Druckschrift 
4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
333
Einzelbild herunterladen
 

Februar lllllll

Der Herzog und dessen geheimen Räthe haben ihn zu Ehamberv gar wohl empfairgen und ihm alle Ehreei'wiesen und versichert, wie sehr sie die Fortdauer des guten Einvernehmens mit der Eidgenossenschaftwünschen; zum Abschied habe ihn der Herzog mir einer goldenen Kette beschenkt, die er aber nur mit demVorbehalt angenommen habe, selbe zur Verfügung gemeiner Eidgenossen stellen zu wolle» ; dieses thueer hiemit und bitte seine Verrichtungen genehm zu haltein Zum Dank für den durch seine Bemn-Hungen und Gcschiklichkeit erreichten glüklichen Erfolg seiner Sendung wird ihm die Kette geschenkt,i'» Ans das Gesuch des Gesandten der e^tadt Ät, Gallen um nochmalige Verwendung beim Herzog von^avoven, damit c> den neu errichteten Zoll wieder aufhebe, wird an den Herzog und dessen geheimenRäthe geschrieben, sie möchten die eidgenössischen Kauf- und Gcwerbslente bei den bisherigen Zöllengnädigst bleiben lassen, indem dieselben der an den Zolistättcn aufgestellten Ordnung pünktlich nachkom-men und für allfälligen Betrug bestrast werden sollen, und möchte» bis zu künftiger Tagsazung entspre-chende Antwort darüber ertheilen, Der Herzog von Savohen begehrt, daß Bern dem zu vansanneabgeschlossenen Vertrag nachkomme, wie er seinerseits ihn zu halten versichere, und daß die übrigen sechsDrtc zur Erneuerung der alten Vereinung zwischen ihm und den Eidgenossen einwilligen, damit ihmcm Anlaß gegeben würde, die eidgenössischen Kanfleutc von den Zöllen zu befreien und den Eidgenossen»och auf andere Weise seine Freundschaft zu erzeigen, Dieses wird all loloronllnm genommen, t. Der5» Zürich abgeschlossene Münzvertrag wird von allen Orten, außer Basel und Schaffhausen, angenom>»en, sofern man dadurch den Silberkauf wieder erlangen würbe. Ferner wird verordnet: Alle Jahre sollc»> gemeiner Münztag abgehalten werden, um sich über den Gehalt der Münzen, je nach dem Steigencder Fallen des Silbcrpreises, zu verständigen; einswcilen soll man allenthalben das Münzen einstellen,»in so eher den Silberkauf zu erlangen; endlich wird ein Tarif über den Eurs der fremden und einheimischen Münze» aufgestellt-), jedoch mit dem Vorbehalt, daß diese Münzvergleichung keinem Ort derEidgenossenschaft an seinen Regalien, Freiheiten und Gerechtigkeiten schaden soll; die Gold- und Silber-Lünzen, die von einigeil Fürsten und Städten in- und außerhalb der Eidgenossenschaft um etwas abge-rufen worden, sollen nur so genommen werden, wie selbe sie gewcrthct haben, und zwar bei Strafe;Schaffhanseist Appenzell, St, Gallen, Thnrgan und Rbeiilthal können bei ihrer bisherigeil eonstanz, Wähu»lg verbleiben; ebenso sind Bern, Freiburg und Solothnrn, die eine eigene Münzordnung bcsizen, angegenwärtige Münzordnnng nicht gebunden, Zürich bleibt bei seiner Tarisiernng der französischen Dik-^scnningt und erbietet sich gegen Schwhz und Glarns und andere, die seine Märkte bestichen, dieLünzen ihnen wieder so abzunehmen, wie sie selbe zu Zürich angenommen haben. An Sl, Gallen und dieiii Bünde wird geschrieben, sie sollen, weil vorzüglich wegen der seit einiger Zeit in der Eidgenossenschaftücschlagcnen geringen Münzen der Silberkauf gesperrt worden, das Münzen einsweilen einstellen, bisMci» in Betreff des Silberkanfs erfolge. Dem HanS Melchior Hcggenzer, der von seiner Re

Münzlarif. Alll eidgcnöfstschen Münzen unter dem Thaler tollen in ihrem gegenwärtigen Cur-' verbleiten bis zuMtrr andern Münzvcrgleichnng,

Die Tkaler sollen in den Orten und gemeinen Herrschaften, wo bisher vir alten Münze» cursterten . für >7 Hz eonstanz^Ben ausgegeben und angenommen werden; gewichtige französtsche Dik-stlfenniiige zu t> eonstanz, Bazen oder 2» LuecrnerSchilling; Lothringer Dik-Pscnningc zu 5 eonstanz, Bazen, oder st Stüt für einen guten Gulden; Dolchlin, Margret» undHetzer z» 7 alte» Anglter oder 7 Hälbllng, lieber die Goldmünze» wird »ichis verfügt, den» man will es der Zeit überiassc»,He vollgcwichtigtS Gold anzunehmen ist