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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1 <i Mai l57L>,

verhalte» würde»! endlich möchteil sie de» Flüchtlingen zu einem unparteiischen Rechten verhelfenlind damit man mit dieser Sache nicht mehr bemüht werde, wird verordnet, daß jedes der Xlll O>lrauf den 5, Juli einen Gesandten auf den nach Cbnr angesczten Tag schiken solle. Ii,. Lucern beannagl,man möchte eine Verordnung erlassen, daß lein Ort ohne Wissen und Willen der andern Orte die Befugnis!habe, einem fremden Fürsten oder Herrn Truppen zu bewilligen, indem solch' vereinzeltes! Vorgehen lcicblder ganzen Eidgenossenschaft zum Nachtheil gereichen könnte; Landammann Lussi habe jüngst in "li"Eile einige Fähnchen aufgerichtet und den Vcnctiancrn zugeführt; das sei den frühern Beschlüssen zuwider, gemäß welchen jeder Fürst ein derartiges Gesuch vor gesammten Eidgenossen vorbringen lasic»müsse, Und nachdem man über dieses Benehmen des Landammann Lussi seine Verwunderung ausgedrnkt undda Landammann Scbmid bemerkt hat, daß Uri ein freies Ort sei und als solches daS Recht habe, dem HüiEBegehrenden zu Hülfe zu ziehen, da man endlich in Betracht gezogen, daß solch' einseitiges Vorgehe» de»gcschwornen Bünden und der Vereinnng mit Frankreich entgegen sei, so wird der Antrag in den Abschi^genommen, Daneben wird allen Landvögten diest- und jenseits des Gebirgs die ernste Mahnung cUbe> -unverzüglich strenge Mandate zu erlassen und bei Vcrlurst von Leib, Ehre und Gut zu verbieten, ei>w>"Fürsten oder Herrn, mit Ausnahme Frankreichs, zuzuziehen, und Achtbare nach Verdienen zu beiträte»I. Es wird eine Zuschrift des Kaisers au gemeine Eidgenossen bezüglich derMünz-Eonsorten" verlese»Und weil über die eidgenössischen Münzen stets Klagen eingehen und die Unterthancn immer »ieh> GSchaden kommen, da ferner Basel und Schaffhausen nach der Reichsmünzordnung münzen, während rwdrei Städte Bern. Freiburg und Solothurn bei ihrem Münzvertrag verbleiben, wird von den Gesangten der sieben andern Orte auf Genehmigung hin beschlossen, auf den 25, Juni eine Münz-Eonfcrc»zin Zürich abzuhalten, um dort eine Vereinbarung zu erzielen. »». Herr von Hautefort, Gesandter n"dgeheimer Rath des Königs von Frankreich und Präsident im Delphinat, eröffnet nach Vermeidung de»gewöhnlichen Begrüßung: Der König habe mit Vergnügen den Beschluß der Eidgenossen zu BcilegnMider Unruhen in Bünden vernommen und verspreche sich davon guten Erfolg; da die Verhältnis^ "Frankreich sich besser gestaltet haben, behalte er von dem ihm lczthin bewilligten Aufbruch nur zwei Fäd"chen zur Bewachung der Pässe zurük und zwar die von Solothurn, weil ohnehin Hauptmann Tugg»^des Königs Garde-Lieutenant sei; endlich müsse er berichten, daß der Bruder des Königs, der HerEüvon Aujou, von den Ständen in Polen einstimmig zum König erwählt worden sei, was die EidgenssE»gewiß mit Freuden vernehmen werden, Diese Berichte werden angemessen verdankt: dem HerzogAnjon läßt man zur Krone von Polen Glük wünschen, i». Bei der lezten Ausbezahlung dcS Fried- »nVereiuungsgelds und der Pensionen hatte der französische Trcsorier den Dik-Pfenning für sechs eonMEBazeu und einen Kreuzer anrechnen wollen; man hatte jedoch die Bezahlung in herkömmlichem W"verlangt. Nun wird dem Ambassador mit allem Ernst anempfohlen, an den König darüber zu berichten«. Da der Herzog von Oesterreich bezüglich des Korn- und Salzkaufs gemeinen Eidgenossen das Rer^laut der Erbeinung darschlägt, wird ein Ausschuß an den gerade in Baden anwesenden österreiäntätt'Rath Heggcnzer abgeordnet, um ihm vorzustellen, daß man vom Herzog eine entsprechendere Antwort e ^wartet habe und daß man sich wundere, wie dieser über Sachen, die in der Erbeinung genügend crlänre>seien, das Recht anbiete, ferner daß der freie Korn- und Salzkauf seil einigen Jahren verweigert werobschon im Elsaß, Snndgau und Breisgau kein Mangel an Korn gewesen und während die Unternmidieser Landschaften bei Strafe ihre Frucht an vier bestimmte Orte zu Markt bringen müssen, daß