Druckschrift 
4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
334
Einzelbild herunterladen
 

Februar löflfl.

gierung noch keine Antwort erhalten hat, wird in den Abschied gegeben: Man sei der Ansicht, daß derErzherzog gemäß der Erbeinung verpflichtet sei, den Eidgenossen den Silberkauf auf österreichischem Ge-biet frei zu geben, «. Lucern wird bevollmächtigt, im Namen der Vll katholischen Orte dem Bischof vonEhur auf jede Weise bchülflich zu sein, v. Die frühern Verordnungen in Betreff derstarken, unprest-haftcn" Bettler, Gengler und Landstreicher werden bestätigt, nämlich, es soll dieselben jedes Ort aus demLand weisen; jene, welche nicht arbeiten wollen und dem Volk zur Last fallen, soll man einziehen, ander Folter verhören und nach Verdienen bestrafen; das gegenseitige Zuführen derpresthaften" aber sollaufhören; endlich sollen die Heiden und Zigeuner, die meistens Diebe sind, überall aus dem Land ge-wiesen werden; wenn sie aber nicht Folge leisten, sollen die Gemeinden aufgeboten werden, um sie fest-zunehmen und der Obrigkeit zur Bestrafung zu überliefern, Gegenwärtige Verordnung wird auch allenLandvögtcn zur Nachachtung mitgctheilt, <S. u. Vier emretbirg. Vvgt. überh.). x. Lucern begehrt Ant-wort, ob mau die Handlung jenes Schneiders, der ihm zu Lucern anvertraute Waareu in Unterwaldenverkauft hat, als Diebstahl halte oder nicht, Zürich, Uri, Schwyz, Schaffhausen nnd Appenzell erklä-ren es als Diebstahl, möchten aber bei dem zu Unterwalden erlassenen Urtheil bleiben lassen; Bern,Basel, Freiburg und Solothurn wollen es nicht als Diebstahl anerkennen, ). Auf die an den Gesand-ten von Schwyz gestellte Anfrage, ob seine Obern nunmehr Glarus wieder in den Bund und den Landfriedenaufnehmen und dasselbe wieder für seine lieben alten Eidgenossen halten wolle? antwortet derselbe:Schwyz habe seit der lezten Jahrrechnung wegen der herrschenden Seuchen und anderer Ursachen nochkeine Landsgemeinde versammeln können; er hoffe aber auf einen günstigen Bescheid, weil sich die vonGlaruS seither in den Vogteieu, die sie mit Schwyz gemeinsam zu regieren haben, so freundschaftlicherzeigt, (S. u, Luggarus). »»»,. Die Anregung von Zürich, Lucern und Zug in Betreff der Kostenbei Befahrung der Neuß und Limmat wird wieder in den Abschied genommen, damit sich jedes Ort ent-schließe, ob man diese Kosten aus den Geleitsbüchseu bezahlen und dagegen die Strafen fürUeberfa-chung" dieser Flüsse und für andere Frevel zu Händen ziehen wolle, I»?». (S. u. Baden), «v. Auf denAntrag, man möchte auf dem bevorstehenden Reichstage zn Augsbnrg die Regalien und Freiheiten ge-meiner Eidgenossenschaft der XIll Orte, der Stadt St, Gallen und der andern Zugewandleu Orte er-neuern lassen und zugleich für Wiedergestattung des Silberkaufs im Reich sich verwenden, wird beschlösse»,daß in der Eidgenossen Namen Burgermeister von Cham von Zürich, Pannerherr Pfyffer von Lncer»,Landammaun Schmid von Uri und Landammann Schorns von Schwyz vor den versammelten Churfür-sten, Fürsten nnd Ständen des Reichs diese Gesuche stellen sollen, Es langt eine Zuschrift ein vondem zu Chur versammelten GotteshanSbnnd mit einer Beschwerde wegen des Bischofs, den die Dom-herren wider die aufgerichteten Verträge erwählt haben. Darauf wird ihnen geantwortet, daß man diele»Span herzlich bedauere und ihr Schreiben in den Abschied genommen habe, daß sie übrigens jewcile»berichte» möchte», was ihnen ferner begegne, «t. Der Gesandte von Zürich nimmt -»! roloromlnm, wcEder von Bern mit ihm gesprochen hat in Betreff der Silberkrämer, welche kupferne Becher, die nur ver-silbert sind, feilhalten nnd angeben, daß sie in Zürich verfertiget werden, damit solches den Goldscbmmden verboten werde, t't". (S. u. Freie Aemterl, KA» und I»I». (S, n. Thurgan).

v».', «Iii, mW dem Zürchereremvliir! N aus dein Bcrncreremplar; t,t> an» dem Schwvjereremplar,