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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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September 1578,

S3<>.

Cvliftrenz zwischen Zürich, Schwyz und Glarus.

Rappevswyl IS78, 23. September

Landesarchive Schwyz und (ylaruS.

Rathsboten: Zürich, Landvogt Kaspar Gimper. Schwyz, Landvogt Melchior Bürgler, Glarus-Hauptmann Mcinrad Tschudi,

Der Gesandte von Glarus eröffnet: Es leiden die aus dem Lande Glarus, aus dem Gaffer »»Sarganserland, überhaupt alle, welche Wein auö dem Gebiet von Zürich den See hinauf führen, cimpfindlichen Schaden, indem nicht nur die Schiffsknechte und andere im Schiff Befindliche, sondernHaufen Voltes" an den Schiffsländcn unverschämter Weise die Fässer öffnen, nach Belieben Wein daraus trinken und sie dann wieder mit Wasser zufüllen, daher es zur Erhaltung der Schifffahrt nöthig ff'-diesem Unfug zu steuern. Deshalb wird nun beschlossen, in den Gemeinden und Kirchhören am Zürichs'in der March und im Gaffer bis nach Wallcnstadt hinauf folgendes Mandat bekannt zu machen: 3"Zukunft darf niemand mehr weder Schiffmeister, Knechte, Rekcr, Schöpfer, noch andere Personen a»oeinem verkauften Faß mit Wein in oder neben den Schiffen ctwaö nehmen, vielmehr ist jedermannhalten, die Fässer voll und verschlagen bleiben zu lassen; desgleichen darf niemand aus solchen Fäsff'"undLegeln" weder mit Spuhlen noch auf andere Weise etwas trinken, sondern man soll jedem seinkauftcö Eigenthnm frei und unbeschädigt zukommen lassen, bei einer Buße von 5 Pfd, I». Den Schff^meistern des Oberwasser-Fahrö, den Rekern und allen ihren Knechten, die man vorgeladen hat, wirddie im Jahr 1573 erneuerte Schiffsordnung vorgelesen, mit der Ermahnung, laut dieser Ordnungjeden Mittwoch ein Schiff an der Zicgelbrüke zu haben, denen von Glarus ihr Gut beförderlich zufern, im Herbst die Schiffe vor dem Kornhans in Zürich nicht lang im Wasser stehen zu lassen, sondeubsobald sie geladen sind, hinaufzuführen, das Salz in den Schiffen nicht mehr auf den blossen Bode»,sondern auf Untcrlagcr zu laden, und für Beschädigungen gehörigen Orts gemeinsam des Rechten zu ff'"'endlich wird den Schiffmeistern bei Strafe der Entlassung geboten, immer bei ihren Knechten imzu sein. Die Schiffmeister, Rcker und Knechte danke» für diese Verwarnung und versprechen allenhorsam, «.Glarus verlangt, das der im Jahr 1576 den drei Schiffmeistern erhöhte Lohn wieder heruntergcsezt werde, weil jezt wieder alles wohlfeil geworden sei. Die Schiffmeister bemerken dagegen, das,schon Korn, Wein und andere Lebensmittel wieder in einem erträglichen Preise stehen, doch die SelM sSeile und anderes zur Schifffahrt nöthigc immer noch theuer, ja noch einmal so thcuer als vor d>r>oder vier Jahren seien und daß man es daher bei dem bisherigen Lohn bleiben lassen möchte, Weil »>'"der Gesandte von Glarus hierin nicht entsprechen will, wird das Begehren der Schiffmeister in den ^ 'schied genommen, «I. Schwyz und Glaruö stellen das Gesuch an Zürich um Antwort in Betreff ^Verzollens derZwilchballen", welche den See hinauf nach Wallcnstadt geführt werden, ferner dasSakträger in Zürich denen von Glarus außer dem bestimmten Lohn nichts weiter abfordern.