Januar 1573,
dankt für den bisher der Grafschaft erwiesenen Schuz und Schirm und bittet, die Eidgenossen möchicnin dieser wohlwollenden Gesinnung anch fernerhin verharren; die Eidgenossen, versichert er, können »gegen die Grafschaft gleicher Freundschaft versehen; er hege die Zuversicht, daß diese uralte Vcrbündungbeiderseits Wohlstand, Ruhe und Frieden auch ferner fördern werde; er stellt das Gesuch, mau mochwendlich über den Sinn dcS in der Erbcinung enthaltenen AnSdrukö „treues Aufsehen" eine erwünschte Anwort geben, da seit dem 23, Juni 1577 sich jcdeö Ort wohl darüber werde entschlossen haben; er anfür die Verwendung, welche die Eidgenossen durch ihr Schreiben vom 6, September an Herzog Caü"»rum Verschonung der Grafschaft Burgund hatten eintreten lassen, indem in Folge dieser Verwendung t»eGrafschaft vor Ileberfall, Raub und Brand verschont worden; da nun aber Herzog Casimir eine bedcntende Anzahl Reiter und Fußvolk den Ständen in den Niederlanden zuzuführen sich verpflichtet ungeäußert habe, daß er mit einigen Untcrthancn der Eidgenossen sich heimlich über einen Aufbruch derständigt und deswegen seine Boten in einige Orte gesendet habe, so bitte er im Namen deS GnbeuwtorS und deS Parlaments dringend, man möchte nicht dulden, daß jemand von den Eidgenossen ctwverderbliches wider die Grafschaft vornehme, oder mit Rath und That dazu Vorschub leiste, — AntwoMan danke für den freundlichen Gruß und die wohlmeinende Gesinnung ; man werde die Erbcinung zwsiäw"dem Haus Burgund und der Eidgenossenschaft in allen Thcilen redlich und unverbrüchlich halten; wen"Herzog Casimir oder ein anderer Fürst oder Heerführer in Zukunft seinen Durchzug durch die Gras! dBurgund zu nehmen und die Freigrafschaft zu beschädigen sich unterstehen würde, seien die Eidgeum!auf Begehren stets bereit, diese Fürsten und Heerführer durch Briefe ganz ernstlich davon abzumahnen ihicmit wolle man auch ein Vcrwcndungöschrcibcn an Herzog Casimir, oder wohin es ferner nöthig wäre»bewilligt haben, f. Sekelmeister Holdermchcr von Luccrn und Landammann Hässi von GlaruS, wcwegen deS freien SalzkaufS bei den Pfannen zu Hall an den Erzherzog Ferdinand von Oesterreich w^ren abgeordnet worden, überbringen eine schriftliche Antwort vom Erzherzog und melden, daßihre Kosten weder wenig noch viel vom Fürsten verehrt worden; sie überlassen es den Eidgenossen,man sie entschädigen wolle. Es wird nun verordnet, daß ihnen jedes Ort 25 Sonnenkroncnsolle, — Die Gesandten von Basel bemerken, daß ihnen die Antwort deS Erzherzogs bezüglichbeiden Gotteshäuser St, Alban und Klingenthal nur eine Verzögerung zu sein scheine, bitten, man moim guten freund-eidgenössischen Willen gegen Basel verharren, und erklären, ihren Antheil an die Kmobbenannter Gesandtschaft bezahlen und nichts desto weniger „im gemeinen Kosten" begriffen sein zu wo oKx. und I». (S. u. Luggarus). I. Adrian Zicgler von Zürich, Factor der italienischen Kaufleute, die >Waarcn durch die Eidgenossenschaft spedieren, verantwortet sich gegen die Anschuldigung Basels, KS ^er auf der Zugleistung im verflossenen September die Sache nicht so dargestellt, wie sie sich verhalte, lals habe er seine Vollmacht überschritten; er erörtert nun sseitlaufig, daß Basel kein Recht zurPsä"^'^jener Waarcn gehabt habe, daß die Kauflente nicht für den RavalcSca zu bezahlen schuldig seieu 'auch an dessen Ruin keine Schuld tragen; er widerlegt die Antwort Basels und die derselben lw'ö^^ten Beispiele und bittet schließlich um Aufhebung des Arrests, weil es „keines fcrnern Rechtens" lw uNach Anhörung der Verantwortung der Gesandten von Basel wird an Basel die ganz ernstliche ^erlassen, cö möchte den Eidgenossen zu Gefallen sich mit benannten Kaufleutcn gütlichHandelnden Eidgenossen zur Entscheidung anvertrauen und seinen Entscheid beförderlichst «achmelden, Ii,. Der Streithandel zwischen den beiden Gemeinden Zutz und Fontana Mcrla wird ans ^