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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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402
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t<>2 September 1566,

der, daher er gcnöthiget werde, Gegenmaßregelit zu treffen, was er den Eidgenossen, als mit beiden Pa»lcien verbündet, hiemit anzeigen wolle, Es wird deswegen an Wallis geschrieben, damit es sich 5"Verhalten wisse und einer Vermittlung durch die Eidgenossen, wenn eS selbe wünsche, sich versichert h^ten könne, ß». (S. u. Lauis). «>. Da ungeachtet der wiederholten Reklamationen die Bewilligung ss""Silberkanf auf österreichischem Gebiet nicht erlangt werden kann, will man die Sache einswcitensich beruhen lassen, jedoch zu gelegener Zeit selbe wieder anregen, i. Die Mehrheit beschließt, dal!Zukunft jewcilen vor der Abreise der Gesandten von den Tagsazungen die Abschiede abgehört werbt»sollen, weil dieses höchstens einen Tag in Anspruch nehmen, aber viele Mißverständnisse zwischen de»Orteil verhüten wird, j>». (S. u. Vier ennetvirg. Vogt, überh.). <. HS. u. LuggaruS). und V» 1^' "Vier ennetvirg. Vogt, überh.). H». Die erlassenen Verordnungen in Betreff der Bettler, Landstreicher,den, Zigeuner, Sondersiechcn u, dgt, werdeil bestätigt; ans deren Aufrcchthattung soll streng gehal""werden, auch soll man sie jährlich überall in den Kirchen verkünden. Berit soll die von Biel und Nene»bürg dazu anhalten, daß sie die welschen Bettler znrütweiscn; Uri soll dasselbe auf dem Gotthard u»dans dem See rhu», ebenso Schwhz und GlaruS zu Wesen, damit keine welschen Bettler auo BündGdurchgelassen werde». An die lll Bünde und an den Abt von St, Gallen wird geschrieben, sieihre Armen auf ihrem Gebiet behalten und versorgen; Zürich soll dafür sorgen, daß die von Winterst'»'ihre Sondersiechen in ihren Häusern behalten und nicht herumschwcifen lassen; dasselbe soll der Landrwssim Tburgan denen von Francnfeld anbefehlen, x. Bern warnt, es möchten die Orte, welche bei deineinigen Tagen bewilligten Ausbruch nach Frankreich sich betheiligen, ihre Hanptlcutc ermahnen, keine Bn»"anzuwerben; weil jedoch vorkommen möchte, daß der eine oder der andere seine Herkunft und seinen Na»>t»verhcimliebt, so mögen die Hauptlente, sobald sie dergleichen erfahren, sie bestrafen; damit geschehe Bn»ein Gefallen: auch möchte man die Hauptlente ermahnen, auf ihrem Durchzug sich anständig zu bcnch»»"'und nicht wie leztes Jahr zu Hansen, als ob sie in Feindesland wären. Auch Zürich erklärt, daß es »»seiner Verordnung gegen das NeiSlanfcn festhalte, Dieses soll jeder Gesandte zur Nachachrung >»Abschied »cbmen, z. Die zu Zürich verabredete und zu Baden bestätigte Münzordnnng wird von t>Orten zu Kraft erkennt; von Uri unter der Bedingung, daß alle Orte sich daran halten, indem man st»'nicht znmuthen könnte, im Schaden zusei». Ferner wird festgesczt, daß, wenn ein oder mehrere Orte »»dieser Münzordnnng gemäß münzen sollten, dann die andern Orte diese Münzen probieren und ^betreffende Ort warnen sollen; sollte dieses ohne Erfolg sein, so mögen die andern Orte diese"ss"ans ihrem Gebiet verrufen; es solle» auch die Orte, welche münzen, dafür sorgen, daß die Münft"^^keine guten Münzen einschmelzen, und sollen die Fehlbarcn an Leib und Gut bestrafen, (S. u. Th>»gau). Auf das an den savohischcu Gesandten gestellte Ansuchen um Verlängerung deS Termin^

innert welchem die eidgenössischen Kaufleutc noch beim bisherigen Zoll auf savohischem Gebiet verblei"dürfen, antwortet derselbe, er habe nur Vollmacht, die Verlängerung bis zur künftigen Tagsazu»g 6bewilligen, I»I». Ans der lezteu Tagsaznng hatten die V katholischen Orte sich beschwert, daß in de» ü'meinen Vogteicu viele vom alten Glauben abfallen, was dem Landfrieden entgegen sei; auch wurdemalS die Frage in den Abschied genommen, wie dieser Artikel des Landfriedens zu verstehen sei, Obch"nun gegenwärtig die Gesandten sich darüber hätten entschließen sollen, so lassen die V Orte die ^dennoch wegen der schwierigen Zeiten auf sich beruhen, «v. Basel lehnt abermals ab, dem Vertrage uZnrüksteilnilg von gestohlenem Gut beizutreten, erbietet sich aber, gestohlenes Gut, das in dicHänbe'