Druckschrift 
4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
256
Einzelbild herunterladen
 

Mm ls,irT

haben und »u» gegenwärtige gütlichen Artikel darüber anfgestellt worden sind, so sollen die V Orte, wenndiese Artikel von beiden Tbeilcn angenommen und zu halten versprochen worden, diesen ihren Zorn undUnwillen fallen lassen, und es sollen die von GlaruS bei den ewigen Bünden, Landfrieden und ihrenandern Freiheiten und Gerechtigkeiten bleiben und man soll sie fürderhin zu Tagen, in den gemeinenVogteicn und in andern eidgenössischen Angelegenheiten wie ihre frommen Altvordern regieren, handeln undsizen lasse», ihnen diesen Handel nicht mehr vorwerfen, sondern sie für liebe getreue Eidgenossen aner-kennen und halten; dagegen sollen die Neugläubigen von Glarus sich auch befleißen, alles das gegendie V Orte zu Halten, was die Bünde, der Landfrieden, die Verträge, Abschiede und Zusagen enthalten,jedoch vorbehalten die Neligionsangelegenbeiten im Gaster, die sie mit Schwhz besonders zu regulierenhaben, Außerdem sollen die Landlente zu Glarus von beiden NeligionSparteie» bei ihrem Landbuchaltem Herkommen und ibren Laudessaznngcn gänzlich verbleiben und vorstehender Vergleich soll ihnendaran unschädlich sein. Desgleichen sollen der Schiedorte gütlichen Unterhandlungen ihnen an ihren Frei-heiten, ihrem alten Herkommen, Religions- und andern Sachen unvorgreiflich und ohne Schaden sein. Undweil endlich die Zugesazten und Schiedboten gegenwärtige gütlichen Mittel nur in guten Treuen gestellthaben^ jedoch jedermanns Rechten nnnachtheilig, so stellen sie an die V Orte und an Glarus die ernst"llche und freundliche Bitte, dieselben in ihrem ganzen Inhalte gütlich anzunehmen, damit fernerer Un-wille, Span und Zank verhütet werde. Sollten aber diese Mittel einem oder beiden Theilen nicht ge-nehm lein, was man übrigens nicht erwarte, so begehre man von beiden Parteien, daß sie nichts gewalt-thätiges gegen einander vornehme», sonder» das angefangene Recht zu Ende führen, und daß ebensobeide Religionsparteien zu Glarus nichts arges oder unfreundliches gegen einander beginnen, wodurchUnruhe und Uneinigkeit entstehen möchte, sondern daß sie den AuStrag des angefangenenRechten" er-warten,

L?>Ä

(Konferenz der V katholischen Orte.

Vucorn. > ><?. Juni fDienstag nach ('.»igi»',« «Mi'i-Nls.

^taatsarcl» iv ^»»ccrn. Allqcm. 'Absch. Vt p i liAiuP im VaildeSarchiv Lclnv^z.I

Boten: «Nicht angegeben». Laut Instruction im Schwhzerexemplar für Schwhz Amman» Schotttt'<

». Es wurde dieser Tag ausgeschrieben, um sich zu beratben, ob man die von den Schiedboten aufleztein Tage zu Baden vorgeschlagenen Mittel hinsichtlich der Anstände mit den evangelischen Glarnernannehmen wolle oder nicht, Uri, Schwhz und Unterwaldcn haben ihre Landsgemeinden noch nicht ver-sammeln können, daher ihre Boten nur Auftrag haben anzuhören und zu referiere», Zug will die Mittelannehmen und dieser Sache wegen keine weitern Kosten mehr haben, »och Tagsaznngen besuche», Lueern willsein Votum auch nicht abgeben, weil es die drei erstbenannten Orte noch nicht gcthan haben.Da demnach dieInstructionen ungleich sind, wird der Handel wieder in den Abschied gcnommeis. Wenn inzwischen die Schiedorte eine Antwort verlangen sollte», will man sie auf den ersten Tag zu Baden nach der Iahrrechnuuflvenröüen, ^ Auf die Anzeige, das nnrer den in Frankreich befindlichen Truppen der katholischen Orte