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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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684 März 1N9,

verlangen; je nachdem die Antwort ausfällt, hat Lucern Vollmacht, einen V- oder Vll-örtischcu Tagauszuschreiben, e. und «t. (S. u. Lauis).

M,in sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangele>zeiihkiteil:

Landvogtei Larris, «. Art. 230, Justizsachcn. «I. Art, 452, Kirchensachen,

Eonferenz der beiden Städte Freiburg und Solothurn,

Freiburg. S37SK,. Mai.

"Zlrctiiv Tolvtliurn. Absch. Vd. Nr. 95.

Die Stadt Vesaneon hatte schriftlich folgendes an die beiden Städte gelangen lassen: Ans verichm-denen Ursachen, die den Gesandten wohl bekannt seien, finde sich die Stadt Besaneon genöthiget, dasalte Bnrgrecht, welches sie 1518 mit den drei Städten Bern, Freiburg und Solothurn auf fünfzig»Jahre errichtet hatte, mit ihnen und andern Orten wieder zu erneuern; sie bitte daher, man möchte Mdarübererläutern"; und weil dieses Burgrecht zu nichts anderm verpflichte, als daß man die StadtBesanoon schirmen und ihr Rath und Hülfe beweisen soll nach beider Städte gutem Willen und mit derAnzahl Kriegslcute, die ihnen gefallen wird, und hingegen die Stadt Bcsanoon in beider Städte Nöthenihr offene Statt vnd Paß, Schutz vnd Schirm shn solle", so bitten sie um eine entsprechende Entschb^ßung und um Erneuerung benannten Burgrechts; dieses werde den beiden Städtenwol erschieß"und die Stadt Besanoon werde unter solchem Schirm unangefochten bleiben, besonders von denen, d >csie gern beunruhigen und sie vom katholischen Glauben, in welchem sie zu verharren wünsche, Z»bringen und ihre Freiheit zu schwächen suchen. Nach Verlesung dieses Vortrags erklären sich dieburgischcn Boten dahin: Sie halten dafür, daß man dieses Begehre» nicht sogleich abschlagen solle, sowohl >»Betrachtder Stadt Besaneon Gelegenheit", als weil es sich allein um Erhaltung und Schirm derwahren katholischen Religion sowie ihrer Freiheiten handle, ferner, damit sie nicht gcnöthigt werde, andereSchirmherren zu suchen, was auch nicht gut wäre, und damit ihrenWiderwärtigen" kein Anlaß gegel'^werde, gegen diese Stadt etwas ThätlicheS zu unternehmen; denn wenn leztercö geschehen würde, möchtejeder Verständige wohl ermessen, welcher Schaden den Katholischen und mit der Zeit der Eidgenosse"schaft daraus erwachsen würde; Bcsanoon sei eine wohlgelegcne starke Stadt, durch welche der König »",'»Spanien den Durchpaß iu seine Niederlande nehmen müsse; dieses Burgrecht aber sei weder dem Kasse^noch dem König von Spanien, noch jemand anderm schädlich; auö diesen Gründen sei Freiburg vcran mworden, auf derer von Bcsauoon freundlich Begehren diesen Tag anzusezen; Freiburg wolle nicht eiufllt'öin Unterhandlungen sich einlassen und wünsche nun die Ansicht SolothurnS hierüber zu vernehme»-Die Boten von Solothurn erwiedcrn, daß sie auf die Einladung Freiburgs anher abgeordnetum zu vernehmen, was Freiburg bezüglich dieses Burgrcchts zu thuu gesonnen sei, daß der Stadt ^saneon Abgeordnete bei ihren Obern einen dem Inhalt nach gleichen Vortrag gehalten und oaß ^nun den Auftrag haben, auf Ratification hin mit Freiburg in die Sache einzutreten, Hierausdas alte Burgrecht von 1518 von Artikel zu Artikel durchberathcn, daran verändert undwas man für nöthig findet, und dann verabschiedet, daß jede Stadt ihre Meinung darüber befö>erläutern und längstens bis Montag über acht Tage den Abgeordneten von Besanoon eine Nntu