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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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74k November tstttl,

Verbots aiezuhalreii, damit die Commissarien ihrem Ailftrag nachkommen und ihreGerechtigkeit" vo»den Pflichtigen einziehen konnein «». Auf die Beschwerde der nämlichen Commissarien über den Eintiag,welcher ihnen bezüglich der Gerichtsübung ans einigen Lehenleuten und Gütern zu Remauffens geswcln,weisen die freiburgischen Gesandten dein Sekelmcistcr Rchnold die bezüglichen Erkanntnisse vor, I»» ^diese Commissarien bezüglich der Ansprüche des Priors von St, Sales ans ein Lehen darthun, dal! dieflnLehen nach Lausanne gehöre, mittbeilcn die Gesandten FrciburgS dem Prior die bezüglichen Instrumente,damit er auf nächste Jahrrcchnung seine Antwort darüber abfassen kann, «ß. Ein Rechtshandel zwiM»den Inhabern der Zehnten in der Dorfmarch GrangeS wird dem Landvogt von Oron überwiesen, damiter mit dem Rechten fürfahrc. i. Ein Streit zwischen beiden Städten über den Zehnten ad ei»e>oder mehr Iucharten in der Dorfmarch von OnlcnS war schon früher dem Landvogt von Lanjannc unddem Amtmann von Tschcrliz zur Erledigung überwiesen worden, Frcibnrg will den IustiflcationSbciiäüdarüber einholen, 8. Der Vogt von Snrpierre wird mit dem Entscheid über eine» streitigen Zehnten vonVillcneuvc zu DessouS-lcS-RochcS, welchen die Stadt Bern anspricht, beauftragt, 4. Bezüglich des BegehrcnS des Herrn von Grandeourl um Einscznng in das Lehen in den Dörfern Antavaux, Rnclne>.und Forel wollen die freiburgischen Gesandten an ihre Obern referieren, «. Der ^roenrator gab»»"malm von Lausanne spricht die Jurisdiction der Mühlen undBläuwen" zu Greng bei Mnrten t»>,welche früher dem Bischof von Lausanne zugestanden hatte. Die freiburgischen Gesandten spreche»

Verwunderung darüber aus, das Bern mit dieser und andern vom BiSthum Lausanne herrührenden A»

sprachen und Prätensionen hervorkomme. Es kommt nun ein Vergleich zu Stande folgenden InhaltBern lässt Frciburg bei der Jurisdiction fernerhin verbleiben, welche beide Städte bisher in de»gemeinen Herrschaften besessen; desgleichen bei allen Rechten, Lehe», Gütern, Zinsen, Zehnten » l " 'welche Freiburg seit dem burgnndischen Krieg in benannten Herrschaften zugleich mit Bern inncgcm^jedoch soll die Herrschaft Mnrten von der anstoßenden Herrschaft WifliSburg abgemarchct werde»'Ansprachen, welche die eine Stadl an der andern Unterthanen haben möchte, sollen vor den geb»b">Gerichtenaussündig" gemacht, dabei auch die Edellehen vor ihre Lchenrichtcr gezogen werden; bezng ^der neuen Landschaften soll jede Stadt bei ihrer inhabenden Jurisdiction und Sonvcränctät verbüßwas jede Stadt vor Eroberung des Landes und seither ruhig besessen hat und worüber bisher lei»^gewesen ist cdie gegenwärtigen Streitpunkte vorbehalten», bei dem allem soll jede Stadt verbleiben.sind übrigens Ansprachen und Rechte von Privatpersonen nicht begriffen. Die übrigen Späne w»r ^auf nächste Tagleistnng nach Frcibnrgveranlasset", v. Die Gesandten von Bern dringen uene^ > ^auf Wegschassung der spänigen Schwelle bei der Mühle zu Bnbenbcrg oder Montbovon, damit de» > ^leuten von Saanen ihr Brief, den sie vom Grafen von Grchcrz ausgebracht, nichteingelochct" wc>^Freiburg bedauert, daß Bern noch keinem der gemachten Vorschläge habe zustimmen wollen,übrigens zur Wegschaffung der Schwelle verstehen, sofern Bern den Landleuten dortiger ^

angemessene Entschädigung leiste, Bern will sich endlich dazu verstehen, daß die Schwelle »och bivstehen bleibe, dann aber entfernt werde, iv. Bern spricht nochmals das Eigenthumsrecht am Be>gan, Frciburg stüzt seine Rechte auf eine Accensatio» eines Grafen von Grevcrz von l!tt>7, -n

Gesandten vereinbaren sich, künftigen Frühling, sobald der Berg wieder wegsam, auf den Augenselw'»begeben, um dort beider Theile Gcwahrsamen zu untersuchen, in Hoffnung, es werde sich der SP»"wobl vergleichen lassen, Bezüglich deS Streithandels wegen der Mcsseleric von AguenS und der