August 1565
verrufen habe», und weil jüngst der schwäbische Kreis ein für die Eidgenossen gar schmähliches Schreibenan sie erlassen Hai, wurde auf lezter Fahrrcchnnng zu Baden der Beschluß gefaßt, daß die vier Orle Bern,Lueern, Basel und Schaphausen ihre Münzmeister nach Zürich senden sollen, damit diese samntt dem Münz-meister von Zürich die Sache gründlich erörtern und sich über gleichmäßiges Korn und Gehalt beimSchlagen der groben Münzen bis zum halben Bazen herunter zu verständigen suchen. Nach reifliche»Bcrathuug und nach Einsicllt der im Fahr 1561) ausgestellten Münzordnung wird ans Ratification hinbeschlossen -
1> Wenn im Reich die Mark Silber zu ll« Florin !) Kreuzer angekauft werden kann, so sollen 6Thaler, deren einer 6)1 Kreuzer gelten soll, 15 444h 6 Quintiin wiegen und die feine Mark 14 444h1 Qti, halten; auf diese Weise wird die seine Mark ausgebracht um 11) Fl, 26 Krz, l'/s Haller, u»ddaher bleiben dem Münzmeister au die Kosten 11 Krz, l'H Hlr,; 16 Stük halbe Thalcr, deren einer64 Krz gilr, sollen ebenfalls 1514h, und 6 Qtl, wiegen und 14 44h, 1 Qti, fein halten; auch hier bleibcu dem Münzmeister an die Kosten ll Krz, lf-2 Hlr,; ganz die gleichen Verhältnisse sollen bei denBiertelsthalcru izu 1? Krz.) beobachtet werden,
2) Bon den Dik Pfenningen, deren einer 6 Schwyzer Bazen gelten soll, sollen 25 Stük eine Markwiegen und 14 44h, 6 Qtl, fein halten, so daß die feine Mark um >6 Fl, 66 Krz, 6 Hlr, ausgebraclstwird und dem Münzmeister au die Kosten 24 Krz. 6 Hlr, bleiben,
6> Bon einem Stük, das 6 coustanz, Bazen oder 12 Kreuzer gelten soll, sollen 46 Stük eine Marlwiegen und >4 444h fein halten; bei diesen wird die feine Mark ausgebracht um Ii)Fl, 61) Krz, 6 Hlr.)daher dem Münzmeister 21 Krz, 6 Hlr, an die Kosten bleiben,
4» Bon den zehn Kreuzer wcrthigen Stükc» sollen 55 Stüke l Mark wiegen und l4 444h ft>>>halten; also wird die feine Marl um ll) Fl 26 Krz, 4 Hlr, ausgebracht, und bleiben dem Münzmeistt''an die Kosten 1!) Krz, 4 Hlr,
5> Bon den Schwyzer Bazen sollen 71» Stük 1 Mark wiegen und 7 44h, 2 Qtl, fein halten; daherwerden ans der feinen Mark Ii» Fl, 27 Krz, 6 Hlr, ausgebracht und bleiben an die Münzerkoste»16 Krz, 6 Hlr,
6i Bon den halber» Bazen sollen 126 Stük 1 Mark wiegen und 6 444h fein halten; also wird diefeine Mark ausgebrarbt um 11) Fl, 46 Krz, und verbleihen au die Münzerkosten 61 Krz.
7> Bon den Doppelvierern sollen 171 Stük 1 Mark wiegen und 7 44h, fein halten; daher ans de»feinen Mark I«) Fl, 25 Krz, GH Hlr, gebracht werden und an die Kosten lli Krz. GH Hlr, bleibe».
6) Bon den Bierern sollen 21»6'H Stük 1 Mark wiegen und 6 444h fein hallen; daher aus derfeinen Mark 16 Fl 26 Krz. Vi.-, Hlr. gebracht werden und an die Kosten 17 Krz. Hlr. bleibe»
1») Dabei wird jedem Ort überlassen, Münzen unter dem halben Bazen, Angster und Haller >wä)Bedürfnis! zu schlagen; jedoch sollen diese kleinen Münzen auch nach obbeineldtem Korn und Gehalt »"din guter Währschaft gemacht werden,
16> Sobald der Preis des Silbers über 16 Fi, 1» Krz, steigt, oder tiefer sinkt, so soll man sich wicdmberathen und vereinbaren, wie man die Stüke im Gehalt verringern oder verbessern wolle, danG«allweg geng und geb" bleiben,
11. Damit gegenwärtige Verordnung desto eher in Kräften verbleibe, so wird festgesczt: Keinin der Eidgenossensckaft darf die Münzstempel an Privaten verleihen, sondern es soll jedes Orl Hl 1