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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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April 1578,

dem Wald, Zug, Hans Bolstuger, Ammaiiil, Freiburg, Peter Krnmenstol, Bürgermeister; PancrazWild, Sekelmeistcr, beide des Raths. Solothurn, Stephan Schwaller, Venner uud des Raths,

Gesandte von Wallis: Johannes in Alben, alt-Landshauptmann, im Namen des Bischofs undD omcapitcls, Anton de Torrente, Statthalter nnd Castellan zu Sitten, für den Zehnden Sitte»,Franz am Hengarten, Pannerherr, für den Zehnden Siders, Stephan Locher, Pannerherr, für denZehnden Lcuk, Jodcr Kalbcrmatte», Pannerherr und Meher, für den Zehnden Naron, HauptmannMichael am Steg, für den Zehnden Brig, Hauptmann MathäuS Schinner, Landvogt zu St, MoriZ,für den Zehnden Goms, Hauptmann Jost Kalbermatten, Pannerherr, für den Zehnden Vi SP,

Die Gesandten von Wallis entbieten denen der VII katholischen Orte ihren buudsgcnösstsäMGrnsi mit der Versicherung, das; der Bischof nnd die VII Zehnden der Landschaft Wallis ganz crfrcntseien über die Ernenernng des Bündnisses nnd des Burg- uud Landrcchtes, die jezt mit GotteS H»^zu Nuz und Wohlfahrt des Vaterlandes vorgenommen werden solle, ?». Hinsichtlich des Auslandeszwischen Schwhz nnd dem Zehnden Viöp werden beide Parteien nochmals angefragt, ob sie die Sachedem Ausspruch der übrigen sechs Orte und der übrigen sechs Zehnden übergeben wollen. Nachdem beideParteien ihre Zustimmung ertheilt haben, wird die Sache in Behandlung genommen, Der Strcithandclwar entstanden wegenetwas TrösilinS", worin das Siegel des Zehnden Visp sammt einigen Büchelund Bildern gegen den katholischen Glauben gewesen nnd das vor einigen Jahren zu Schwhz gemäßerlassener Mandate angehalten worden, Und als man nun beider Thcilc Klage nnd Antwort, sowie diedarüber erlassenen Schreiben angehört, wird gesprochen: Weil kein Theil den andern geflissentlicher Be-leidigung beschuldige und weil das Mißverständnis! eigentlich daher rühre, dasi man einander nicht >odeutlich, wie es jezt geschehen, zu verständigen gesucht habe, so soll dieser Handel beiderseits gänzlich a»ssgehoben und vergessen sein; er soll beiden Parteien für ewige Zeiten an ihrer Ehre und ihrem gute"Namen, an ihren Freiheiten und Gerechtsamen ohne Nachtheil sein; beide Parteien sollen ihre diese»Handel betreffenden Schriften an Lnecrn ausliefern; sie sollen einander wie bisher als liebe Eids- »'^und Bundsgeuossen, Mitbürger und LandSlcute achten nnd halten, Die Parteien nehmen Viesen Sprn^an und versprechen ihn zu halten, «. Die Gesandten von Wallis eröffnen: Es sei schon wiederholtvorgekommen, dasi der Bischof, das Domeapitcl oder gemeiner Landschaft Wallis Hauptmann und Üiawegen Glanbenssachen angeschuldigt uud verläumdet worden; sie wünschen dcsihalb, dasi man nicht sogt"jedermann Glanben schenke, sondern ihnen zuvor davon Mittheilung mache; denn sie seien nicht andc^gesinnt, als alles treu nnd ehrlich zu halten, wozu sie gemäss Burg- und Landrecht und als gute Bunds^genossen verpflichtet seien; wenn auch hie und da durch den bösen Feind ein räudiges Schaf heu»^unter die fromme katholische Heerde komme, so dürfe desiwcgen der Bischof oder die Landschaft nicht sogl^)verkleinert" oder beschuldigt werden, Die Gesandten der VII Orte danken für dieses treuherzigebieten und für diesen christlichen Eifer zu Erhaltung des katholischen Glaubens. Es sollen aber d>eGesandten auf den Bnndesschwur im Wallis in Betreff eines falschen Mönchs, der unter der Larve ei»^katholischen Priesters und Predigers die katholische Religion zu untergraben begonnen hat, instriuorwerden, mit dem Bischof und den Anwälten der Landschaft vertraulich darüber Rüksprache zu nehmet«I. Die Gesaudtcu von Wallis beschweren steh darüber, dasi Angehörige von Wallis, die sich in den Olteuniederlassen, bei Käufen nicht billig gehalten werden und dasi jene, welche sich mit Angehörigen vuWallis verheirathen, ihr Burg- und Landrecht verwirken. Darauf wird ihnen geantwortet: I»