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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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April 1566.

der Bundes- und anderer darüber aufgerichteten Briefe geschehen. 3) Bischof Beatus soll de» GotteS-hausbnnd bei allen seineu Freiheiten, alten Herkommen, Bündnissen, Vertragen und andern Briefenbleiben lassen, wie seine Vorgänger Purins und Thomas es gethan; ebenso soll der GotteShausbnndden Beatus bei des BisthumS Freiheiten und Briefen bleiben lassen. 4) Tic vom Erzpricster Bartholomäusdem GotteShausbnnd und die von diesem jenem geschworeneEidespflicht" soll aufgehoben sein, beiden anihrer Ehre obne Nachtheil; dagegen soll Bischof Beatus dem GotteShausbnnd und dieser hinwieder demBiscln'f den vorgcichricbenen Eid leisten, wie es zu den Zeiten der Bischöfe Lneius und Thomas geschehen.G lim anszumitteln, wie es seit dem Tode des lczten Bischofs mit Verleihung der Aemter und Lehen,mit Verpfandungen, Anleihe», Unkosten, dem Inventarinm n. d. gl. stehe, sollen beide, Beatus undBartholomäus, je drei unparteiische Männer auS dem Gotteshausbund ernennen; diese sollen dann auchden leztern über seine Anliegen sowie über seine Forderung für die bei Besiznahme des BiSthums erlittenenKosten anhören und die betreffende Entschädigung feststellen; sollten die sechs Männer sich darüber nichtverständigen können, so sollen sie den Sachverhalt sowie ihre Bedenken an Bürgermeister und Rath derStadt Zürich zur Kenntnifigabe an die andern Orte mittheilen. 6) Da dieser Sache wegen etwas Un-willen zwischen den UI Bünde» cutstauden, so ist der Schicdlentc bestimmte Meinung, daß alles bisherbiernber verhandelte in Kräften bestehen und daß es keinem Thcil an seinen Gerechtigkeiten, Privilegien,Herkommen und Gewohnheiten Nachthcil bringen soll. 7> AllcS zwischen beiden Parteien und ihren Ver-wandten und Anhängern bis heute sowohl in Worten als Werken vorgefallene soll aufgehoben unddergepcn sein; auch «soll niemand, weder geistliche noch weltliche Personen, es entgelten dürfen, zur Wahldes einen oder andern mitgewirkt zu haben, sondern der ganze Handel soll allen Theilen an ihrenWürden und Ehren ohne irgend welchen Nachtheil sein.

4. Juni.- Den Gesandten dcS Gotteshausbunds wird gestattet, obstcbcndeu gütlichen Spruch inden Abschied zu nehmen unter folgenden Bedingungen: Sic sollen bis zum 2U. dieses Monats ihreendliche Antwort darüber abgeben; inzwischen sollen zwei achtbare Männer im Schloß die Verwaltungü'ihreu; der Erzpricster soll bis dahin den gebührenden Tisch haben, die große Hofhaltung aber soll ereinschränken und das Hofgesinde vermindern, damit nnnüze Kosten ersparet werden; er soll fortan keinebischöfliche Gewalt mehr ausüben. Auf dem obbcmeldtcn Tage werden dann Gesandte von Zürich, Lueern»nd Glarus im Namen der XIII Orte sich wieder einfinden und allfällig nötlstg gefundene Aendcrungcn anden BcrgleichSartikeln vornehmen; und wenn auch die Gemeinden des Gotteshausbunds sich über dieArtikel nicht vereinbaren könnten, waS man nicht erwartet, sollen doch der ErzPriester und sein Hok-lssfinde auf obbenanntcn Tag das Schloß verlassen, welches dann bis zu Austrag des Handels durcbzwei hiefür zu bezeichnende Personen verwaltet werden soll.