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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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667
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September 1578,

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Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSam,c!i'ak»l>citen:Landstrafschaft Thnrgan o. Art. 82, Bescznncz d, bischöfl, constanz Vogt,

Ä'tK.

Conferenz der IV Waldstätte.

Nr« 1!578, LS September.

Staatsarchiv Lucern. Akten: KornmarktlAucs, im Landesarchiv Obwalden.I

Rathsboten: Lucern, Rochus Helmli, Schultheiß; Jost Holdermchcr, Sekclmeister, llri, HeinrichNntiucr, Laudammann, Schwhz, Georg Rebing, alt-Landammaiin, Nnterwaldcn, Marguard Jmfeld,Laudammann ob dem Wcild; der Landweibel (?) nid dem Wald,

Nor dem Landrath uild zweifachen Rath zu llri eröffnen die Gesandten der drei Orte nach^'Meldung des eidgenössischen Grußes und Zusicherung aller Freundschaft und Liebe: Sie haben inEhrung gebracht, daß hier von vielen Leuten großer Fürkauf getrieben werde, daß auf den Märkten^ "uceru nur Fnrkäufler mit Anderer Geld Geschäfte treiben und daS Korn über das Gebirge und an-^wohiil führen, auf welche Weise schon einmal eine Theurung entstanden sei; ferner daß auch fast allerkm ausgesät, in der Landschaft Liviucu in besondere Keller gelegt und dann später wieder thcurer"'kaust werde; dieses können sie nicht zugeben und müsseil daher Uri ernstlich ermahnen, diesen Fürkauf' Wucher abzuschaffen und in allem gntc Ordnung zu halten, indem man sonst zu andern Schritten^Uvthicss würde. Ehe die Gesandten abtreten, gibt alt-Landammaun Peter von Pro, der mit Bewilligung^U> Orte in der Gegend von Mühlhauscn etwas Korn gekauft hat, Bericht über seine Geschäfteals^ ^ darüber in Händen habenden Briefe auf; der Rath von Nri erklärt dessen Verantwortunggenügend. Nun gibt alt-Landammann Heinrich Püutiner den Gesandten der drei Orte folgende'wort: llvi baute für den Gruß und die gutgemeinte Ermahnung; es kenne übrigens ans seinemGe-niemanden, der in der Eidgenossenschaft auf Fürkanf Korn aufgekauft habe, sondern es sei alles^"iwrhalb derselben und mit deren Bewilligung geschehen; wenn die drei Orte jemanden wissen, der auf""'Markt zu Lueern oder sonst über Gebühr aufgekauft oder aufgeschüttet habe, sollen sie ihn nennen,^ "'it ,au jhu bestrafen könne; Nri sei bereit, die nöthige Aufsicht zu führen und dafür zu sorgen, daß"ch die Säumer kein Korn ohne gehörige Erlaubnis; ausgeführt werde; cS komme jedoch bisweilen vor,und Bund, von Disscntis, Tawetsel, u, s, w, auf die Märkte kommen, Korn kaufen

w ^ ihrem Rükeu mit großer Mühe heimtragen; diesen könne man es gemäß der Bünde nichtTcg ^kenne Nri niemanden, der wider die bestehenden Verordnungen Wein aufgekauft habe

ae»z sxj Verordnung erlassen, daß niemand mehr als fünfzig Brenten aufkaufenlb uebmon mir ondern Orten Ort

; zu

oder an eine

h^f "ehmcn dürfe; wenn etwas gcfeblt worden, wolle eS mit den andern Orten Ordnung schaffenihn möchte übrigens nicht sogleich jedem Gerücht Glauben schenken, sondern allfällige Klagen

^ zuvor mitthcilcn, Diese Verantwortung wird von den drei Orten in den Abschied genommen,' stellt das Begehren, daß man keine fremden Siechen über den See auf sein Gebiet bringendie Schifflcute nicht bestraft werden müssen, und versichert, daß es auch seinerseits das-unordnen werde.

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