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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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Augnn liiLö,

münzen; jedes Ort hat den Münzmeister mit Silber zu versehen, svll ihn nicht selbst Silber kaufen undbei seinem Cid kein anderes Silber verarbeiten lassen, als was ihm von der Obrigkeit überleben worden;die Münzmeister dürfen keine andern Münzen schlage», als die ihnen von den Wardeinen zu schlagengeheißen wird; jedes Ort, das münzen will, soll Wardeine und Probicrer anstellen, welche die Münz-ordnnng zu beaufsichtigen und alle „Werke" fleißig zu probieren haben; kein Münzmeister darf bei seinemEid ein Werk anfangen, oder das Münzen beginnen, bevor die Wardeine die Probe darüber vorgenommenhaben! alle Jahre >oll ein gemeiner Münztag abgehalten werden, um über den Silberkanf und anderenothwcndige Dinge zn verhandeln und besonders um Acht zn haben, daß jedes Ort nach obbenanntemKorn münze und um allfälligen Fehler» vorzubeugen,

I». Da viele fremde geringhaltige Münzen, besonders welsche, in die Eidgenossenschaft gebracht undhier höher ausgegeben werden, als sie gemünzt sind, und dagegen die guten in der Eidgenossenschaft ge-schlagenen Münzen ans dem Hand kommen, so soll in der Eidgenossenschaft streng verboten werden, daßin Znknnfr niemand fremde Münzen, welche geringhaltiger sind, als die eidgenössischen, in s Hand bringe,daß auch niemand die Münzen beschneide, schwache, schmelze, ausführe, abgieße, anfwechöle oder falsche,bei nnnachstchtlichcr Strafe an Gut, Heid und heben. „auch soll man bei der Strafe des Feuers verbie-ten das granalieren, kürnen, seiger» und andere dergleichen Fälschungen der alten und netten guten MünZen," Wenn jemand ungangbare Münzen bcsizt und sie verkörnen lassen möchte, so soll er an seineObrigkeit davon Anzeige machen, damit diejelbe durch ihre biezn Angestellten das Körnen vornehme, und>b»i entweder die Münzen abkaufe, oder über die Körnung eine Bescheinigung ausstelle, so daß er siean eine benachbarte Münzstätte verkaufen kann «I. Wenn Goldschmiede für ibre Arbeit das nötbigeGold oder Silber nicht bekommen können, jo dürfen sie goldene und silberne Münzen dazu brauchen,boch nur so viel als gerade nötbig ist, « . Es wird jezt nicht für zwekmäfiig erachtet, alle Münzen zutarifiercn, oder einige abznrnfen oder zn verrufen, sondern man will sich einSweilen an das in Oester-deich ausgeschriebene Mandat halten, und jedem Ort die entsprechenden Maßregeln überlassen, f. Umendlich den Silberkanf im Reich wieder zu erlangen, sollen die erforderlichen Schritte beim Erzherzogvon Oesterreich und seinem Gesandten Hans Melchior Heggenzer gemacht werden, mit der Versicherung,daß man fürhin gute währschafte Münzen nach der Reichsordnung schlagen werde; einSweilen soll jedesOrt mir dem Ausmünzen von Stäken über dem halben Bozen innehalten, K. Jedes Ort soll seinenEntschluß über obbenannte Bestimmungen sobald möglich an Bürgermeister und Rath der Stadt Zürichkinsende»,

Iahrrechnung der die Vdgleien Vellen;, Vollenz und Riviera regierenden III Ttte,

Bellen; im August und September

^rr Abschied konnte in de» betreffende» Archiven nicht aufgefunden werden.