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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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714
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Mai 1580,

emsigem Betreiben dieser Sache zu vermnthen Grund habe, daß diese Orte, wenn man sich in eine solcheVerbindlichkeit einlassen wurde, dieses stets nur zu ihrem Vortheil bcnuzcn möchten, und weil die cvan-gelischeu Städte an ihren Freiheiten benachtheiliget sein würden, wenn sie die Zulässigkcit eines Durch-zugö stets von dem Entscheid der katholischen Orte abhängig machen müßten, so will wan sich auf künf-tigcr Jahrrechuung dahin erklären - Man glaube bisher immer nur so gehandelt zu haben, wie es dc>Wohlfahrt gemeiner Eidgenossenschaft zuträglich sei, und werde auch nicht crmangeln, dieses fernerhin ZUthun; auch möge man wohl leiden, daß, wenn ein mächtiger Fürst mit einer starken Kriegsmacht sichder Nähe eines eidgenössischen Ortes zu lagern unterstünde oder dort den Durchpaß nehmen wollte, danndieses Ort ohne der andern Norwisscn den Durchpaß nicht gestatten dürfe, sondern selbe zuvor um Natbangehen müsse; hicmit aber wolle man daS Recht nicht hingeben, nach Belieben jedem den Durchpaß ZUgestatten oder zu verweigern, und sich dabei stets offene Hand vorbehalten, Bern, Basel und Sä,äff-Hausen sollen ihren Entschluß hierüber noch vor der Jahrrechnung zu Baden an Zürich mitthcileu,wiederholt sein Begehren um Aufnahme seiner welschen Lande in den alten eidgenössischen Bund undstellt an die drei Städte als ihren Rcligionsgcnossen die Bitte, sie möchten auf künftiger Jahrrechuungzu Baden eine willfährige Antwort crtheilen, indem es keinem Ort zum Nachtheil oder zu Unruhen gc-reichen würde, Die Gesandten der drei Städte nehmen es in den Abschied, «R. Basel wünscht, dadie IV Städte sich in Betreff der Beschwörung der Bünde über eine cinmüthige Antwort verständige»Hierüber wird nnn einstimmig beschlossen: Wenn auf künftiger Jahrrechnung zu Baden wiederum ei»bezüglicher Anzug geschieht, so sollen die Gesandten der IV Städte den andern erklären, daß ihre Obc>»gern helfen wollen, die Bünde zu erneuern und zu beschwören; über die Form des Eidschwurs selbst w>man aber nichts erwähnen, in Hoffnung, daß, wenn die Sache einmal so weit gediehen, daß man uaä)altem Brauch zusammen kömmt, dann keines der papistischen Orte in den evangelischen Städten beiHeiligen erwähnen, sondern daß dann die Sache ihren Fortgang haben werde; im Fall aber die Gew»ten der andern Orte anregen, wie der Eid geschworen werden solle, und verlangen sollten, dag im >schwur die Heiligen auch genannt werden, alsdann sollen ihnen die Gesandten der IV evangelstelffStädte bemerken, man wisse wohl, was der Landfrieden enthalte, nämlich, daß man einen jeden bei ssM>Glauben solle verbleiben lassen; man erwarte daher, daß in dieser Sache auch nichts anderes vorgcnoi»mcn werde; und wenn dann die Gesandten der V Orte auf ihrer Ansicht beharren, sollen die Gesa»dtc>der IV evangelischen Städte die Sache wieder in den Abschied nehmen, WaS nun jede der Ugelischeu Städte in dieser Sache zu thun Willens ist, soll sie noch vor der künftigen badischcn ü"rechnung den drei andern Städten mittheilen, damit man sich allseitig bei Ertheilung der Jnstruct.oizu verhalten weiß.