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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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747
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November 1581,

"nien von Wiflisburg guter Nachbarschaft wegen keinen Zoll von Korn und andern Früchten abzuiteh-wen, ,osern sie darthun, daß solches ihr eigen Hab und Gut und daß feine Gefahr noch Betrug imspiele sei; was dieselben aber für andere Leute um Lohn sichren, das sollen sie verzollen, e. Die/chndten von Frcibnrg beklagen sich, daß ihre Bürger und Untcrtbanen nicht allein mit dem PfundzollBendes in der Stadt Peterlingen, sondern auch im Thal mit dem Ruage beschwert werden, Auf" Erläuterung aber derer von Peterlingen, daß dieser Pfundzoll, von dem »nr die Stadt Bcsanoon, Zweien, von Alters her selbst von ihren Burger» ohne Widerrede bezahlt worden, und auf die""lerung der Commissarien von Lausanne, daß die Gerechtigkeit deS Ruage uralt, daß sie von Fremden' ^'"heimischen, selbst von den Bürgern der Stadt Bern, mit einziger Ausnahme der Geistlichen und">011, entrichtet werde, wollen sich die sreiburgische» Gesandten nicht weiter widersezen und geben zu,>bre Bürger und Unterthanen die BendeS von Peterlingen, sowie den Ruage, nämlich 2 Pfenningledcm Faß Wein, bezahlen sollen, t*. Auf den Bericht des Commiffärs von Lausanne, was für Recht-leine Herren und Obern, anstatt des Bischofs von Lausanne, im FielenChanlx", zwischen Chätel^ Denys und Corsier, desizen, wo auch die Stadt Freiburg die IuriSdietion anspricht, stehen die frei-ielb> ^'^" ^''^""ken von ihrer Ansprache ab, jedoch mit dem Beifügen, daß, wer besondere Rechte da-> "«spvech^ diese mil dem Rechten daselbst suchen muffe, K-. Bezüglich einer Waidgangs-Streitigkeit

l'ätt ^rnen von Courtion, Chandon, Mcziöres und Olleires vermeine» die Gesandten von Bern, eS"»Parteiischen SchiedSherren de» Handel nicht wohl erläutert. Die von Freiburg dagegen^ an vvn Perträgen festhalten und glauben, daß allein nöthig sei, Märchen zwischen den beid-hgte^"-^'^^" ""^"vichten Demnach wird verabschiedet, es sollen von beiden Städte» Bcvollmäch-B?,. h"" Augenschein abgeordnet werden, um den Span so gilt möglich zu entscheiden und so ferner»^ l'ver>tändniss<>n vorzubeugen, I». Den Streit betreffend zwischen beiden Städten wegen der Messelerie^' "'"varterei> vonAgnenS" und der Allmenden zu St, Anbin produeiert der Commiffär von Pcterlin-^ l'"»er Hern, und Obern Rechtsamen daselbst. Die Gesandten von Freiburg bestreiten, daß durch dieErkanntnissc bewiesen worden, daß die Messelerie von Agncns der Capelle zu Ressndens^ Hübet ffj Nachdem die Gesandten von Bern noch vorgestellt, daß es sich nicht um die IuriSdietion und"veränetät bandle, welche unbestritten Freiburg angehöre, sonder» um einen geringfügigen Zins, daß. von ihren Rechten nicht abgehen können, wird der Handel -»> roloronilmn genommen, l. Hul-das. Anstandes der Stift Lausanne wegen einiger Lehenguter hinter Tscherli; wird beschlossen.> Lansannt der Herrenzins mit dem il«nni>lio iliroet» über diese Stüke zustehen, der Stadt>lkr Viüreffniß der beiden Städten erkannten Zinse ausgerichtet werden solle, lk. Des Franz>el"''""'^ begehrte Währschaft einiger Guter zn Ctagniöres wird von den berncrischen Gesandten -ntiibk, ^ ücnoinmen, I. Cin Streithandel zwischen dem Commiffär der Stift Lausanne und KrumenstolHe h^hvnspflicht einer Partikel im Zehnten zu PnllhtPoliez)-lc-Grand wird an das Gericht zu Zffcherliz>»ön^" ^ Begehren der Comiiiissarien von vansannc im Namen ihrer Herren und Obern, eS^ Üe dav Schloß Villarzel-le-Giblonx und Zubehör sammt dem Zehnten von Areonciel dem BiSthnm

^^ch'ne als Cdellehen zuerkannt werden, wird auf die Zahrrechnnng nach Frcibnrg gewiesen, ». Ob-^ "'">te Commiffarien machen die Anzeige, daß der Bogt zu Snrpierre seinen AmtSangehörigen öffent-ste, ^^boten habe, zu Händen des PrioratSSt, Mapre" angesprochene Lehen- und ZinSpflicht zu lei-" D'e fteibnrgischen Gesandten verstehen sich dazu, bei ihren Herren und Obern um Aufhebung dieses