November l58l
Landuraffchaft Tdurgnu.Vandvogtei Khcintdal.Grafschaft Baden.Laudvogtei Freie Aemter.
sebe auch im Abschnitte HerrschaftSaiigelem»r, Art, 405, Stifte und Klöster,«. Art 10, Perwaltuiijt im Allgem>», Art, tt8, Kirchliche« n, Glaubeuss,t. Arr, 180, Loeale«,
citri: :
», Art, t!>9. Stifte und Klöster,
Esilferellz der beiden Orte Bern lind Freiburq.
Bern ?tvvember
^taatsaret,iv Bern. Freiburq. Absch. Bd. !> 4?it.
». Da Abgeordnete der Stadt Peterlingen erschieilen sind, in» de» spänigen Waidgang Enauf friedliche Weise zu erörtern, melden die Gesandten der Stadt Freibnrg, daß cS ibnen dermalen nichtmöglich, den Span beizulegen, sondern daß es nöthig sei, auf den Augenschein zu reiten, damit nach g»nauer Besichtigung des Streitobjektes eine „heitere" Ausmarchung zwischen den beidseitigen Untcrlha»»»vorgenommen werden könne, — Demnach wird der Handel verschoben, I». Der Streit zwischen dem Ktoste»Pcterlingen und dem Kirchhcrrn von Mcniöres wegen spänigen Zehnten auf vier Iuchartcn Land En ^kömmt abermals zur Behandlung, Der Eommissär des Klosters Peterlingen ineldct, wie die Landes heulichkeit daselbst tauschweise von Freiburg an Bern gekommen, während die Gesandte» von Freiburg ^Jurisdiktion als ihren Obern gehörig ansprechen. Nach langer Verhandlung vereinbart man sich ^ ^lich dahin: Dein Kirchherrn von Meniäres soll jezt und in Zukunft der Nnttizehnten in der Dort»»"MenioreS ab allen Stufen, so von nun an gereutet und mit dem Pflug oder der Haue aufgeb»»'»'^werden, drei Jahre lang zugehören; wenn sich zuträgt, daß dergleichen Guter, so von nun anche» und dem Kirchherrn die drei Jähre zchutbar geworden, wiederum mit Gestäud überwachst» »sonst unbebaut bleiben und später nochmals aufgebrochen werden, so soll der Kirchherr keinentcn mehr davon erhalten, außer wenn diese Stüke nach aufgehobenem Nnttizehnten dreißig Iah»» » -unbebaut geblieben wären. Schließlich läßt Bern seine Ansprache auf die Garben, welche der K>»»>auf obbeuannten vier Iuchartcn des Hofs Bruit „aufgenommen", gütlich fallen. Auf die Porste»»»»der Eommissäre von Peterlingen, wie nöthig es sei, die zehntpflichtigen Sinke anSzumarchen, wird e> e> ^daß die Eommissäre und AmtSlcute von den ältesten Landlcuten aus der Gegend ErkundigungenHeu, wo und wie daselbst die Zehnten von Alters her aufgenommen worden, und dann deren ^schaftlichc Aussagen den beiden Städten mittheilen sollen, «. Bezüglich des StrcithandelS zwiselch»Städten in Betreff des Berges Nahe verbleiben die Gesandten von Bern bei ihrer zu Murte» lgegebenen Erklärung Die von Freiburg halten es für nnnöthig, weitere Erkanntnisse a»fz»lege»,fen sich auf den Schiedsspruch des Heinrich Falkner von Basel und Werner Saler von Solothm» ^k558 und glauben, daß gemäß desselben der Berg abgcthcilt werden sollre. Da Bern dieseS Spruchs bestreitet und noch fernere Gewahrsame vorzulegen sich erbietet, wollen die freib»»»'Gesandten vor der Hand sich nicht weiter einlassen, sondern die Sache wieder an ihre Ober» » > ^«I» Auf die Beschwerde derer von Wifliöburg über den Zoll zu Domdidier erklären dieGesandten im Namen ihrer Obern, daß man dem Zöllner zu Domdidier die Weisung ertheile»