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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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343
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Juni 1566,

damit alle au die Reibe komme», Ferner wird beschlossen, daß dieser kaiserliche Eonfirmationsbrief wie derfrühere in Zürich aufbewahrt werden soll und das; Zürich einen Revers ausstelle, daß beide Briese dortliegen: der pandschreibcr von Baden soll jedem Ort eine beglaubigte Abschrift des Eonfirmationsbriefeszustellen, Endlich wird verfugt, daß die Städte, welche der Eidgenossen Unlerthanen sind, sich mit diesemBcüätiguugsbriefe auchbcbelfen" und nickt besonders um Bestätigung ihrer Freiheiten de» Kaiser an-sollen, indem dieses die Ehre der Eidgenossen, als ihrer rechten Obrigkeit, schmälern würde, Bom-Haus Oesterreich wird das Erbeinungsgeld für das Jahr 1565 ausbezahlt; davon erhäll jedes derzwölf Orte Gulden (zu lli eonstanz, Bazen), Nachdem jedes Ort an die Gesandtschaftskostenuuch Augsburg 55 Kroneil oder 6l Gulden und lli eoustanz, Bazen, ferner dem liandvogt und llandschreiberfür die Quittung l Gnldeu bezahlt hat, verbleiben jedem »och 67 Gulden (zu l5 eoustauz, Bazen, und 5Bazen, «»». Gesandte des Kaisers, der Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs übergeben ihre^reditive, vermelden ihrer Eommitrenren freundlichen Gruß und gnädige Gesinnung, und legen ihrenBorlrag schriftlich vor,'*» Darauf wird ihnen geantwortete Man verdanke dem Kaiser, den Ehurfürsten,Kurilen5 Ständen des Reicks ihren Gruß und gnädige Gesinnung; man bedauere von Herzen, daß'l'uen von den Türken wieder solche Gefahren drohen, und bitte zu Gott, er möchte sie gnädigst von'l»>en abwenden; da schon auf dem Reichstag zu Augsburg au die eidgenössischen Gesandten das Begeb-en in» Hßlfx gestellt, dabei aber nicht gesagt worden, in was dieselbe bestehen soll, so haben die meistenich, darüber nicht entschließen können; dagegen wolle man das jezt deutlicher gestellte Begehren inAbschied nahmen und sobald möglich darauf Antwort crtheilen, I»I». Auf ihr Gesuch an den Kaiser,Eburfüriten, Fürsten und Stände dcS Reichs auf dem Reichstag zu Augsburg um Aufhebung destuc>al-MandatS und um Bewilligung des freien Silberkaufs im Reich hatten die eidgenössischen Ge-Wudtcm dorl folgende Antwort erhalten: Wenn die Eidgenossen die Münzordnung des Reicks annehmen""d halten, gemäß derselben münzen, die Probationstage mit den ander» Münzständen besncken, ihre"»zen auch probieren lassen, die Ucbcrtreter strafen und überhaupt allem nachkommen, was im Mnnz-wandar verordnet werde, und dieses alles urkundlich versichern, so soll ihnen jährlich ein noch zn bestim-mendes Quantum Silber zum Bermünzen verabfolgt werden, Da nun aber die Gesandte» sich dar-^"znlasscn keine Bollmacht haben, und da noch kein Eremplar der neuen ReichS-Münzordnnng mit^ will worden ist, so wird dieser Gegenstand ml nwlniomluin genommen, Erzherzog Ferdinand vonErbl^>^ "utwortct "»f das an ihn gestellte Begehren nm Bewilligung des freien Silberkaufs in seinenonden gemäß Erbeinuug, daß er als Fürst des Reichs sich mit den andern Ständen über die Silber-- berständiget habe nnd von sich ans davon nicht abgehen könne, ohne sich der Strafe ansznsezen,^ m lo »ich: G seiner Mackt stehe, den Eidgenossen zn willfahren, Anch diese Antwort wird ml rot,--" nm genommen, um die Obern entscheiden zn lassen, ob sie die Sacke auf sich beruhen lassen, oderZür" überzog das Recht gemäß der Erbcinnng brauchen wollen, ««. Da in einigen Orten der zu^Mch aufgoftM^ Münzordnnng uicht nachgelebt wird, indem nicht währschafte Doppelvierer nnd an-Aeino Münzen, namentlich in Zug, geschlagen worden, so wird von den eilf Orten einstimmig be-

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Ni des GnifV» Ulrich ;» Mvniforl, Vandvogts der vorder-ösrerreichischcn Lande und des Hans Melchior Hegge»'er

iae"^ Walsers und gemeiner Neichsnände), des Paulus von Slppenzliofcn (in, Name» des Bischofs von (5o»iiani>r^n Uli» (in! Namen des Markgrafen Karl z» Bade» »nd Höchberg) im Bernerercmplar- i)»l, l<>8 -177