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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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466
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Man sctie auch im Abschnitte HerrschaftSangelegenbeiten:

Landgraffkiiaft Thurgau N Act. t4'>. Stifte und Klöster. k Art. 5W. Iliite unr Klöster

Vier ennetbirn Vogteie» tiberd -> Art. :;nr. üirchensachen.

Landvogtei Mainthal Art. rt>2. Märchen.

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Hjemeiu - eidgellössische Tngfazulig.

Bttdr'N. >771, t2 7. Nknvz (Sonntag I.!>auri^ zu Mittefastenl.

^taatsarci'iv Vuccrn. Al'sch. Vd. >V. :N. Staatsarchiv »nrict,. Adsch. Vv. Nr. l2t». N'I. 27.

Staatsarchiv Bcr»l. Abich. Bd. t'.tt- 27!> und »27. ^andeSar^nv Sci,w»;. Zlrckiv <»ilari»».

I in veu Archiven Freil.'urg, svlothnrn und Aarau.!

Gesandte: Zürich Bernhard von Ebam, Bürgermeister; HanS Kambli, Statthalter. Bern. Ambl^siuS Zmbof, Bcnner nnd des Raths, Luecrn. Rochus Helmli, alt-Schulthciß; Hans an der Allmenddeö Ratbs. Uri. Hans zum Brunnen, Ritter und des Raths. Schwhz. Kaspar Abyberg, Landammau"Unrerwalden. Niklans von Flüe, Landammann oh dem Wald; Melchior Lussi, Ritter, Lc»tda»i"w""nid dem Wald. Zug. ^akob Schikcr, alt Ammann. Glarus. Paulus Schüler, Landammaun undnerherr. Basel. Werner Wölfli, des Raths. Frei bürg, ssranz Rudcla, des Raths. Solothur»Surv, Sekelmeiitcr itnd des Raths. Sch affhau se n. Dietegcn von Wildenberg, genannt Ringk, B»G^mcister. Appenzell. Joachim Mcggeli, Landammann.

». Zuritt' macht die Anzeige, das! einer seiner Bürger ans der Zamilie Sprüngli also in Schuld"gerathen sei, daß dessen Bruder eine große Summe für ihn habe bezahlen und verbürgen müssen; sdutndieser eine Pfründe im Spital für ihn getauft habe, so wolle jener doch nicht dort bleiben, sondernsich umber und babe nü' nun zu Dietikon in der Grafschaft Badeil niedergelassen; um nun ein alss^ges Unglüt zu verhüten, bitte Zürich um die Erlaubnis;, diesen Sprüngli, wo es ihn betrete, velbafte^und nach Zürich führen zu dürfe», indem es ja feine malefizische Sache sei. — Die Bewilligung ^crtheilt. I». fui Betress der Rothgießer und Keßler wird abermals beschlossen, daß es wie von Aiu>-der bleiben soll, weil ne selbst ihren erlangten „Abschied" nicht gehalten haben; jedoch mag jedesnach Beliebe» von sich aus in Betreff seiner Rothgießcr Verfügungen treffen. «. Die GesandtenBern macheu Anzug, daß ihre Unterlhanen auf Güter, die nicht ihr eigen sind, sondern dem geheuder den Grundzins darauf hat, Geld borgen, wodurch die Ausleihcr betrogen werden; deßhalbsie hiemit jedermann gewarnt haben. — Diese Warnung wird verdankend aufgenommen mit dem ^gehren an Bern, es möchte seinen Landvögteu und Schreibern verbieten, Briefe über solche Sacben '

n

treibe

zurichten, «t. ssrciburg bemerkt: Es sowohl als seine Burger und Unterthancn bcsizen Lehen >» ' ^alten Landschaft; es wolle nun ebenfalls, wie Bern auf dem leztcu Tage gethan, jedermann ge>^haben, Geld darauf auszuleihen, und wünsche, daß mau dieses in den Abschied nehme, damit

Ort

seine llnrertbancn auch davor warnen könne. — Wird ml rvloronclum genommen. «» DerTag gemachte Vorschlag über Verbot der Bettelbriefe wird nunmehr angenommen; bei groswmunglnk aber mag jede Obrigkeit solche Briefe wohl crtbeilen. t. Betreffend die Straße, welche ^ ^dem Wallensec entlang zu bauen beabsichtigt nnd wofür es um ein Weggcld augesucht bat, vu