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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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März ton».

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"ud jhm danken solle. Da die andern Orte dieses für »miöchig erachten, wird beschlossen, es soll diesesjedes Ort in den Abschied nebmen nnd dann nach eigenen« Gutdünken hierin handeln, ll) Wird be-gossen, an der Uebtreinkunft der IV Städte ;n Aaran vom 22. September 1572 festzuhalten, nämlich,wenn eine Stadl oder ihre Unterthanen des Glaubens oder anderer Lachen wegen angegriffen würde,^ fallen die andern verpflichtet sein, derselben Beistand, Hülfe und Rettung zu Beschüznng des ge-meinen Vaterlandes und der evangelischen Religion zu leisten und Heid, Ehre, Gut und Blut daran zufkjen, (Sy soll sich auch jedes Ort zum andern dessen verseben, an seinen Grenzen ein wachsames Augesjch»D Unterthanen wider Roth und Anfechtung gerüstet machen nnd je ein Orr dasandere vorUnfngen" warnen

(5ollferenz der IV mit Reueiibluq verl'iil'grecdlete» Städte,

Solothurn. IZ7<», S Mai

ctiiv Vttcer»» Akten ?!enendutst.

Rathsboten: Bern, Beat vudwig von Müiincn, Schultheiß, hneern Rochus Helinli, Schultheiß""'bürg, Hans von haute», genannt Heid, Schultheiß, Solothurn. Urs Rnchti, alt-Schultbeiß,

Man ist abermals zusammengekommen in der Erwartung, es werde die Krau Gräfin von Ehallantkei" Namen sich einfinden, um die Briefe nnd Titel über ihre auf die Oberhcrrlich-

"bcr die Herrschaft Valendhs prätendierten Rechte vorzulegen, wie es die Frau Herzogin von i.<onäuebille gethan bar, damit man alsdann mit .Zustimmung beider Parteien eine Vereinbarung versuchen»Ute, Dieselbe ist aber nicht nur nicht erschienen, sondern hatte am 12, verflossenen Monais April^" scharfes Schreiben an Bern erlassen und sich darin entschuldigt, warum sie auf diesem Tag sich nicht^ufiildcn und auch niemanden dahin abordnen werde «Entschuldigung des Giuseppe Tornielli, warum" auf dem Tag zu Solothurn nicht erschienen, nnd Verwahrung der Rechte seiner Kran au» die Herr-Valendhs; .1, si, l0, Mai), Der Gesandte der Herzogin, Heetor de Maniguet, dem dieses Schreibenggetheitl worden, gibt nun eiire einläßliche Widerlegung <v, 12, April) desselben ein, - Räch An-^rung derselben wird Bern abermals beauftragt, im Rainen der vier Städte an die Gräfin zu schreiben;. ^dauere, daß sie die wohlmeinende Absicht der vier Städte mit Undank crwiederl und dieselbe^ gedeutet habe, als ob die Städte sich zu Richtern über die streitige Souvcränelät der Herrschaft" endhs aufgeworfen und sie nach Solothurn zum Rechten eitiert Habenz weil sie nun das Recht vor^"^'brigen Orten der Eidgenossenschaft angeboten, um vorerst durch diese entscheide» zu lassen, ob sieA ^"^b»rn vor den vier Orten zu erscheinen gezwungen werden könne, so wolle man darüber keine"5vou geben, sondern solches den Parteien überlasse»; man erkläre aber, dag man der Krau Herzoginud ih^tm Rindern, den jungen Grafen zu Reuenburg, zu ihrem guten Recht verhelfen und selbe ge-'R' des Bnrgrecbts zwischen den vier Städte» und der Grafschaft Neuenbürg bei ihren Briefen und/ä'tcn beschirmtm werde, Heber diesen Vorschlag, den man in den Abschied nimmt, sollen sich dieStädte entschließen; wird er angenommen, so soll Bern auf Kosten des Herrn von Maniguet den''kf an die Gräfin von Ehallant beförderlich ausfertigen Inzwischen, bis eine Antwort von der