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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
491
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Februar 1572,

Deutscht gcn> Vogtrirn übrrh"andftrafschast Zhnraau

Grafschaft SarganS.Grafschaft Baden.

Va»dvr>fttei Freie ArneterVier eniietd Bogteien nberh-

^aiivvvgtri Mendris.^audvogtri Mainthal

Mau sehe auch im Abschnitte Heirschafts.ni.nleqenlielteu

Art. 5!>, KriegSsachcn.

a> ?i>t. 2«)2. Iiisiizsachcu,l. 71»!.

u. Äri. 72. Jusliziachen.

«. Art. 15,>j. Stislc n»v Klöster.

» Stet. titt. Zebntr» und Zinsen.

e. Ait. t2!>. Polizeiliches.

>. 2!5>. Verkehr mit Mattiand.

'Art. 1717. Jiislizsachen.

»I. Art. t88. Znüizsachen.

>. 'Art. lt. Besezuim b. biich.eonft. 'Voqt.e». «et. liäts. Stifte unt> Klöster.

«u. Sil t. 2.tn. Verkehr mit Mailand.

'Art. tttö. Marchei

Conferonz der drei Städte Bern, Freilmrg und Solothur».

Svtoth»l»l I57üt, Mnr;

^tnaraaritiiv Ncr». Aösch. Bd. NX. NNl.

Boten: (Nicht angegeben >.

Abzüglich des von der Stadl Genf wiederholt gestellte» Ansuchens »in Aufnahme in den eidge

"^bischen Bund eroffnen zuerst die Gesandten von Freibnrg: Es haben ihre Obern ano dein vor ihnen^^»lrenen Portrag und and der dabei an sie gerichteten freundlichen Ermabnnng entnehmen können,solches aus ganz gntcr eidgenössischer Wohlmeinuug geschehen sei und daß dabei nicht nur der dreiStädte, sondern gemeiner Eidgenossenschaft Nnz und Wohlfahrt von beiden Städten angestrebt werde,,ie ganz verbindlich zn danken beauftragt seien; inzwischen geben ihnen zwei Punkte in dieser^ache z,i Bedenken Anlaß, als erstlich, daß in dein Bund zwischen den VlII alten Orten und den beiden^labten Freibnrg und Solothnrn gemeldet werde, wie die beiden Städte hinfür ohne der VI kl Orte' sk>> und Willen mit niciiianden in ein Bündniß treten sollen, und ferners, daß die Stadt Genf sichium nämlichen Glanben bekenne, wie die beiden Städte, weßhalb z» besorgen sei, daß die V kathol.k dieses mit Mißfallen aufnehmen und vermeinen möchten, eS seien die beiden Städte zur Abschlieeines solchen Bündnisses nicht befugt und sie handeln wider obbenannten eidgenössischen Bund!^de», möchten die beiden Städte in Kriegszeitcn, oder wenn man zum Sehuz der Stadt Genf HntfSupswn zn schjken im Fall wäre, sich mit ihnen in Neligionssachcn nicht vereinbaren können! einzig aus./lu> Gründen nnd nm seine Besorgnisse den beiden Städten Bern und Solothnrn vorzustellen undmst ihnen zn verständigen, wie man die Sache zn Händen nehmen, dem zn besorgende» Unwillen^ V ONx zuvorkommen nnd was man für eine Antwort der Stadl Genf geben wolle, habe FreiburgTag angesezt; dabei müssen sie begehren, was hier verhandelt werde, abschiedsweise ml rchoromsum^ Uthmo», damit ihre Obern das nöthige Nachdenken darüber eintreten lassen können. Nach langer^ ^ssticher Besprechung nnd nach Berlesnng des erwähnten BnndbriefS vereinbart man nch auf NatiLotion hl,, tisfy. Stadt Genf wegen viele nnd verschiedeneseltsame und geschwinde Praktiken"

^banden nnd zn besorgen sei, daß, wenn die Eidgenossenschaft oder einige Orte ste nicht in Srbnz