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langen, so soll es den Altgläubigen zu Glarus anhei», gestellt sein, diesen Priester zn Zeiten hinauf»ach Schwanden zu schiken, um Messe zu lese», oder aber zu cutscheiden, ob derselbe zu Schwandenwobnen solle oder nicht ; wen» dann der Priester sich wieder zu Schwanden niederlasse, so solle ihm dasgegenwärtige Pfrundhaus sammt Zubehör wieder übergeben werden; was an Kirchenzierden nothwendig,solle man aus dem Kirchengnt anschaffen, oder, sofern dieses nicht hinreiche, ans dem gemeinen Landessckcl,jedoch den andern Artikel» in jenen Verträgen und Abschieden unbeschadet, 2) Sollten Kirchen im LandeGlarus sein, die im früher» Vertrage inbegriffen sind, jedoch seither entweiht worden, so sollen die Alt-gläubigen zn Glarns dieselben wiederum nach altem christlichem Brauch einweihe» lassen; die daherigenKosten sollen ans dem Landessekel bezahlt werden, Fürderhin sollen im Fleke» Glarns zwei Priester,welche die Altgläubigen mir Messe, Predigt und andern religiösen Bräuchen zu versehen haben, und daneben auch ein Prädieant ans den Pfrundeinkünften erhalten werden; sollten die Einkünfte der Pfründendazu nicht hinreichen, so sollen sie aus dem gemeinen Landessekel ergänzt werden, damil die Geistlichenihr ordentliches Auskommen haben; das Haus und Gut, das gegenwärtig der Prädieant bewohnt, solldiesem verbleiben; ebenso mögen die Altgläubigen die andern drei Pfrundhäuscr ihren Priestern an-weisen ; der Unterhalt dieser Häuser soll aus dem gemeinen Landessekel bestritten werden, 4) Die Alt-gläubigen von Glarns sollen an Sonn und gebotenen Feiertagen ihren Gottesdienst sammt Kirchgangso verrichten, das sie während des Sommers um acht Uhr, des Winters um nenn Uhr in der Kirchefertig sind, damit sodann der Prädieant seine Predigt und den Gottesdienst auch abhalten kann; anWerktagen sollen die Altgläubige» ihren Gottesdienst eine Stunde früher abhalten als an Sonn- undFeiertagen; die Alt- und Reugläubigen können sich jedoch über eine andere Ordnung verständigen; derMesnner soll zur Predigt der neuen Religion nicht läuten, ausier wenn der Gottesdienst der Altgläubigengerade beendet ist; es soll auch niemand mit Unordnung in die Kirche gehen, bis man in die Predigtgeläutet hat, damit sich niemand zu beklagen habe, wie es früher vorgekommen ist, D Beide Theile imLande Glarus sollen einander des Glaubens wegen in keiner Weise schelten, anfeinden noch hassen, son-dern einander alles vorgegangene verzeihen; insbesondere sollen die Prädieanten den alten wahren Glau-ben weder ans der Kanzel noch an andern Orten schmähen oder verkleinern; desgleichen sollen auch dieMespriester nichts wider den Landfrieden predigen noch jemanden schelten; wer sich dagegen verfehlt,den soll Landammann und Rath zu Glarns mit allem Ernst bestrafen, li> Da man alljährlich die RäselserFahrt mit Andacht, Kreuz und Fahnen nach altem christlichem Brauch begeht und nun seit einigen Fah-re» ein Prädieant dort geprediget hal, so soll man in Zukunft damit abwechseln, also daß der Priesterdas eine Fahr und der Prädieant das andere ans dieser Fahrt predige» und das Wort Gottes verkündensollen ; dabei soll aber keiner gegen die andere Religion oder wider den Landfriede» predigen, sonder» die„snndlichen Laster und das älebel strafen", damit Frieden, Ruhe und Einigkeit gcänsnet und gepflanzet werde;ans der nächsten Fahrt soll der Vrädieant „mit der Kehr" anfangen, ?> Die Reugläubigen von Glarns sollenund wollen gegen die Altgläubigen bei Beseznng des Ammannamtes, der Rätbe, Vogteien und andererEhrenämter ganz und gar keine Gefähr üben, sondern selbe auch dazu kommen lassen, Weil die ob-waltenden Anstände meistens Religionssachcn betroffen haben, so sollen die Reugläubigen von Glarns.wenn inzwischen durch die Gnade Gottes ein allgemeines christliches General-Eoneilinm abgehalten würde,sich allem unterziehen und gehorchen, was auf demselben beschlossen wird — Und weil nach diesem allemdie V Orte etwas Zorn und Unwille» gegen die Reugläubigen von Glarus wegen deren Zusagen gefaßt