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Mai 1582,
vv» Wesen für Salz, Wein, Reis u, d, gl, Frucht einzutauschen gewohnt sind und damit fortfahren wür-auch wenn eS denen von Wesen untersagt wäre, weil ferner die von Wesen an eine», großen Paß, mits/"'^ ^"^n ""d Gewerb gelegen, dieses Eintauschen schon seit langen Iahren geübt, so soll ihnen erlaubt- von de» Säumern, sonst aber von niemand anderm, Kernen, Roggen oder Haber gegen andere Lcbens-wtcl einzutauschen und hie und da höchstens zwei bis drei Saum diesen zu verlaufen ; sollten dann/ Wesen sich beim Tausch oder Verkauf nicht an obige Bestimmungen halten, worüber die Laud-llstc z„ und Wesen, die auf dem ZunfthauS zu Meggen in Zürich Angestellten und die Schiff-
h vv genaue Aufsicht führen werden, so solle» die Fehlbarcn nach Verdienen bestraft werden, I». Da>a» j„ Erfahrung gebracht hat, daß die Schiffmeistcr des Oberwasscr-FahrS dcßhalb in so große Schulden^lhen sind, weil sie und ihre Knechte die Wirthe in den Herbergen mit Wein, den sie in Zürich und^ c>swo auf borg gekauft haben, bezahlen, so wird verordnet, daß die Schiffmcister und ihre Knechte" Zukunft ihre Zehrung mit baarem Geld bezahlen und die Wirthe den Wein nach ihrem GefallenHii lassen sollen; will dagegen ein Schiffmeifter auS seinem eigenen Gut und nicht aus der „Gmcin-chafi" Wein kaufen und selben den Wirthen zuführen, soll es ihm erlaubt sein, ES wird auch fürk m-jfjg daf. hje beiden Schiffmeister von Schwhz und von GlaruS abwechselnd das Schiff-
k»csi verwalten und daß inzwischen die andern bezüglich des Lohns und der Zehrung wie SchiffS-ih»/^ schalten werden. «. Jakob Usteri beschwert sich gegen die andern Schiffmeister, daß diesevon den Früchte», die er mit ihnen den See hinauf führe, nicht den vollen dritten Theil des Lohnes»,/."' "v sehr viel Getraide umsonst ihren Verwandten zuführen, und erbietet sich, jedem Schiff-he/f ^ Schwhz "nd GlaruS jährlich >k> Mütt Kerne» und U) Eimer Wein ohne Lohn führen zuvn, wen» sie ihm dagegen von dem, was sie mehr hinauf führen, seinen gebührenden Antheil des»»/ ^ Zukommen lassen. Weil man dieses Begehren nicht nnziemlich findet, wird ihm entsprochenden ander» Schiffmeistern anbefohlen, diesem nachzukommen, «I. Auf die Klage der Reker an der), daß sie »an jenen, welchen sie Streue, Holz, Kohlen u, a, in, auf der Linth führen, den gebührenden^ u von iE Schilling auf jedes Schiff nicht erhalten können, obschon die Schiffmcister Wege und Brü-llt»/" ^ in ihren Kosten unterhalten, und auf ihre Bitte um Ausstellung einer Urkunde, daß sie^".^vzug dieses Lohns berechtigt seien, wird verordnet: Weil laut der alten SchiffSorduung jeder,u»/^" b"''ch die Schiffmeister führen läßt, vor der Abfahrt der Schiffe den gebührenden Schiff-^"drlohn bezahlen muß, so sollen die Reker kein Schiff rekcn, bevor sie von jedem Schiff neben demSc, die 16 Schilling für Unterhalt der Straßen und Brüken an der Linth zu Händen der
Pfa>» erhalten haben; weigert sich jemand zu bezahlen, so sollen die Reker bis zur Bezahlungder/ "vhmen; waS die Reker also einnehmen, sollen sie den Schiffmeistcrn abliefern oder mit ihnenidsic ^iuffen. Wenn die von Wesen ein ncueö Schiff durch die Linth hinauf in de» Möllensee führenH . ' tauche» sie von dem ersten Gang die 18 Schilling nicht zu bezahlen, wohl abci fin jedes folgendedlej ' Der nach Mainthal neu erwählte Landvogt Michael Bäldi von Glarus stellt an die Schiff-"cr das Begehren, sie möchte», da sie von den „Eiscnhcrrcn" zu Flun.s nur t Bazen vom Zentner"der Eisen nehmen, auch ihn und seine Mithaftcn, welche Eisen auS dem Glarnerland hinab spe-Da/"l halten, „indem der Zentner geringer und die Fuhr näher sei," Die Schiffmeister entgegnen:b sie den Eisenherren zu FliimS den Zentner nm < Bazen führen können, habe seinen Grund darin.
" ^ denselben jährlich ein großes Quantum Kernen, Wein und anderes hinauf führen und also
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