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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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Juni >>Mi,

schloffen, bei obbenannter Münzordnung zu verbleiben, nur währschafte Münzen prägen zu lassen unddie Stempel nichr an Privaten zu verleihen; auch soll jedes Ort verpflichtet sein, seine geringhaltigenMünzen einzuwechseln und gute Münzen dafür zu geben, «I«I. (S. u. Rheinthal) rr. Zürich legt eineschriftliche Verantwortung der mahländischen Gesandten vor, in welcher diese unter auderm melden, daßderAbschied vom verflossenen Februar nach ihrerAnsicht viel zu scharf abgefaßt sei, daß es gut sei, wenn der Königvon Spanien und der Gnbernator von Mahland ihn nicht zu sehen bekommen; würde man sich allemal überden Grund der vorgebrachten Klagen genau erkundigen, so würde man finden, daß oft gerade das Ge-genlbcil stattgefunden habe; denn die eidgenössischen Untcrlhancn werden in Bezug auf den Kornkansviel günstiger gehalten, als andere Nachbarn deS Herzogthums Mahland, und die jährlich zur Zeit derErnte erlassenen Ausfuhrverbote geschehen nur im Interesse der eigenen Unterthanen, um das Landnicht zu sehr vom Korn zu entblößen; überdies; hätte eher Mahland Grund sich zu beklagen über Mordthatc»,Plünderungen, Brandstiftungen n, dgl,, welche sich die enuetbirgischcn Unterthanen seit einigen Jahre»erlauben; wenn Mare Anton Bosso versprochen, daß jene drei auf den Galeeren Befindlichen freigelassGwerden, so habe er gegen seine Befugnisse gebändelt. Ferner langt ein Bericht ein von den Gesandten adder Jahrrechnuug zu Lauis, worin diese melden, daß zwei jener Gefangenen bereits freigelassen seien,daß aber der dritte die Bürgschaft ohne Nachsicht habe bezahlen müssen, ferner daß der feile Kauf imMahländischen immer noch gesperrt und daß der Durchpaß für das auS Savohen bezogene Getraide mitvielen Umständen und großen Kosten verbunden sei. Daher wird nun an die mahländischen Gesand-ten in Zürich geschrieben: Der frühere Gesandte M, A, Bosso habe gemäß seiner Eredenzbriefc Boll-macht gehabt zu versprechen, daß die drei Gefangenen ohne Lösegeld freigelassen würden, wenn man ihmden Uebelthäter Franz Negri übergebe; man verlange daher, da das leztere geschehen sei, die Entlassung deodritten jener Gefangenen von der Bürgschaft, sowie dessen Entschädigung; mau begehre auch, daß sie beimGubernator die Bewilligung des freien Kaufs auswirken; betreffend die eingeklagten Gewaltthätigkcfte»gegen mahläudische Unterthanen, so halte mau dafür, daß dem nicht also sei, weil ja die frühernländischcn Gesandten leztes Jahr bei den wiederholten Unterhandlungen über den feilen Kauf nie e>»Wort davon gesprochen haben und weil, wenn es dennoch wahr wäre, jedem das Recht offen gestände»hätte, Der Handel wird in den Abschied genommen, um, wenn die Plakereien fortdauern sollten, sithzu entschließen, ob man eine Gesandtschaft an den König von Spanien abordnen wolle, denselben übm'alles umständlich zu berichten, II. Das Gesuch der Königin von Frankreich, daß man ihr zu lieb »<-»dein Jahr für die Dauer der abgeschlossenen Vereitlung zugeben möchte und daß diese daher so laug dmKönig lebe und noch acht Jahre nach seinem Tode dauern und Kraft haben solle, wird ml umteuoiKuwgenommen, KK. <S, u. Luggarus), I»I>. (S. II. Lauis). II. Statthalter Kuhn von Uri hegehrt, daß ss'"Rechtshandel mit Hauptmann Garmiswhl von Freiburg zu Uri berechtigt werden solle, und anerbietetsich, demselben für die zu Baden ergangenen Reden vor gemeinen Eidgenossen Rede zu stehen, Dagtjss"erwiedcrt Freibnrg, daß auf dem angesezteu RcchtStag, auf welchem Kuhn nicht erschienen, bereits darUrtheil über die Ansprache deS Klägers im Betrag von 35(1 Kronen erlassen worden sei. Die sftaiss'wohin man die Parteien weisen wolle bezüglich der zu Baden vorgefallenen Beleidigung, wird »ü wmimomwm genommen, Die Gesandten der cilf in die Vcrcinung mit Frankreich getretenen Or'

mahnen den Herrn von Belliövre an Ausbezahlung des Schlachtsoldes. Er verspricht Bezahlung iu»olhalb zehn Tagen. II. sS. u. Sargans). Die Landvögte und Geleitsherren legen über ihre