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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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September l 568.

"ach Genf gekommen und haben sich auf bernerischem Gebiet, niedergelassen; von denen aber seien einigeBanner schon wieder weggezogen; wenn nun der Herr von Bellsswre sich über etwas zu beschweren habe,""'he eres nach alter Uebung mündlich oder schriftlich zu Bern thnn, wo ihm auch befriedigende Antwortgegeben werde, k. <S. u. Rheinthal). I. Auf den schriftlichen und mündlichen Bericht des französischen^wbassadors über die in Frankreich neuerdings ansgebrochcnen Unruhen, die seit zehn Fahren nie soAchtbar gewesen seieil wie jezt, wird einstimmig das Bedauern darüber ausgesprochen. Hierauf beantragen^ ('gesandten von Zürich. Bern, Basel und Schaffhansen, man solle eine Gesandtschaft von allen Orten^l einen Ausschuß in Aller Namen nach Frankreich abordnen, um bei beiden Parteien eine» Frieden"ermitteln zu suchen. Die Gesandten der andern Orte haben nur Vollmacht anzuhören und zu referieren,"nd meinen, der Köllig könnte den Eidgenossen solches übel nehmen; man müsse ibn daher zuerst an-aßen, »b er gegen eine Vermittlung durch die Eidgenossen nichts ciiiznwenden habe. Nachdem maneinige Tage Bedenkzeit genommen, erklärt Zürich, daß es bei seinem gestellten Antrag verbleibe,"enilich eine Gesandtschaft an beide Parteien abzuordneil, um den Frieden zu vermitteln; Bern schlagtden König vorerst schriftlich darüber anzufragen; Putern hat neue Instrnetioncii eingeholt und kanngemäß weder zu einer Gesandtschaft noch zu einem Schreiben stimmen; Uri bemerkt, man habe^ Reislaufcn j» fremder Fürsten Dienst, mit Ausnahme Frankreichs, bei Leib und Gut verboten; auch^'Uch gestimmt; darauf babcn Angehörige der Orte, welche mit Frankreich

' Aereinnilg stehen, daselbst Dienste genommen und seien noch dort; wenn man nun schriftlich^ mündlich sich an den König wenden würde, möchte es diesen Truppen eher nachtheilig sein. Bnr-isslmcister von Eham replieiert, daß damals die Bewilligung nur in Bezng ans die gemeinen Vogtcien^st'eilt worden und besonders deswegen, weil man beim Durchzug des Herzogs von Alba nach den"derlandeii für die Sicherheit des Kölligs besorgt gewesen sei. Da man sich also jezt über nichts"ständigen kann, wird der Handel wiederum in den Abschied genommen. Da der zu Solothnrn^Mstte Beschluß, dem König von Frankreich einen Aufbruch von M)t) Mann zu bewilligen, gegen dieMeinung ist, indem gemäß derselben der König nicht weniger als 6t)t)t) und nicht mehr als l2,ttt)l>i»tn anncbmcn darf, so wird der Antrag in den Abschied genommen, dem französischen Gesandten zu"stehe» zu geben, daß man in Zukunft nur gemäß Vereinung Knechte bewilligen werde. >». Zürich^ / "n alle Orte die freundliche Ermahnung und Bitte, mall möchte im Hinblik auf die bedenklichen'">re>, ulip Haß. welchen die meisten Fürsten gegen die Eidgenossenschaft hegen, deren glatten

"rten keinen Glauben schenken, sondern in Einigkeit zusammenhalten, wie die Altvordern gethan, undNsth einander nicht verlassen; Zürich wolle allen Orten samint und sonders anerboten baben, dieden pandfrieden und was es zu thnn schuldig, treulich zu halten und kein Ort weder wegen der" "stionoch aus einem andern Grunde zu verlassen; eS erwarte übrigens dasselbe von den andernwünsche aber nichtsdestoweniger eine unumwundene Erklärung von ihnen, wie sie sich ihmseinen RcligionSgenossen gegenüber zu verhalten gesonnen seien; wenn man sich darüber jezt nicht^ststeil könne, so möchte man sein Begehren in den Abschied nehmen. Weil man nun wirklich darüber"'stst instruiert ist, wird es ml mstrueiulnm genommen. «». Herr von Noll eröffnet im Namen des Her-i"gs von Savoven: Die von Wallis haben im Iabr 1565 in friedlicher Absicht, wie ste sagen, vier Vog-len des savohischen Gebiets in Besiz genommen, aber seither troz wiederholter Neelamationen nichtwieder zurükgcbeii wollen; dieses nun sei dem Bündniß von 1528 zwischen Savohen und Wallis znwi

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