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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Mai t577.

schlossenc wieder aufheben; würde das nicht geschehen, so mühte man die Sache an die höchsten Gewaltenbringen, die dann ihre Gesandten auf künftige Jahrrechnnng zu Baden beauftragen würden, mit denübrigen Orten das zu beschließen, wozu ste befugt zu sein glauben; denn es möchte den milden III Bun-den verbündeten Orten nicht mehr gut anstehen, fernerhin mit Leuten, die keine Billigkeit achte»und weder Gelübde, Sprüche, Verträge noch Brief und Siegel halten, in einem Bündniß zu verbleiben.Auch an Zürich wird zur Kenntnißgabc an die übrigen Orte davon Mittheilnng gemacht, v» Auf lueAnzeige, daß die von Wallis eine Zeit lang einen seelischen Prediger in der Stadt Sitten haben predi-gen lassen, bis er vom Bischof wieder fortgewicsen worden, und daß weder der Bischof noch jemand an-ders an die katholischen Orte darüber berichtet habe, was mit Bedauern und Mißfallen aufgenommenwird, wird Schultheiß Heid nach Wallis abgeordnet, um dem Bischof im Vertrauen solches vorzuhaltenund sich über den Sachverhalt genau zu erkundigen; ferner um ihn an Erneuerung des wieder ausge-laufenen Burg- und Landrechts zu erinnern. Auch Uri wird beauftragt, nähere Erkundigungen einzu-ziehen, «I. lS. u, Thnrgau). «. Dem Grafen Borromäns wird auf sein dringendes Gesuch außer deinGeleit bewilligt, sich und sein Hofgesinde zu bewaffnen, um sich gegen einen Ucberfall und gegen Gewalt-thätigkeiten sicher zu stellen, I. (S. u, Thnrgau). K. (S. ». Baden), I». (S. u, Freie Aeinter). iAntrag, die nnprcsthaftcn Bettler und verdächtigen Müssiggänger auf die Galeeren zu schiken, wird, daeinige Fürsten sich bereits für deren Nebernahme anerboten haben, irwtrnoinlnm genommen, Ii.» ^Gesandten von Freiburg bitten abermals um Erledigung des Strcithandclö zwischen Savohen und FW-bürg, Darauf wird ihnen folgender Bescheid crthcilt: Man sei zwar bereit, Freiburg in diesem Handelallen möglichen Vorschub zu leisten; gemäß der frühcrn Abschiede aber müsse er den Orten, welche de'»Bündniß mit Savohen beitreten, übertragen werden; man erwarte nun, daß Freiburg diesem Bündnißgleich den V Orten beitrete; dadurch werde zwischen den katholischen Orten größere Freundschaft, Ei'Ulükcit und Zutrauen gepflanzt; sobald dieses geschehen, sollen die Rechtsbrecher ernannt werden; und damitsie sich um so besser darüber entschließen können, wird ihnen eine Abschrift des Bündnisses mitgetheilt, - "Die Gesandten von Freiburg verdanken diese Antwort und nehmen sie in den Abschied, I. Dem HeU"vonVaultelusa" wird nochmals eine Verwendung an den Papst, bezüglich des Priorats, bewilligt-i»». Die Bitte des Stadtschrciberö von Solothurn um Fenster mit den Wappen der Orte in sein ns»^Sommerhaus wird ml msli-uornlum genommen, i». Bezüglich der admiralischen Kleinodien wird Uri abermals aufgetragen, im Namen der VII katholischen Orte an Bern zu schreiben, daß es seine GesandtGauf künftige Jahrrechnung darüber instruieren und die Kaufleute dahin bescheiden möchte.

Man sehe auch Im Abschnitte HcrrschaftSangclegenheiten!

Landgrafschaft Thnrgau, «I, Art. 489. Stiste und Klöster. r. Art. S59. Locciles.

Grafschaft Baden. -r- Art. 8t. Pvlizeisachc»,

Landvogtei Freie Aemter. i», Art, 148. Kirchliches ». Glaubenss.