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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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301
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aufgewendete Mühe und Arbeil, melden sodann, daß sie über einige streitige Artikel sich bereits ver-einbart, andere erläutert haben, und bitten um Bestätigung des Vergleichs. Auf die Bitte der Parteienan die Schiedbotcn, sie möchten nunmehr über den Handel einen Brief aufrichten, wird ihnen entsprochen.Nach gehaltener Besprechung mit beiden Theilcu wird erkennt, sie möchten dem angenommenen freund-lichen Spruch beiderseits nachkommen; Bern soll demnach dem Herzog von Savoyen die kraft diesesVertrags zugesprochenen stände und Herrschaften, nämlich die Herrschaft Chabtais „ennet dem See undRotten", desgleichen Genevois und die Herrschaft Gex auf den Ansang des kommenden Monaco Märzübergeben, dagegen alles übrige eroberte und bisher besessene band in Zukunft als rechtes Eigeuthumbehalten H. I». Da bei diesem Anlasse auch die Anstände zwischen dem Herzog von Savoyen nnd derStadt Genf in Behandlung gekommen sind, man aber nach Anhörung beider Parteien zu keinem Resultatgelangen konnte, wird auf den Vorschlag der Schiedboten beschlossen: Es sollen beide Parteien einige Richtersammr einer Malstätte bezeichnen; diese sollen dann die Sache zuerst auf gütlichem Wege beizulegen suchenund, wenn dieses ohne Erfolg wäre, alsdann rechtlich entscheiden. Bis zu Austrag des Handels sollendie Stadt Genf und ihre Bürger vor allen Beleidigungen und Gewalrthätigkeiten von Seite des Herzogsgesichert sein; bis zum l7. Deeember soll die Stadt Genf nach Chambers» berichten, ob sie diesen Vor-schlag annehmen wolle oder nicht, v. Von den Schiedbolen wird ein Schreiben au Bern in Betreff desTermins, bis zic welchem es dem Herzog die ihm zugesprochenen bände und Herrschaften zurükzustellenhabe, und ein anderes an die Stadt Genf erlassen, betreffend den oben gemachten Vorschlag. Ä. Wasder französische Gesandte sowohl dieser Sache wegen, als auch in Betreff der neuen Vereinung vorgebrachthat, wird ml rtllsnvnllcnn genommen. «. An den Herzog von Savoyen wird eine Mahnung (M Oetober)erlassen in Betreff der Bürgschaft, welche einige von Bern, Basel, Freiburg und Solothurn gegen einigePersonen in Deutschland für den Grafen „von der Kamern" eingegangen sind, mit der Bitte, er möchtefür Bezahlung der Betreffenden sorgen, da er sich ja für den Grafen von der Kamern laut Briefenverschrieben habe

23!»

Gemen, - eidgenössische Tagsazmig.

Htaatsarckiv Vueern. Msiem. Avsch. Vt. l .lAuch in oen Archiven Sei>nH?,z, Glarus, FrcivurZ nur Aolotsiuru.i

Boten: Bern. NiklauS von Grafcnried, Sekclmcistcr; Hieronimus Manuel, Venner; Claudius Maybucern. Niklaus Am Lehn, Schultheiß; budwig Pfyffcr, Pannerherr. Nri. Heinrich Albrecht, band-ammanu, Zost Schmid, Statthalter. Schwyz Christoph Schorno, bandammann und Pannerherr; DietrichZu der Halden, Ritter, alt-bandammann. Unrerwalde». Balthasar Henzli, bandammann ob dem Wald;Melchior bussi, Ritter, alt-bandammann nid dem Wald; Hans Waser. Zug. Paulus Kolin, Pannermcistcr; Beat Mehcnberg. Glarus. „Hans"(PauluSllSchuler. bandammann. Basel. Kaspar Krug, Burger-meister; Werner Wölfls des Raths. Frciburg. Niklaus von Pcrromann, Schultheiß; Peter Amman»;

's Beilag« Nr. ». Schiedvertrag z» vailsanne zwischen Gavoyen und Bern. -t. <t. M. Oetober «5«4.