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'k" und zu Baden bestätigten Münzordnung nicht fugen wollen, wird eine ernste Ermahnnng erlassen,daneben wird abermals von den eils Orten beschlossen, an der obbcnauiilen Münzordnung festzuhalten;>kdoch mögen die drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn bei ihrem Münzvertrag verbleiben. ,1. HS.
^uggarus). Auf abermalige» Anzug verbleibt Basel bei seiner früher» Antwort in Betreff des ge-rochenen Gins, in dem Sinne, was an gestohlenem Gut zu Händen der Obrigkeit gelange, wolle esdem betreffende» ohne Kosten zurükstellen; wenn aber solches Gut in die Hände seiner AngehörigenNomine, oder iil die zweite oder dritte Hand verkauft worden sei und es deshalb um Recht angerufen^'be, so wolle es jedermann gebührend Recht darüber ergehen lassen. — Diele Erklärung wird vono» e>lf Orten in den Abschied genommen, um in ähnlichen Fällen gegen Basel Gcgenrechl zu halten.
ledoch bemerkt, das es keine Vollmacht habe, sich gegen Basel in irgend eine Söndernug einzulassen.' Baden». (S. u. Vier ennetbirg. Vogt, übcrh.). I». Da von den bisherigen Zusäzern für Bc-
^cchjgung voir Anständen mit Frankreich der eine, nämlich Ulrich Nix von Freiburg, gestorben, der an-k'o, Ammann Brügger von Uri, wegen Altersschwäche unfähig geworden ist, so wird beantragt, zweiüudere Zusäzer oder Richter zu ernennen; der Vorschlag dcö Stadtschreiberö Saler von Solothurn, das'oje Stellen, die bisher lebenslänglich gewesen, nach bisheriger Uebung von Ort zu Ort abwechseln">ou und das nunmehr Schwyz und Solothurn an die Reihe kommen würden, wird ml in^liuoiuluin^"oninien. I. sS. u. Vier ennetbirg. Vogt, überh.). Ii.. Auf der lczlen Tagsazung war der Beschlus iilAbschied genommen worden, das, wenn eine leibeigene Person aus einem Ort der Eidgenossenschaftssehen und sich loszukaufen wünscht, die betreffende Obrigkeit ihr entsprechen möge, das aber in den^Meinen Vogteien keine leibeigene Person mehr angenommen werden dürfe, bevor sie sich von ihrer.^Eigenschaft gelöset habe, daß endlich, wenn ein freier Mann eine leibeigene zur Frau nimmt, siezuvor von ihrer Leibeigenschaft lösen müsse. >— Dieser Beschlus wird nun von den XIII Orten zu'^cht erkannt. I. Die Anstände wegen des SilberkanfS auf österreichischem Gebiet last man wegen deriikgenwärligen Zeiten einSweilen auf sich beruhen, i». l.S. u. Thurgau». i>. <S. u. Baden). «». Die VII^hcüisctwu Orte eröffnen: Es sei bisher in der Eidgenossenschaft Brauch gewesen, das, wenn einem Ort^was gutes begegnet sei, dann die andern Orte sich mitgefreut haben, dagegen wenn einem oder mehr^eii ein Leid oder ein Unglük zugestosen, die andern Antheil daran genommen; nun habe die Ge-"dstchaft des Prinzen von Eondö, welche in Zürich sich aufgehalten, im verflossenen Octobcr ihnen eine'nlweis gedrukte Schrift zugeschikt, in welcher sie und ihre in Frankreich dienenden Knechte hart ange-stiffcu und gescholten »verde»; daher bitten sie dringend, das man diese Gesandten, »venu sie wieder inOrt kommen sollten, festnehme, damit sie dieselben „berechtigen" können; sie seien übrigens liber-alst, das dieses nicht mit Wissen und Willen irgend eines OrteS geschehen sei. — Zürich bedauert das/^gefallene, versichert, das die Schrift nicht von einem Druker in Zürich gedrnkt worden, indem durch die^>ir Bezeichneten alles vorher durchgelesen »verde, und bittet um Mittheilung der Schrift, um die gchö-Untersuchung darüber anstellen zu können. Auch die Gesandten von Bern und Basel versichern, das'^ke Obern von dieser Schmähschrift kein Wissen haben und das sie diese Sache sehr bedauern; auch sie^llen eine Untersuchung bei ihren Drukern anstellcn lassen. Das Begehren aber um Verhaftung der^ndö'schen Gesandten wird von den übrigen Orten in den Abschied genommen. D». Auf das BegehrenGesandten von Zürich uin Antwort auf ihre lezthin gestellte Anfrage, wessen sich Zürich und seine^Uigionsverwandten im Fall der Noth zu den andern Orten zu versehen haben, erwiedert Bern, eS wolle
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