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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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November 1583,

Taiiner, Ritter, Landaminailii, Schwhz. Christoph Schorno, Ritter, Landammann; Kaspar Abhbcrg,alt-Landammann. Un terwa ldcn, Marquard Jmfeld, Ritter, Landammann ob dem Wald; JohannWascr, Ritter, alt-Laiidammann nid dem Wald, Zug, Heinrich Jttcn, des Raths.

Auf Begehren Nidwaldens war dieser Tag angesczt worden besonders wegen der ausgeschriebenengemein-eidgenössischen Tagsazung für Erledigung der Anstände zwischen Savohen, Bern und Genf, wegenAnnahme des neuen Kalenders, wegen der französischen Zahlungen und wegen der Angelegenheit des KaiparLudwig von Hcidenhcim, t». Nach Verlesung zweier Zuschriften Zürichs und Solothurns bezüglich dnausgeschriebenen Tagsazung wird auf höhere Genehmigung hin beschlossen: Man wolle diesen Tag besuchen,weil vielleicht noch andere wichtige Geschäfte daselbst behandelt werden und damit die andern Orte nichtmeinen, man wolle sich von ihnen absöndcrn; was dann aber dort verhandelt wird, sollen die Gejaudtenall i-okorouclum nehmen. I». Nach Verlesung eines Schreibens des französischen AmbassadorS Herrn vonFleurh an Lucern, worin baldige Berichtigung der versprochenen Zahlungen zugesichert wird, beschließenLueern, Schwyz, Untcrwaldcn und Zug, den versprochenen Termin abzuwarten; Uri nimmt es all roüi'onllum, v. Da bereits viele Fürsten und Potentaten den neu-rcformierten römischen Kalender angcnoiwmcn haben, wird für höchst nöthig erachtet, denselben ebenfalls anzunehmen. Daher wird nun die C>nführung desselben beschlossen und zwar so, daß auf Freitag nach Mariä Opferung das Fest des hl. Andreas solle gefeiert werden, es wäre denn, daß der Bischof etwas anderes verordnen würde. An Frcibnrgund Solothuru wird Anzeige davon gemacht mit der Bitte, sich den V Orten anzuschließen und ihreGesandten auf den künftigen Tag zu Baden mit Vollmacht abzufertigen, diesen Kalender ebenfalls an-zunehmen, «I. Jedem Boten wird eine Abschrift mitgctheilt von einer Anzeige derer von Constanz a«Lucern, auf welche Tage ihre beiden Jahrmärkte nach dem neuen Kalender fallen werden, v- (S' u-Thurgau). t. Lucern hat ein Mandat erlassen, daß zu einem Kinde nicht mehr als zwei Personen, nawlich eine Manns- und eine Weibsperson, zu Gevattern gebeten werden dürfen, ferner, daß kein Priest^eine Coneubinc halten dürfe und daß jeder, welcher das Übersicht, er sei hoch oder niedrig gestellt,von der Pfründe abgesczt und sammt den Proccßakten dem Bischof zur Bestrafung zugcschikt werdensolle, endlich daß die Coneubiuen eingezogen, an den Pranger 'gestellt und dann aus dem Land gewiesenwerden sollen. Jeder Gesandte soll au seine Obern darüber berichten, damit sich diese entschließen, vsie ein gleiches Mandat erlassen wollen; wenn dann die V Orte in der Sache einig sind, werden llohne Zweifel auch Freiburg und Solothurn anschließen, K. (S. u. Rheinthal). I». Ein Bericht dc>-LandschreiberS von Lauis an die VII katholischen Orte sammt GlaruS, wie der Cardinal Borroniaiuetwas Musterung" unter den Knaben im eidgenössischen Kollegium zu Maylaud vorgenommen ha^'wird all rokoromluiu genommen, I. Dem Priester Jakob Kränzliu von Zug, der einige Zeit Pfarrer Z"Nieder-Sulzbach im Elsaß gewesen ist und daselbst in der Nothwchr einen Edelmann umgebracht hat, wi"eine Empfehlung umDispcnsierung" au den Gardehauptmann in Rom ausgestellt,

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegcnheiten:

Landgrafschaft Thnrgau. « Art, 299. Kirchliches ». Giaubenss,

Landvogtei Rheinthal. « Art, 154. Locales,