Juni ikET
s^hre l57N und U',74; jedes Orr erhält 7!> Kronen. »». Die Gesandte» der V katholischen Orteunterreden sich »,it denen von Freiburg und Solothnrn bezüglich des „freundlichen Spans" mit ihnenwegen des Bündnisses mit der Stadt Genf Die V Orte wünschen Anseznng eines gütlichen Tages, in-dem Pf ej„e friedliche Vereinbarung davon erwarten. Freibnrg und Solothnrn sind darüber nicht in-struiert itnd nebmen es in den Abschied. Damit in Zukunft nicht mehr vorkomme, das Gesandte.Ucindcr Fürsten und Herrschaften in einzelnen Orten Hanptlcute und Knechte anwerben, unter allerleivorgaben die Pente zum Ungehorsam verleiten und obne Bewilligung der Mehrheit der Orte aus dem^ud führen, und damit Frieden, Nnbe und Einigkeit unter den Eidgenosse» erhalten bleibe, wird auf' urifiearion hin folgende Verordnung erlassen: Wenn in Zukunft eilt Gesandter eines Fürsten oder einerHerrschaft einige Zeit in der Eidgenossenschaft sich aufzuhalten wünscht, soll er zuerst auf einer gemein^gcnöschchk» Tagsazung vor de» NathSboten der Eidgenossen erscheinen, seine Beglaubigung" abgebenund melden, was er für Geschäfte zu besorgen babe; wenn ein solcher Gesandter dann in dem Orr, wo^ steh aufbalten will, angekommen ist, so soll dieses Ort ihm sogleich bei seiner Ankunft anzeigen, dasu und ilstne Begleitung sich „gleitlich" verhalten sollen, daß er, wenn er im Namen seines Herrn Trup-^u oder anderes begehren wolle, was nickt allein das Ort, wo er sick aufzuhalten wünscht, sondern auchckidere Orte berühre, sich hüten möchte, weder bei dem einen noch dein andern Ort, weder selbst nochandere Personen etwas zu unternehmen, sondern sein Begehren auf der nächsten Tagsazung oder"us einen, in seinen Kosten auszuschreibenden Tage vorzubringen und daselbst de» Beschluß der Mehrheitnwarte» dabe; wenn ein fremder Gesandter bei einem, zwei oder mehr Orten ohne Wissen nndZn-"unnng der Mehrheit der Orte etwas Handel» würde, es sei durch Hinwegführen von Truppen oderetwas anderes, was für die Eidgenossenschaft nachtheilig werde» könnte, so soll dieser Gesandte""ck vsrbcrigcr Warnung von dem Ort, wo er sich aufhält, festgenommen und nach dem Urtheil gcmei-Eidgenossenschaft oder der Mehrheit an Leib und Gut bestraft werden; vorbehalten sind hiebe! der^cktzöiischc Ambassador, weil die Mehrheit der Orte mit Frankreich in hilflichcr Vereinnng steht, und diei'Andren, deren Herren mit einigen Orlen besonders verbünder sind; zu Verhülnng künftige» Unwil-^>>s aber Zwiespalts in der Eidgenossenschaft soll die Mehrheit der eidgenössischen Orte daS oder diewelche ohne Vorwissen der Mehrheit einem fremden Fürsten oder Herrn, der mit den Eidgenossenverbündet ist, Werbungen bewilligen, davon abmahnen; wenn Hanptlente mit Bewilligung einiger^ jedoch »icht der Mehrheit, sich anstellen lassen, so dürfen sie weder selbst noch durch ihre Nottmei^'"der ft den Orte» noch in den gemeinen Herrschaften, Mannschaft anwerben oder wegführen, bc;a» solchen soll auch kein Ort den freien Durchpaß zu gestatten schuldig fein. —
^!c Verordnung soll jeder Gesandte so bald möglich an seine Obern bringen, die dann ihren EntschlußBiiber an Zürich, welches das Resultat allen Orten mittheilcn wird, zu vermelden haben. Auch loll,^u> dwlc Verordnung sogleich in allen Herrschaften pnblieicrt werden. «». Der französtsche Ambanador,so» Hantefort, übergibt ein Schreiben <lt). Juni) der Negentin fdeS Königs Mutter» an die IXFrankreich Verbündete» Orte sowie seinen Vortrag. Darauf wird ihm zu Händen der Negentin fürNeu freundlichen Gruß und wohlwollende Gesinnung gedankt und geantwortet: Bei der Nachricht vom"de des Königs habe man großes Herzeleid und Bedauern empfunden, indem man ihn gerne nochJahre in Gesundheit und Freude regieren gesehen hätte; nun da der Wille Gottes anders gewesen,""'sse man sich in denselben rüge»; mit besonderer Freude habe man dagegen vernommen, daß der König