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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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bewilligt, den Hau auszuführen; wenn es dann die Straße Vollender habe, möge es auf einer Landsüenieindc bcrathen, ein wie Hobes Weggeld es begehre, und dieses dann auf der darauf folgenden Tag-wzung z» Baden vorbringen, damit man sich darüber entschließen könne, K. Die erlassenen Verordnnn-üeii in Betreff der starken unpresthaften Bettler, Gengler und Landstreicher, sowie jene hinsichtlich derdttftvaften Bettler werden bestätigt; lezlere soll man über ihre Herkunft befragen und dann nach ihrerÄeiimith führen, I». Hinsichtlich der Sondersieeben wird festgesezt, daß jedes Ort und ebenso die gemei»cn Bogteien ihre Arme» nnd Siechen selbst erhalten sollen; an die Landvögte und an die von Dießen-Elsten wird davon Mittbeilnng gemacht, Zürich soll seinen Angehörigen von Stein und Eglisan die e»rstechenden Weisungen zukommen lassen, l. <S, u, Luggarus), Ii. Da der Gesandte von llri die geneigteGesinnung der andern Gesandten hinsichtlich der projeetirtcn Straße über den Platifer bemerkt hat, bitter^st man möchte llri, das nicht nur für den Bau, sondern auch an Entschädigung für die betreffenden Güterüroße Opfer bringen müsse, erlauben, das Weggeld um die Hälfte zu erhöben, besonders auf den köstli-chen von Deutschland nach Italien transiticrcnden Waarcn, indem bereits auch im Mabländischcn und inden österreichischen Lairden die Zölle erhöht worden,— ES wird nun auf Ratification bin llri bewilligt,gewünschte Weggcld zu erheben, wenn es die Straße über den Platifer vollendet habe; eine böberestswrung köstlicher Waarcn jedoch kann man nicht zugeben, weil zu besorgen ist, daß die Kaufleute an-Straßen einschlagen möchten, Bern nimmt es noch in den Abschied, I. Hinsichtlich der durch diestanden und Zigeuner verübten Entwendungen verständigt man sich dabin: Wenn binfür einem Ort oderüe» Uitterthancn nnd Angehörigen von Heiden etwas entfremdet worden und diese ans dessen Gebiet^ entfernt haben, so darf der Beschädigte den Tbätcrn von einem Gebiet auf das andere nachjagen;^ also Betretenen sollen dann der Obrigkeit, in deren Gebiet man sie betreten hat, zur Bestrafung^antwortet werden, i». (S, u. Luggarus), i». lS u. Lauis), «». tS. u, RheinthaN. p. rS. u. Meuvns».^ Gesandte der Stadt Genf erneuern vor den Xlll Orten nag, Entbietung freundlichen Grußes nndümieigten Willens ihr Gesuch um Ausnahme in ein ähnliches Bündniß, wie das mit den Städten RorMühlhausen und St, Gallen; wenn man, bemerken sie weiter, sich daran stoßen sollte, daß die beiZG Städte Bern nnd Genf gemäß ihres BurgrccbtS einander zu besonderer Hülfe verpflichtet seien, so""neu sie versichern, daß Bern sie ihrer Pflichten entlasse, sobald gemeine Eidgenossen sie in das Bünd-"st aufgenommen haben werden; sollten sich Mißverständnisse über Religionssachen zwischen der StadtHst und einigen Orten erheben, so hegen die Genfer die feste Zuversicht, daß solches die brüderliche^ ^ »icht stören werde; denn alle haben sie ja Einen Gott, Einen Heiland, Iesum Ebristum, Eine^anse „nd Eine heilige Schrift; seien ja auch die Reichsstände nach langen Kriegen zu einem guten^ wden gelangt; habe ja auch der König von Frankreich seinem Reich einen Religionsfrieden gegeben,^ ach Verlesung ihres Vortrages legen sie auch den „Bekanntnißbrief" zwischen Bern nnd Genf vom^ März li)7t vor tDerer von Bern Bekanntniß wegen der Stadl Genf,—-StaatSarch, Lueern Akren:/G'), endlich einen AuSzug ans dem Abschied von Baden vom ti, September l-n'7, Rachdcm man^les alles vernommen, wird ihnen für ihren freundlichen Gruß und geneigten Willen ganz freundlich^crnkt; die Sache selbst aber, weil man darauf zu antworten ohne Instruction ist, wird in den Abschied^uominen, Landammann von Flüe bittet um Fenster nnd Wappen in das neue Hans seines Vetters,^ Hauptmann Melchior von Flüe, — Wird ml i»Ki noinlum genommen, (S. u. Luggarus). t. (S. u.Mendris). ». Da llri den Hauptmann Tanner für seine strafbaren Reden zu gelinde bestraft bat, soll