert und bisher ruhig besessen hat, soll Bern seine Ansprache auf dieses Lehengütlich fallen lassen; all 3) Bern soll ebenso von seiner Ansprache auf die beiden Häuser zu Chatonnahe zuGunsten Freiburgs abstehen; all 4) Weil durch den Vertrag von 1544 beide Herrschaften Stäfis undGrandcourt dclimitiert worden und die Dörfer Rucyres, Autavaux und Forel in dieser Separation d^Stadt Freiburg zugefallen und diese seither in deren Besiz geblieben ist, so soll Bern seine Ansprachtauf diese drei Dörfer ebenfalls aufgeben; all 5) Commissaricn beider Städte sollen über diesen Waid-gangsstrcit Kundschaften aufnehmen und einen gütlichen Vergleich vermitteln. Bezüglich des Spanszwischen der Burgerschaft der Stadt Pcterlingcn und der Gemeinde Dompierre wegen der Waidt'abrkund dann auch wegen der Jurisdiction beider Städte zu En Serpent wird von den Rathsbotcn und den„Sprüchcrn" nochmals ein Augenschein aufgenommen und dann gesprochen: Es sollen die von Peter ^lingcn und Dompierre ihren Waidgang zu En Serpent sowohl auf den Gütern, so besondcrn Personenzugehörig und dem Schloß Montenach zinsbar sind, als im übrigen Theil gemein haben, nuzen u>u