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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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341
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Funi 1566

Handel wird in den Abschied genommen, damil jedes Ort seine Gesandten- auf nächste Tagsazung mit-^vllmachtcn versehe auf den Fall, daß der Gottcshausbnnd von seinem unbilligen Verhalten nicht abBeben und der Bischof zum Rechten mahnen sollte, i». Dem Andreas Fmhof, Bnrgcr zu Basel, wurden"us lezrcr Zurzachermcssc Waaren im Werth von ltX> Gulden gcstohleit, später aber bei einem der TbaterAufgefunden; da nun Basel um Zurükerstattung dieser Waaren bittet und im Sinn jenes Vertrages,'"es noch beigetreten ist, Ancrbictnngen macht, so wird das Gesuch in den Abschied genommen,Rheinthal), «». (S. u, Freie Aemwr). p. llri stellt das Gesuch, es mochte jedes Ort ein Fensterlmiem Wappen ihm in sein neues SchüzcnhauS schenken, Weil man aber darüber nicht instruiert ist,d Ebschied genommcu, «>. Schultheiß Pfhsfcr von Luecrn läßt durch Schultheiß Am Lehn

^u alle Orte stellen nm Fenster mit ihren Wappen in sein neues HauS auf seinem Gut,- Fnuu llchtigung seiner Verdienste um die Eidgenossenschaft wird ihm von der Mehrheit entsprochen,Ans ein Gesuch des Junker LueiuS Ringg von Baldenstein in Bezug aus das an den Gotteshausfeinctwegen erlassene Schreiben wird erkennt- Sobald Zürich die Antwort des GottcshauSbuudcsenpsall es selbe sogleich an die übrigen Orte und an den Ringg mittheilcn, damit die Gesandren"f künftig Tagsazung darüber instruiert werde» können, <S. u. Thurgauü t. Die auf lezter Tag-lazung entworfene Verordnung in Betreff der starken gesunden Bettler und Landstreicher, sowie der"'^6>genner wird bestätigt ; daher soll man solche Leute allenthalben aus dem Land weisen, diel achtigen an der Folter verhören und nach Verdienen strafen. Dagegen soll jedes Ort für seine Ar^ u viel möglich selbst sorgen, damit sie durch ihr betteln niemanden beschwerlich fallen; solchen, welche sich'um Heimath mit dem Almosen nicht ernähren können, soll der Vogt einen Schein über den Sachverhaltm ellcn, Endlich soll man auch in den Orten und gemeinen Vogteicn dieSondersicchcn" zu Hauseund nicht also umherziehen lassen, ^ Diese Verordnung wird allen Landvögten zum VerhaltM »«lt. Abgeordnete der XI Gerichte in Bünden erneuern ihr Gesuch an die sieben Orte um'ahme in ein Bündniß in gleicher Form, wie man die beiden andern Bünde auch aufgenommen habe,Lech dringend, mau möchte zu Herzen nehmen, wie sie stets mit der Eidgenossenschaft Lieb undgetragen und noch stets bereit seien, Gut und Blut für sie einzusezcn. Auch die beiden andernah" "^erstüzcn schriftlich dieses Gesuch, Da nun einige Orte Vollmachten darüber haben, andere^ ^lU'den die Abgeordneten der XI Gerichte angefragt, ob sie berichten können, warum damals,

^ die beiden andern Bünde mit den sieben Orten in ein Bündniß getreten, ihr Bund nicht in dasselbedcre Büttgen, oder ob sie gegen das Haus Oesterreich dermaßen verpflichtet seien, daß sie kein an-

Bündnis; eingehen dürfen, Sie geben darauf folgende Erläuterung: Sie müssen allerdings demdi/^ ^ktcrreich jährlich etwas entrichten und haben darüber keinen Anstand; daneben bcsizen sie aberwss PMlt und Kaiser, mit Königen, Fürsten und Herren Bündnisse abzuschließen, 10-

^ »e denn auch kürzlich in die Vereinung mit Frankreich getreten seien; daraus sei zu entnehmen, daßfss "lenn sie zu lezterm die Befugnis gehabt, dann nm so viel eher mir den Eidgenossen sich verbundenunen, mit denen sie seit jeher in Freundschaft gestanden; das Haus Oesterreich könne dieses in keiner"lichtVcrdanknng ihres freundlichen GrnßeS und ihrer guten Gesinnung wird dieieS

"Bich von den sieben Orten in den Abschied genommen, damit sich jedes Ort bis zu künftiger Tagsa-^'lg darüber entschließe, und seinen Gesandten Vollmacht ertheile, die Sache endlicb zu erledigen,Der Kaiser übersebikt drei Mandate, gemäß welcben Wilbelm von Grumbach, Wilhelm von Stein,