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Januar 1575,
selbst nach durch andere, weder beimlich noch öffentlich Umtriebe sich erlaube» dürfe, sondern dem Amts-mann, Schultheiß oder Landammann dieses Orts sein Anliefen zu eröffnen und mit demselben siä' 6"berathen habe. Wenn dann der Gesandte sein Gesuch iu solcher Ordnung vorgebracht hat, so svllOrt, bei dem die Werbung zuerst geschehen, den Gesandten anweisen, den betreffenden Orten, eS seiendie V oder VII katholischen Orte, einen Tag anzusczen, damit sie über die Sache gründlich berathen konneu; was dann dort mit Mehrheit beschlossen worden, dabei soll cS bleiben und die Minderheit dartdie Mebrheit nicht daran hindern, ist aber auch nicht verpflichtet, nachzugeben. Es steht nun noch an denObern, sich zu verständigen, ob man als V oder als VII katholische Orte also handeln wolle; was dannalso beschlossen worden, darnach sollen die betreffenden Orte im gegebenen Fall gemeinsam mit einanderhandeln und nicht mehr ein, zwei oder drei Orte für sich allein, wie schon vorgekommeil ist; vorbehalte»bleibt jedoch, wenn der Papst oder ein anderer katholischer Fürst oder Stand von einem einzelnen O>teeine Garde begehren würde, der Eidgenossenschast unbeschadet und auf genügende Briefe hin; in diesemFall dürfen die andern Orte es nicht hindern, 2) ES darf niemand, bevor dergleichen Sachen von denObern bewilligt worden oder gar nach erfolgtem Abschlag, Werbungen beginnen oder Knechte veefnluG,noch überhaupt etwas versprechen, das der Eidgenossenschaft nachtheilig fein möchte; Ncbertreter sollen a»Ehre, Leib und Gut bestraft werden; will jemand aus freiem Antrieb einem Fürsten oder einer Henichadienen, so darf es ihm nicht abgeschlagen werden, wenn er von seinen Obern die Bewilligung dazu ^halten hat, D Kein fremder Gesandter darf Hauptleutc oder Knechte bestellen, bevor er sich die Bew>lignng dazu von de» Obrigkeiten ausgewirkt bat; verfehlt er sich dagegen, ungeachtet der ihm bei stinnAnkunft eröffneten Warnung, so soll er mit Verweisung oder anderm bestraft werden, 4t Wenn ein begebrter Aufbruch nicht bewilligt worden ist, so sollen die Orte, die zur Mehrheit gestimmt haben, P'ihr Gebiet und in den gemeinen Pogteien die uöthigen Perbote erlassen, damit die Hauptleutc, .liottmeister n, a, m, nicht Leute anwerben, bevor die Tagsazung darüber berathschlagt hat; Ungehorsame E lle>ergriffen und an Leib und Gut bestraft werden, — An dieser Verordnung soll festgehalten werden, »iages sich um Werbungen, Bündnisse oder anderes handeln, jedoch den geschwornen Bünden, PeUomn^nissen und andern Freiheiten unbeschadet, — Uri stimmt nicht dazu; von allen andern Orten ^Sache in den Abschied genommen. I». An den französischen Feldherr» Marschall von Rah und anHerrn von Mnseri werden Dankschreiben erlassen für ihr wohlwollendes Benehmen gegen die Krüegleule der V Orte, «?. Auf die vor einigen Tagen von einem spanischen Grafen vorgebrachte Klage gG^den Landvogt zu Lanis, Heinrich Elmer von Glarus, daß dieser ihm wegen tragen von PistslenBuße abgefordert habe, wird dem Landschrciber daselbst aufgetragen, sich insgeheim über den <sachvc» Vzu erkundigen und dann das Resultat mitzutheilen, «I. (S. n. Luggarus), Ein Bericht des Obel! ^Tugginer aus Frankreich an die V Orte wird jedem Gesandten abschriftlich mitgetheilt. t- ^das Gesuch des Uli Waldisbühl von Rothenburg um Fenster erinnert.
Mau selie auch im Abschnitte Herrschastsanlicleqeichciten:
Landvogtei LnggaruS. <>. Art, 3Ai, GlaubenSsachcu,