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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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760
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Mai 1562,

«2«

Gonfereuz der III die Grafschaft Vellen; regierenden Orte ttri, Tchwn; und Nidwalden.

Brunnen. 1S82, 8 Mai

VandcSarchiv Schwyz.

Rathsboten: «Nicht angegeben».

Man sehe das Verliandeltk im Abschnitte HcrrschaftSan>se!cqciihe!tcn:

Bellrnz, Bollriiz nnd Nivicra » <> Art tW-aii,

<»2».

Konferenz der drei Orte Zürich, Schwyz nnd Glarns,

Wesen Ii5«2, k» Mai.

^audesarctiiv Schwyz.

Rathsboten: «Nicht angegeben),

». Anwälte derer von Wesen lassen durch alt-standammann studwig Wichser von Glarns vorbriirch'»,das; die Scbiffmeister des Obcrwasfer-Fahrs einige» unter ihnen, welche zu Zürich Getraide kaufen nizir Wesen dann von den Säumern Sah;, Wein, Reib u, a, in, dagegeil eintauschen, zu Zürich ihre Fr»zurükbehalten, wenn sie von solchem Berkauf und Tausch nicht abstehen, oder aber von derLedi" F>n )'die sie nicht für ihren Hausbrauch gekauft haben, 56 Bazen bejahten; sie wünschen dringend, das«ihnen, die sonst wegen Mangel an Boden kein Gewerb betreiben können, diesen kleineil Verdienstda auch die von Rapperswyl, Ujnach, stachen ^ dasselbe thun; überdies; habeil die Schiff»^'sich über keinen Abgang zu beklagen, indem ihnen vor einigen Jahren der Schifflohn bedeutendworden, Dagegen antwortet Meister Anton Oehri, des Raths von Zürich, im Namen der drei ^Schiffmeister des Oberwasser-Fahrs: Wenn die von Wesen nicht eine so große Menge Frucht anländischen Kornkäufer nnd über den Rhein in einer so kurzen Zeit verkauft hätten nnd allein bei ^Vertauschen der Frucht gegen andere stebensmittcl verblieben wären, hätte es keinen Anlaß i'" fgegeben; weil aber die Schiffmeister an jeder Ladung, welche die von Wesen unter ihrem Namen12 gnte Gulden Einbuße haben, könne man ihnen ihr Benehmen nicht verargen; die angeführtehnng des Schifflohns sei ihnen gestattet worden, weil die Schiffe und anderes Material jezt mehr kolsie bitten, man möchte sle in Gnaden bedenken und denen von Wesen ihr UnterfangenNach Anhörung dieser Borträge, sowie der von Schwyz nnd Glarns aufgenommenen Kundschaft, >einstimmig beschlossen; Weil keines der drei Orte noch ihre Unterthanen dulden können, daß zu ^oder an andern Orten ein besonderer Korn- oder Fruchtmarkt aufgerichtet werde, und da eindes Vertrags von 1546 zwischen den drei Orten den Fürkauf, das Aufschütten und die ,

von Frucht bei Strafe verbietet, so soll es dabei verbleiben; demnach kann zu Wesen keinKornmarkt geduldet werden nnd es dürfen die von Wesen den oberländischen Kornkäufern keinezuschiken, sondern es müssen leztcrc auf den gewöhnlichen Wochenmarkt in Zürich, oder wo so>6Kornmärkte sind, kommen; weil jedoch die zu Rapperswyl, Uznacb, stachen und andere Nachbarn

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