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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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823
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März 1584. 8SZ

Zu Valcndhs sich weigern, die Huldigung und den gebührenden Eid zu leisten. Daher werden dieseThal-leute" zum Gehorsam ermahnt, ihren übrigen Freiheiten jedoch unbeschadet.Das Anbringen des Grafenvon Torniclli aber über seinen Streit mit dem Grafen von Madruz, seinem Schwager, bezüglich derGrafschaft Balendhs, wird in den Abschied genommen.

C°»s.rem d°- IV ---M-Us-W' Stadl, und d°. .nang.tisch.n Zng.wnndt.n

iz^atSarcki» Bern. Evangcl. Absch. N. IS».

(Hans) Keller; Stadtschreiber (Gerold) Escher. Bern. BennerZür.ch ^ B-i-l. Hi.rmimuS M», H-n-z-'°b H-ffm-n«. bctd.

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.«°.d.n. H>.r...s l.°.ich..u di. G.s.ndi.n °°n B ..N.ten sowohl schriftlich als l' Solothurn in ihren hohen Gerichten am Büchenberg

welche Beeinträchtigung ihren Olm ^ ^fidlich eröffnen auch der andern fünf Städte

Wucheggbcrg) widerfahren ,e. und ^ referieren lauten. Da man nun einstimmig

Gesandten ihre Instructionen, die fa, . ^ Kalender zu verharren, da außerdem Zürich dcu V

ver Meinung ist. vor der Hand no ) ^rgcschlagcn hat, so findet man für überflüssig, gegen-

^rten, Bern denen von Solothurii ^ will vorerst die Antworten auf das Rechts-

wärtig über diesen Kalenderhandel we, er . ^ Beschluß der IV Städte zu Aarau vom

bieten der beiden Städte Zürich und ^rtc beigetreten sind, war fcstgesczt

22. September 1572, welchem ipätcr rann - angefochten würde, so sollen alsdann die

worden- Wenn eine Stadt oder inen ^ Bcschüzung des gemeinen Bater-

andern Orte oder Städte derselben su l ^ ^ darstrekcn; jedes Ort soll sich dessen

landes und der evangelischen Religion " ^ Aufsehen, Sorg' und Wache halten. Dieses Ver-

iu dem andern verschen und an '"nc" ^ ^

wechen wird durch gegenwärtigen Aiihang gesuchtes Mittel sei, um zwischen den

b'eser Kalendcrhandel nicht ein vom 4^1 ^schim Landen und der Eidgenossenschaft Zwietracht und

Evangelischen und ihren Gegnern ^ ^ ^ Kalenders einem Ort etwas wi-

^rennung zu stiften, so wird cmst» ü dasjenige, was der obbcnanntc Beschluß vorschreibt,

berwärtiges zustoßen sollte, dann die an ^ Zcitverhältnifsc allenthalben drohend sind

b'esem treulich zu leisten verpflichtet ^ verabredet, daß jedes der evangelischen Orte und

und um der Gegenpartei Rcspcet Heisch und Gewehr zu versehen, damit man auf

Städte seine Angehörigen ermahnen lollc, cy