Juni 1588.
Procedicren dem bisherigen eidgenössischen Brauch entgegen sei, ihre Gegeuaniworlen bereits schriftlichabgefaßt haben, und legen dieselben vor. Nach deren Mittheilung an den savohischen Gesandten gibt anchdieser seine Antwort in Schrift verfaßt ab. Nach Anhörung und Verlesung nun dieser Vorträge undAntworten der drei Parteien werden nochmals Zuschriften <1. Juli) an alle drei erlassen mit dem Be-gehreu, sie möchten bis zur nächsten gemein-eidgenössischen Taglcistung, die mau auf den 1. September"ugcsezt habe, keine Feindseligkeiten gegen einander beginnen, sondern sich bis dahin ruhig verhalte», in-dem man der tröstlichen Hoffnung lebe, alsdann diese Händel befriedigend erledigen zu können. Fernerwird verfügt, es soll Zürich, sobald es die Antwort von Bern erhalten, selbe dem Ambassador in Lueernzusenden, sowie den übrigen Orten Abschriften davon mittheilen, damit man sich allseitig zu verhaltenwisse. (Der Herzog antwortete am 24. Juli und wünschte Verschiebung des auf den 1. September ange-Wzteu Tags auf den 3. November. — Bern antwortete den 8. Juli.) t. Auf lezter Jahrrechuuug hattensich die Iii Bünde über den Ungehorsam derer von Rufsle und Misox beklagt und mau hatte Ursache,schlimme Folgen zu erwarten, wenn nicht bei Zeiten eingeschritten würde. Da nun gegenwärtig niemand^'schienen ist, um sich weiter zu beklagen, läßt mau die Sache bis auf weiteres auf sich beruhen unduimmt sie wieder in den Abschied, in. Die frühere Verordnung, daß man Gesuche um Fenstcrschenkungenuur für Gotteshäuser, Raths-, Schüzen- und GescllschaftShäuser berüksichtigcn, hingegen Privatpersonenwit derartigen Gesuchen an die einzelnen Orte weisen solle, wird erneuert. Das Ansuchen des Va-wrs in der Karthause Illingen um Fenster und Wappen in sein Gotteshaus wird in! instruoniluiu ge-kommen. «». Der leztc Beschluß bezüglich des Transports und der Versorgung der Bettler und Krankenwird bestätigt. In Betreff der gesunden starken Landstreicher aber hat Bern eine Verordnung erlassen.—Der Vorschlag, sich gemeinsam über eine allgemeine „Landrumi" zu verständigen nud diese Leute aufBetreten festzunehmen und zu verhören und den Schuldigen den verdienten Lohn zu geben, wird in denAbschied genommen. >». (S. u. Bellen; :c.). «K. Die beiden Gesandten von Lucern sollen über das Gesuchdes Landammanu Meggcli um Fenster in ein SchüzenhauS au ihre Obern berichten. (S. u. Rheinthal).8« (S. u. Tl.urgau). t. Weil einige Landvögte ihre Rechnungen etwas unförmlich und ungleich abgefaßthaben, so soll jeder Bote den Vorschlag, hierüber eine Verordnung zu erlassen, an seine Obern bringen.
(S. u. Freie Aemter). v. Rechnungen über die Einnahmen von den Landvögteu und aus den Geleitö-büchscu u. s. w. (S. u. die betreffenden Vogtcien). ZV. (S. u. Sargans).
«. nur in, Glarnercremplar.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelcgenheiten:
Landgrafschaft Thurga».
v.
Art. ,92. Justizsachen.
r.
Art. 33.
AmtSrechnung.
^nndvogtei Nheinthal.
„ 296. Kirchliches u. GlaubcnSs.
Art. ,39. LocaleS.
r
Art. 51.
Amtsrechnung.
., 66. Abzug.
Grafschaft SarganS
Art. 5>2. Leibeigenschaft ». Fall.
rr
Art. 76.
Justizsachen.
H.
„ 32. AmtSrechnung.
Grafschaft Bade,,.
»
Art. 2,2. LocaleS.
V.
Art. 35.
Amts- u. Geleitsrechnung.
I,
„ 37. Zoll- unv Gcleitssacheu
Landvogtei Freie Aemter.
U
Art. 57. Märchen.
Art. 39.
AmtSrechnung.
^ier ennetbirg Bogteien nberh.
t
Art. 257. Verkehr mit Mayland.
i.
Art. 258.
Verkehr mit Mayland.
Allenz, Bollenz und Riviera.
p
Art. 4,7.
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