Februar 1530,
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schworen, jedoch nicht öffentlich verlesen worden, möglicher Weise etwas gegen den evangelischen Glaubendamit bezwekt werde; ein fernerer Grund dieser Confercnz ist, weil der „welsche Bischof" von NereellisNuntiuS) in der Eidgenossenschaft umher reist und die Katholiken aufstiftet, keine Gemeinschaft mit denEvangelischen zu haben, welches alles der Eidgenossenschaft nicht zum Guten gereichen und die Fortwci-sung des Bischofs auS dem Land nöthig machen durfte, Dcschalb wird nun beschlossen: Bezüglich desBündnisses zwischen den katholischen Orten und dem Bischof von Basel sollen die Gesandten an ihreObern referieren, damit mau Zwek und Inhalt benannten Bündnisses in Erfahrung zu bringen suche;ie nach dem Erfolg dieser Nachforschungen soll man binnen vierzehn Tagen an Zürich melden, ob manallerseits die Ausschreibung einer gemein-eidgenössischen Tagsaznng für nöthig erachte; eS sollen jedochdie iv evangelischen Städte noch vor dieser Tagsazung sich mit einander verständigen, was man den VIIOrten bezüglich dieses Bündnisses und deS welschen Bischofs vorhalten und eröffnen wolle. Ferner wird^schlössen, daß man an dem, was die IV evangelischen Städte im Jahr 1572 bei Anlaß des „Mords inFrankreich" verabredet hatten, festhalten und stets einander mittheilen wolle, was man in Erfahrungbringt,
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Conferenz der beiden Orte Bern und Freiburg,
An der Sense. IiZ8<>, I. Februar.
Staatsarchiv Bern. Freiburg. Absch. n, tz.
Rathsboten: (Nicht angegeben).
Um in der Landvogtei Wiflisburg und in der Herrschaft Murtcn die Lehen- und Zinögüter vondrn Ueberzinscn oder Pensionen zu entladen, wird auf Ratification hin folgendes verabredet, Vorerstb"rd eine von Bern im Jahr 1553 erlassene Verordnung, betreffend die Ueberzinscn, verlesen und ange-kommen, des Inhalts, „daS ire Vnderthancn Jnhabcren ircr güttcrcn söltendt ihrem Comissarh ire güt-"lcr vnnd bodcnzinse erkhcnnen, anc Meldung derselben Ueberzinscn, theillung, Tusch, oder ander vnge-»bürlicheil fachen, doch daß selbige Zinßlüth irer ansprachen halb vor irem Lächeitrichter erschinen, vnnd"söllichcr Uebcrzinsen halb mitt dem Jhcnigen, so Inen gelt oder geltSwärt entlenet vnnd fürgesetzt hct-"lcndt, übcrcinkhomen," Es soll diese Verordnung nochmals bekannt gemacht werden, damit niemand'"ehr solche schwere Ueberzinscn und Pensionen auf der beiden Städte Lehengütcr schlage; was aber bis-gelchehcn, sollen die Bestzcr der Güter mit denen, welche die Uebcrzinsen darauf geschlagen haben,""ch billiger Schazung abschaffen, I». Auf den Anzug FreiburgS, daß viele von denen, welche eigene und^freite Güter haben, liederlich haushalten, so daß sie verarmen und später dem Spital zur Last fallenb^'bcn, wird verfügt, daß jede Stadt angemessene Vorsorgen dagegen treffen solle. «. Die Gejandtenbvn Bern beantragen, daß man vermittelst eines „Kännels durch die Fluh" das Wasser von der Aare zurBlühle zu Bubenberg leiten solle, indem man dann die Schwelle niederer machen könne, wodurch die Fstche^ber „ihr<m Schwung ob sich" erhalten. Die freiburgischen Gesandten entgegnen, daß die ihrigen vonBubenberg viel ältere Briefe besizcn, als die von Saancn, daß sie wegen dieser Mühle einen schwerenbezahlen müssen, der ihnen bei der Theilung der Grafschaft Greyerz Überbunden worden, wollen"Aigens den Antrag all rokoroulluin nehmen, «t. Bezüglich des Zolls, der zu Domdidier denen von