Februar l575.
ÄSS.
Conserenz der drei Orte Uri, Sckwyz und Nidwnlde»,
?Vrunnen 137?, Februar
Veten: Uri, Hauptmann Bartholomäus Kuhn, Ritter und alt-Landvogt in Bollenz^ Schwyz^ JostUs der Mauer, Sckelnieisteiv Nidwaldcn, Melchior Lussi, Ritter; Johannes Waser, Ritter, beide alt-
"^udammMner,
Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:
BoNenz und Niviera ^ Air.
IS«.
Coufereiiz zwischen Llirern und Uri.
ilnccvn 1373, 1^3 (Dienstag »ach Valentins).
^tt'ut>Karctiiv Lucern. — Summ!. der nicht s.ebund. Abschiede.
Voten: Lueern. Ludwig Pfhffcr, Ritter, Schultheiß und Pannerherr; Rechne Helmli, alt-Schult-Jost Schund, Landammann; Heinrich Püntiner, Statthalter und des Raths.
-'lach Verlesung der früheru Verabredungen und Verträge, besonders des Vertrags von 1544,nach Auhörung 5^. Bürger und Landlentc beider Orte, welche im Namen der beidseitigen Schiffer-^ lschafte» und „Achren" bcigezogen werden, wird beichlessen, es bei den alten Verkommniffen bleibe»^ sollen; ferner, weil gemäß der Verträge beide Marktschiffe von Lueern und llri aui Mittwoch zu Ln-" f>ei jcin sollen, gleichwie die Schiffleute von Lucern am Freitag und die von Uri am Montag zu^ >ole» auch gefreit sind, es auch hiebe! verbleiben zu lassen, mit der Erläuterung, daß die „Fehreu" von^ "klen, wenn sie an einem Mittwoch nach Lueern kommen und ein „Gefährt" antreffen, es seien Per-^'wn oder Waaren, dasselbe mitnehmen dürfe», ohne daß die Schiffleute von Lueern und Uri, auch die^ 5c» Marktschiffe» nicht, sie daran hindern können, daß ebenso die Fchren und Pfisterleute vonwenn sie zu Mieten dergleichen Gefährte am Freitag antreffen, befugt seien, von jedermann un-^ selbe mit wegzuführen; bezüglich des Führens von Getraide in beiden Marktschiffcn von Lu-n»d Pfistovleutc von Lueern nicht verpflichtet sein, denen von Uri etwas zu führen,
e; wen» stc sich mit einander darüber verständigen. Zu Verhütung fernerer Anstände wird obbenannteUtdunng »och dahin erläutert: Die Schiffleute von Lueern und Wielen sollen hinnchtlich der Gc-a» beiden Orten gleich gehalten werden, also daß jeder Theil ein Gefährt, wo er es antreffenff a»f der Rükfahrt mitnehmen darf, wenn auch die Schiffleute dort, wo der Fall vorkömmt, eS bereits^ »ngen hätten; denn das Fahr soll frei und offen sein, vorbehalten Zoll und „Fuhrleite" jedes Orts;!"ll auch fxj,, andern zu Leid oder Schaden jemanden aufweisen oder abwendig macheu,
^ »,jt ^ fahren; wenn vorkömmt, daß sie einander nahe beim Land antreffen und der eineschon vom Land gestoßen wäre, sollen sie einander fahren lassen; wären aber Güter eingeladen undnicht vom Land gestoßen, dann möge» die Ankommenden sie in Empfang nehmen, jedoch gegen Be-^blung des Eintragerlohns, nämlich l Kreuzer von jedem Saum; die Pfisterleute beiderseits dürfen ein