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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
828
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8W April 1584.

deren ÄmtSleuten bestraft werden, e. Bezüglich des Baches Chandon, als March zwischen denschaften Olleires und Chandon, wird von den Schiedhcrren erkennt, daß beider Städte Stadstchreiberunter Zuzug von ehrbaren Männern aus der Baucrsamc diese March berichtigen sollen, «t Ed waltetein Streit zwischen beiden Städten in Betreff der vollkommenen oder ganzen Herrlichkeit des halbenTheils im Zehnten zu Grangcs, genannt de la Moliörc, welcher vormals den Edeln von JllenS gewesenund durch Theilung an Freibnrg gefallen ist. Bern entgegnet bezüglich dieser Ansprache Freiburgs! D>cvollkommene Jurisdiktion dieses halben Zehntens könne weder kraft der benannten Theilung, noch gcnwErkanntnisscn Freiburg gehören, weit er in Berns hoher Obrigkeit und ab Gütern aufgenommen wer^c,welche dieses mit aller Jurisdiction belehne. In Folge Vermittlung der Schiedhcrren vergleichen sich beideStädte dahin: Wenn sich hinsür wegen Aufhebung oder Theilung dieses Zehntens Streitigkeiten erheben,so sollen die streitigen Parteien das Recht zu Grangcs, wo der Stadt Bern alle Oberhcrrlichkeit zusteht,brauchen; wenn aber um das Lehen Span erwächst, so sollen die Parteien einander vor ihren LehenHerren der Stadt Freibnrg suchen, welcher Stadt dann wegen ihrer Lchengcrcchtigkeit, sowie wegen der Löbenoder Fällen, Echantes und Comiscs genannt, auch das Erkennen und die Confiscation dcö Lehenshcundienen" soll. Gleicher Weise soll auch jede Stadt bezüglich ihrer Edellchcn, wo dieselbenhinter derandern Landen und Gebiete^ gelegen sind, zu der ihr zustehenden Lehensgerechtigkeit, Pflichten und Co»fiscatiouen befugt sein; dabei soll jedoch bezüglich der andern Güter jeder Stadt ihr Oberhcrrlichkeit^recht ungcschwächt bleiben. Die Ansprachen solcher Lehen wegen sollen vor den Amtslcutcn und Richter"der Stadt, der das Lehen gehört, in der Herrschaft, wohin daS Lehen gehörig, berechtigt und die Lehe'"trager von ihrer Obrigkeit vor diese Gerichte gewiesen werden, v. Bezüglich des Streithandcls zwische"beiden Städten wegen dcö NcugercutzchntenS im Holz, genannt Bois-Masson, in der Zchntmarch dc>Cur von Granges gelegen, beklagt sich Bern, daß der Pfarrhcrr von Surpicrre diesen Zehnten aus,"nehmen sich unterstehe, während er zur Cur von Granges gehöre. Freiburg behauptet dagegen, daß da>-Holz Bois-Masson der Stadt Frciburg von wegen ihrer Herrschaft Surpierre mit aller Herrlichkeit^kannt und zugehörig sei, weßhalb der Zehnten vom Neugereut der Cur zu Surpierre gehöre. ^Schiedhcrren erkennen: Da die Stadt Bern wegen ihrer Cur Granges im ruhigen Posseß dieses Ze ltens gewesen bis auf die Zeit, da der Pfarrhcrr von Surpierre den Eintrag im Holz Bois-Masftn ^erlaubte, und da nicht erwiesen ist, daß dieser zuvor irgend eine Zchntgerechtigkcit allda besessen habe,soll der Zehnten von den Schwenden in Bois-Masson jczt und künftig der Stadt Bern in ihrenZehnten zu Granges gehören, t. Bern beklagt sich, daß der freiburgischc Amtmann zu «surpienrden Zehnten aus einigen Rütenen des Holzes zu Villeneuve, in der Kirchhörc Grangcs gelegen,spreche, während er doch zum großen Zehnten von Granges gehöre. Freiburg erwidert, daß die gcschwe"d'ten Hölzer zu sciuem Schloß Surpierre gehören, in derselben Jurisdiction gelegen seien, daß es diesHölzer um cineu jährlichen Zins verliehen und dem Pfarrherrn von Surpicrre den Zehnten vorbehaltenhabe. Hierüber wird von den Schiedhcrren gesprochen: Bern soll bei der Rcchtsamc und Nuzung >-Zehntens seiner Cur Granges in der Dorfmarch Villeneuve bleiben und den Zehnten zu nehmen habcibwie es von Alters her gewohnt gewesen; zu Vermeidung weitcrnGezänks" soll eine Ausmarchung >Nengercntzehntens vorgenommen werden; der Neugcrcutzehuteu aber in den obern Hölzern der H^schaft Surpicrre soll der Stadt Freiburg zugehören, bis Bern durch bessere Briefe dargcthan hat, ^dieser Zehnten der Cur Granges zuständig sei. K. Bezüglich der Klage Berns, daß die von ^ane^.,