Juni >567,
Vogteien in den Häusern behalten und nicht umherziehen lassen, sondern sie da, wo Siecbenhänser sind,in denselben versorgen; die frühere Verordnung gegen die Heiden und Zigeuner belaßt man in Kraft,Allen Landvögten wird von diesen Verordnungen zur Nachachtung Mittheilnng gemacht, Ii. (S. u.Thurgau). V. Bern führt weitläufig Klage gegen Obwalden, daß eiwer seiner Angehörige», der in Ge-schäften in Unterwalden gewesen, daselbst auf offener Straße von drei starken Männern, worunter einPriester, angefallen, mißhandelt und beinahe getödtet worden, daß einige Unterwaldner, ungeachtet deSvon Bern gegen die Wallfahrten erlassenen Verbots, nach St, Beat wallfahrten, dort Messe halten,Licbter aufsteken und anderes allda verrichten, was wider die Bünde und den Landfrieden sei; man könnewohl ermessen, daß die katholischen Orte auch keinem Prediger gestatten würden, ans ihrem Gebiet zupredigen; es erwartet, künftig mit solchen Sachen in Ruhe gelassen zu werden, und verlangt, daß manObwalden dazu anhalte, jedermann nnbelcidigt und »»bedroht dort wandeln zu lassen und den Mss-handelten zu entschädigen; es erklärt schließlich, daß es, wenn so etwas nochmals begegnen würde, ftu'die Folgen nicht gut stehen könnte, Landammann Schönenbühl erwiedert; Seine Obern bedauern diejenVorfall sehr; wenn der Beschädigte um Recht anrufe, werde ihm unverzüglich gut Recht gehalten under für seinen Schaden gewiß entschädiget werden; er glaube übrigens, daß aller Unwillen sich legen würde,wenn Bern die Wallfahrt nach St, Bear wieder gestattete, — ES wird an Obwalden geschrieben mit derdringenden Ermahnung und Bitte, es möchte jene, welche den eingeklagten Frevel an dem Berner be-gangen haben, dermaßen strafen, daß man sehe, wie sehr ihm der Vorfall leid sei, und möchte beförder-lich einen gütlichen Tag ansczcn. Der Anstand aber wegen der Wallfahrt nach St, Beat wird ml in^linon-ilnni genommen, um nch später darüber zu entschließen, was man gegen Unterwalden vornevmen wolle,wenn es der Bitte nicht willfahren und dem Uebcl nicht abhelfen sollte, damit für die Eidgenossenschaftkeine schlimmen Folgen daraus erwachsen, Der französische Gesandte, Herr von Belliövre, übergibtei» Schreiben des Königs', worin derselbe begehrt, daß man nicht gestatten möchte, daß einige unruhigePersonen etwas gefährliches anstiften, und daß Walthcr von Roll sill, mit Werbungen für Savoyenabgebe; denn daß etwas dergleichen vorgehe, bezeugen dessen Handlungen, auch wenn er eS in Abredestelle; wenn dann diese Knechte und die in französischen Diensten befindlichen gegen einander geführtwürden, so möchte das der Eidgenossenschaft zu großem Unglük gereichen; er bitte daher alles zu verhüten,was dem ewigen Frieden und der Vereinung zuwider sein möchte, — Landammann von Pro entgegnet'Uri habe einen genauen Untersuch über den Sachverhalt angestellt, aber nichts gefunden; man dürfe Ur>zutrauen, daß es nichts gestatten werde, was der Eidgenossenschaft nachthcilig sein könnte; man möchtench daher um solch' nngegrnndete Gerüchte nichts kümmern. Endlich bemerkt Schultheiß Pfhffer: SeineObern haben auf die Kunde von solchen Umtrieben ein Mandat erlassen, daß niemand bei Verlurst vonLeib und Gut einem andern fremden Fürsten, als dem König von Frankreich, zuziehen dürfe; Lucernwerde die Ungehorsamen sowohl als die Aufwiegler nach Verdienen bestrafen, — Ueber dieses alles svlljeder Gesandte seiner Obrigkeit Bericht erstatten, damit jcdeö Ort gegen solche Umtriebe das geeigneteverfüge; seine Meinung darüber soll dann jedes Ort Zürich mitthcilcn, damit dieses, wenn die Mcbrhe^nch bicfür ausspricht, die angemessenen Weisungen an die Landvögtc erlassen kann, x,. Die Anzeige dciGesandten von Zürich, daß einige Goldschmiede messingene und kupferne Becher n, a, m, verfertigenund dieselben vergolden und versilbern, und daß damit großer Betrug geübt werde, soll jeder Gesandtean leine Obern bringen, damit wirksame Maßregeln gegen solchen Betrug ergriffen werde»,