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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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492
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Marz lIiL

Schinn und Bündnlß anfnchmen, dann dieselbe i» die Gewalt eines mächtigen Kirsten fallen w»!^und mußte, was ohne gemeiner Eidgenossenschaft und besonders der drei Städte empfindlichen Schade»,Beeinträchtigung des freien Handels und Wandels n, a, in, nicht geschehen möchte, so soll auf künsNguTagleistung zn Baden die Sache von den Gesandten der drei Städte angezogen werden mit der freuin-lichen Ermahnung an die übrigen Orte, in dieser Sache weniger ans die Personen zn sehen als ans dwSache selbst und daber, weil die Stadl Gens der Schlüssel und das Bollwerk der eidgenössischen ^re»zen sei, den schon öfters angebotenen Bortheil nicht in de» Wind zu schlagen; wenn man auch dicWsl,wie es seiner Zeit bezüglich der Stadt Eonstanz geschehen, die günstige Gelegenheit versäumen würde, wwürde der Erbfeind der Eidgenossenschaft gestärkt und das Versäumte nie mehr eingeholt werden kön»s»-während man es jezr ganz ohne Hoste», Mühe und Arbeit, der Eidgenossenschaft zur Ehre und Wohlfahrt, zur Sicherung des freien Handels und Wandels nach Frankreich und aller daraus fließend!»Vorrbeile, thnn könnte. Wenn dann ans diese Vorstellungen bin einige Orte ihre Zustimmung gebe»,die V karbolischen Orte aber die Sache gänzlich von der Hand weisen sollten, dann soll man lezte>»erklären, daß die drei Städte in Würdigung der drängenden Umstände und der günstigen Gelege»be>lsich samint den willfährigen Orten mit der Stadt Genfverburgrechten" werden, jedoch ohne irgendwelche Verbindlichkeiten bezüglich der Beschirmung ihrer Religion einzugehen. Im Fall aber die ^ O>>eder Ansicht wären, daß die beiden Städte Freiburg und Solothurn wider den Wortlaut des B»»d-bandeln und daß sie obnc Verleznng desselben und ohne Zustimmung der V Orte, als der Mehrhe"der VIIl alten Orte, stch mir der Stadt Gens nicht verbinden können, so sollen die Gesandten der beide»Städte Vollmacht haben, den Sinn des fraglichen Artikels und jenes Bunds zu erläutern, »»d s"Seinander zn sezcn, wie sie nicht dafür halten, das! jener Bund sie so sehr einschränke, daß sie nicht besuchwären, sich guter Rachbarschaft zu versichern.

Eoiisereiiz der V katholischen Orte,

Lncern. I Z7l2, 3. Mai (Montag nach hl. Kreuztag im Mai-.

Staatsarchiv Lucern. ?ucern. Absci». Bd. k. IN.

Boren: vueern, Rochus Hclmli, Schultheiß; Ludwig Pfhffer, Ritter, alt-Schultheiß und Pa»»^Herr: Hans An der Allmend; Sebastian Feer, alle dcS Raths; Hans Arnold Segesser, Rathsrichll»Uri Jost Schund, Landammann; Walther von Roll, Ritter, des Raths, Schwhz, Kaspar Abholst,Landammaun, U ntcrwalden, Marqnard Imseld, Laudammanu ob dem Wald; Melchior Lusfi, AG""ali-Landamman» nid dem Wald, Zug, <Peter> Zchnder, des Raths,

i,. Es war dieser Tag vorzüglich wegen des streitigen Handels in Betreff des Gotteshauses P»"dies, ferner wegen einiger die Gerichtsherren im Thurgau betreffenden Artikel, endlich wegen desgehreus des Herzogs von Savohen und der Genfer ausgeschrieben worden, I». (S. u. Thurgau). cn H'^sichtlich des Ansuchens der Genfer läßt man es bei der früher» Antwort verbleiben, nämlich, da» ^nichts mit ihnen zn schaffen haben wolle, Schultheiß Pfhffer und Laudammauu Abhberg werde» ^Freiburg und Solothurn abgeordnet, um diese beiden Städte dahin zu bearbeiten, daß sie ebenfallsder Genfer in nichts annehmen, «I. Räch Anhörung eines mündlichen Vortrags deS Conrad P ^