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und ihn in seine Ehre» wieder einzusczcn. Aus diese Weise hofft man, daß auch seine andern Anständemit einigen seiner Widersacher beigelegt werden mochten. Dem Schultheiß Pfhffcr wird ernstlich anbcfohlen, den gütlichen llnterhandlunge» keine Hindernisse in den Weg zu lege». »»»»»». sS. u. Thurga»»»i». und «»«». (S. u. Lauis).
I>. aus den Eremvlaien der Archive Zürich, Bern nur Glarus. — »in,, aus dein Beruer- und Schw!uerc>e>npscn». >,«». aus dem Schwy^ereremplar.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaft»- und SchlrmorlSsngklcgsiihcltc» :
Deutsche gsui Bogteie» überl,Vandgrafschaft ThnrganLaudvvgtei RheinthalGrafschaft Bade».
Laudvvgtei Freie AemterBier ennetb Bogteien Nbcrh.Laudvvgtei Lauis
Laudvvgtei Meudris.
Laudvvgtei Luggarns
Abtei Dt. tsZalleu
I>. Art. 42. Polizeiliches.
>. Art. 266. Zollsachcn.
». Art. 7. Verwaltung ini Allgem.
ii. Art. 7». Znftizsachen.
It. Art. 88. Judikatur u. Competcnzs.
Iik.Art, 305. Kirchensachen.
». Art. 443. Kirchcnsachen.»>> „ l?4. Märchen.
v. Art. 550 Grenzverkchr g. Mayland.>. ,, 562. Kirchliche«.
i. Art. 216. Juslizsache».
>». 70. Verwaltung im Allgem.
. Art. 34.
a»t. Art. 56. Straßenwcseu.«»»> Art. 446. Stifte und Klöster-
Nl». Art. >01. Locales.
Art. 140. RechnnngSsachen.
Rrt. 5l6. Zustizsachcii.„ 540. Polizeiliches.
Art. 303. GlaubenSsachen
»72.
(5onfereiiz der drei s^rte Zürich, Schw«z und Marus.
Zürich IS7I Ä. April
Vtiitdeöarckiv (^larus.
Boten: ^iieich. .Hans Kambli, Statthalter und des Raths. Schwhz. Kaspar Ahhberg, Landawmann. Glarus. Paulus Schüler, Landammann und Pannerherr.
Seit einiger Zeit wallet ei» Streit zwischen den Schiffmeistern der Heiden Orte Schwhz und Glauund dem Schiffmeister zu Zürich. Räch Anhörung beider Parteien werden nun ihre Anstände gütlich cüüverglichen: l) Wiewohl der Schiffmeistcr und die Zunft der Schifflente zu Zürich prätendieren, dafwenn der See gefroren, oder wenn das Wasser so groß ist, daß man die Linth nicht hinauffahren kniM,dann die Waareit allein führen dürfen und daß auch der betreffende Lohn ihnen allein gehöre, so soll d>^'ses in Zukunft nicht mehr der Fall fein, fondern der ander» beiden Schiffmeister „Schiff und Geschirr" dazuauch gebraucht werden ; demnach sollen die drei Schiffmeistcr alle Güter und Waaren zur Sommers- »nWinterszeit unten und oben im See gemeinsam führen und den Lohn theilcu, es wäre denn der F" 'daß die Zunft der Schiffleute in Zürich darthun könnte, daß sie daS beanspruchte Recht wirklich beüff2> Damit bezüglich des Lohnes wegen der Länge der Zeit nichts vergessen werde und damit denkeilen der drei Orte am Zoll und Umgeld kein Abbruch geschehe, so soll über alle Waaren und Güte,welche die Woche über verführt worden, stets am Freitag im ZunsthanS zum Meggen in Zürich >nwart aller drei Schiffmeister ordentlich Rechnung abgelegt werden, auf daß jedem zugestellt werde,