März >üN
auf dem nächste» !.age berarhen werde», ob nian deßhalb ei» Schreibe» a» llri erlasse» wolle, » »»^»». (S. u, Mendris), Der Gesandte von Basel macht die Anzeige, daß, weil der Inquisitor in Be-treff des RavaleSea noch keine Antwort gegeben habe, Basel bei seinem frühern Beschlüsse bleiben werde,er glanbe aber, es werde dessen Vollziehung bis zum nächsten Tag verschoben bleiben, weil es der Eid-genossen Begehr sei, >. (S. u. Thurgau), Da der Anstand zwischen dem Bischof von Basel und dene»von Solothnrn hinsichtlich des BerednißbriefeS der leztcrn mit den bischöflichen Nnterthanen in der Hen-schaft Erguel noch nicht erledigt ist, was man den von beiden Parteien eingelangten Zuschriften entnimmt,so werden Gesandte von Lneern und Freiburg ncnerdingö nach Solothurn abgeordnet, um nochmals z»bitten, sich gegen den Bischof guter Nachbarschaft zu befleiße», auf eine» bestimmten Tag zusammenzutreten, die Bercdnißbriefc beiderseits zu eassicren nnd jeder Partei und Lueern ihre Siegel zurückzustellen,endlich sich Mühe zu geben, daß die Nnterthanen in der Herrschaft Ergncl mit dem Bischof sich hinnst''lich der Koste» verständige»; werde das abgeschlagen, so sollen die Parteien mit den Bcrednißbriefe» s»'nächster Iahrrechnnng zu Bade» sich einfinden, indem man dann dort alle» möglichen Fleiß anwende»werde, de» Anstand gütlich beizulegen. »»». Basel überschikt einige Mandate, welche der Kaiser auf demlezten Reichstage zu Speyer (Kaiserliches Münzmandat vom 2l). Januar 1571 > nnd die Stadt Straßbuigin Betreff der Münzen erlassen habe» Gesandte des zu Ulm versammelten schwäbischen KreiseS, deSAbtsEbristoph von Petersbausen, des Grafen Joachim zu Fürstenberg und der Stadt Ueberlingen lege» ibre» Bortrag schriftlich ei». Der Münzmeister von Zug verantwortet sich und legi die zu Zürich gemachtcn Probe» auf. Und da man sich nun jenes schmählichen Schreibens erinnert, welches der schwabint»'Kreis im Jahr l'sthr hinsichtlich der Münze» auf eine Tagsaznng zu Freiburg geschikt (welches Übrigendnnr zu viel wahres enthalten habe), und da der Kaiser, Strasburg, alle Reichsstäude, selbst die nächste»Nachbar», als Waldsbnt, Laufen bürg, Sekinge» nnd Rbeinfelde» alle eidgenössischen Münzen verrufen habe»,woraus folgt, daß Angehörige der Eidgenosse» an diesen Orten ohne bedeutenden Nachtheil nichts mtl"handeln könne», zudem daß die Eidgenossenschaft durch ihre geringen Münzen nnd durch das Einschmelzen anderer Münze» nicht wenig ,, verkleinert " wird, und daß alle Waaren, Korn, Wein, Salz, Eue»u.a. m, dadurch sehr vertbenerr werden, so wird anf Ratification hin beschlossen, einSweilen alles Mü»E»einzustellen lvorbebalten Angster, Kreuzer, Doppler bis zum halben Bazen, die nach der zu Zürichgestellten Münzordnung zu münzen sind», — Da auch angezogen worden, die Eidgenosse» hatte» dadurch, dap sie ibre Stempel an Privatpersonen verlieben, ihre vom Kaiser erlangte Münzfreiheit verwstst-10 wird erkennt, daß man fortan die Stempel nicht mehr an Private», die nnr auf Gewinn »in»E>bverleihen dürfe und daß man solche, welche gute Münzen einschmelzen, an Leib nnd Gut bestrafen we>dc >es werden endlich noch andere Verordnungen, z, B, jene über das Abrufen von unwährschaft erfundene»Münzen und jene über die Verbindlichkeit zur Einlösung solcher Münzen, bestätigt, — Jedes Ort fl'stüber dieses alles berathen, damit man auf künftiger Iahrrechnnng zu Baden den Gesandten des scb»'abischen Kreises genügende Antwort geben könne. Auch soll jedes Ort seine Münzen probiere» lasse» »»'überlegen, wie man „auf die Reichsmünzordnung komme", nnd die Proben auf nächsten Tag mitbring'»I»?». Basel meldet, daß das Münzmandat des Kaisers und der Stadt Straßburg begreiflicher Weist il"»nicht geringe» Schaden bringen werde, indem die Nnterthanen des Reichs bei hoher Strafe nur Reist'-münzen nehmen dürfen, daß man eS daher für entschuldigt halten möchte, wenn es zu entspreche»^'Gegenmaßregeln greifen würde, «<«. Der französische Gesandte, Herr von Brunnen cde la Fontaine